Samples in Urheberangabe nennen?

  • Ersteller mdepechy
  • Erstellt am
* Das ist nur mein Verständnis, daher ohne Gewähr *

@hedelund: Du hast schon irgendwie Recht, aber das war nicht die Ausgangsfrage.

Es geht eigentlich darum, ob ich z.B. Instrumentals oder Gesang aus einem Samplepack unverändert in meinem eigenen Song einbinden und dann bei der GEMA als Urheber anmelden darf.
Lt. deutschem Recht: Nein! Ohne wenn und aber!

"Sonnentanz" wurde aber definitiv bei der GEMA mit den 2 Jungs als Komponisten angemeldet und das Pack ist bei BigFish nicht mehr verfügbar, das ist Fakt.

D.h. BigFish war/ist der Inhaber der Sounds (nach US-Recht).
Du darfst nicht vergessen, dass ausgewählte Packs non-exclusiv für alle verfügbar sind - jeder hätte "Sonnentanz" bauen und rausbringen können, völlig legal.
Alle notwendigen Rechte zur kommerziellen Verwertung jeglicher Art wurden somit auch an jeden Käufer des Packs weitergegeben, also auch Radio, TV, CD usw.

Wenn aber jetzt der Song in DE entstanden ist und veröffentlicht wird, egal in welcher Weise, gilt auf jeden Fall automatisch das deutsche Zweitverwertungsrecht.
Das würde auch bedeuten, dass BigFish ab diesem Zeitpunkt gegen deutsches Recht verstößt, wenn sie das Pack weiter zum Verkauf anbieten würden.

Das ist meine Vermutung, warum das Pack aus dem Store verschwunden ist.


Siehe #30, weil die Nu Jazz offenbar (wieder) verfügbar ist.

Später kam ja eine "Vocal" -Version dazu. Diesmal wurde der Song mit 3 Komponisten UND Textdichtern bei der GEMA angemeldet und durch BMG veröffentlicht. Jetzt besteht ja tatsächlich auch eine Künstlerische Leistung(durch den Gesang), die auch eine entsprechende Schöpfungshöhe aufweist.

Das ist mMn völlig legal über die Bühne gegangen.

Ein Punkt wäre noch der prozentuale Anteil bei der Anmeldung, z.B. nur 80% und ob das Relevanz hat bzw. ob es einen "branchenüblichen" Richtwert oder so gibt.


Ich hatte das Thema so ähnlich vor ca. 6 Jahren schon mal:

electronative schrieb:

Zitat von Manuel Schleis, auf die Frage, ob ich Samples kommerziell verwenden darf:

Hallo Andreas

Die Drums sollten kein Problem sein

Bei den Melodie Kits besteht die Gefahr, dass mehrere Personen zeitgleich ein und den Selben Kit Releasen, was in ähnlicher Form bereits öfter vorkam. (Es gab glaube ich 8 verschiedene Releases mit dem "Shake It Break It" Vocal von der House 2)

Streitereien untereinander sind also nicht ausgeschlossen (Vengeance ist nicht verantwortlich dafür oder ergreift Partei für jemanden)

Labels sollten bei Release informiert werden, dass die benutzten Samples jedermann zur Verfügung stehen

Am Besten ist immer noch, die Melodie Kits einfach abändern, und zwar soweit, dass sie zu DEINEM geistigen Eigentum werden.
 
Später kam ja eine "Vocal" -Version dazu. Diesmal wurde der Song mit 3 Komponisten UND Textdichtern bei der GEMA angemeldet und durch BMG veröffentlicht. Jetzt besteht ja tatsächlich auch eine Künstlerische Leistung(durch den Gesang), die auch eine entsprechende Schöpfungshöhe aufweist.



Ja, das habe ich ja auch so beschrieben, das eine neue schöpferische Qualität durch Layern und auch Verbindung mit anderen Soundelementen, auch durch Vocals entsteht.

Dann sind wir uns ja in dem Punkt eigentlich einig.






Liebe Grüße Hedelund
 
wenn ich die Loops benutze durch Layering und Verschachtelung mit anderen Soundelementen einen möglichst geringen Wiedererkennungseffekt zu erreichen.

Ja, das habe ich ja auch so beschrieben, das eine neue schöpferische Qualität durch Layern und auch Verbindung mit anderen Soundelementen, auch durch Vocals entsteht.

Dann sind wir uns ja in dem Punkt eigentlich einig.

Ich weiß net, das sind rechtlich zwei völlig verschiedene paar Schuhe.

Vergiss mal das Layern, das ist völlig klar, weil es ja ohne weiteren Kontext eine isolierte Verwertung der Samples wäre.
 
Ja, das habe ich ja auch so beschrieben, das eine neue schöpferische Qualität durch Layern und auch Verbindung mit anderen Soundelementen, auch durch Vocals entsteht.
Und trotzdem bleibt das Original in deiner "Neuschöpfung" urheberrechtlich geschützt. Dieses ist nicht übertragbar. Vielleicht bricht gerade dein Weltbild zusammen, aber es ist nun mal so. Leistungen fremder Urheber sind unter keinen Umständen in D sich selbst zuschreibbar.

Bezüglich GEMA gilt für den Komponist folgendes:
Zitat Berechtigungsvertrag Gema §5:
Der Berechtigte [Anm.: Komponist] verpflichtet sich [...] die Angaben hinsichtlich seiner Urheberschaft [...] nachzuweisen.
Für Werke, die der Berechtigte nicht ordnungsgemäß anmeldet, verliert er gegenüber der GEMA den Anspruch auf Verrechnung [...].
 
Hat mit dem Thema hier eigentlich nix zu tun.[/quote]

Oh Sorry, war ein Schnellschuß von mir.
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