"Recht" auf Cover nach 30 Jahren?

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Raeumchen

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Ich habe aus unsicherer Quelle gehört, dass man eine 30 Jahre alte Komposition covern/remixen darf. Natürlich nur, wenn man mit dem Rechteinhaber eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat.

Ich gehe jedoch davon aus, dass man prinzipiell jede Komposition (unabhängig von deren Alter) covern oder remixen kann, sobald man mit dem Rechteinhaber klarkommt. Deshalb kam mir die o.g. Aussage seltsam vor.

Dennoch meine Frage dazu: Gibt es tatsächlich eine 30-Jahre-Grenze, nach der eine musikalische Neuproduktion juristisch einfacher wird bzw. sich der Urheber nicht mehr gegen eine Neuproduktion "wehren" kann? Ich habe von der 70-Jahre-Frist nach Ableben des Komponisten gehört, ab der Kompositionen "frei" werden (es sei denn, es hat sich einer zuvor deren Rechte gesichert). Nachdenklich wurde ich durch den in meiner anderen Frage https://recording.de/Community/Forum/Songwriting/Musikrecht_und_-finanzen/197063/thread.html erwähnten §23 UrhG: "Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden."

Eine 30-Jahre-Frist in der o.g. Art wäre ja unlogisch. Wenn der Komponist es verweigert (und sowas von unkäuflich ist
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), dann setzt er einfach seinen Preis ins Unermeßliche.

LG R
 
Das mit den 70 Jahren stimmt, abgesehen von der Einschränkung "es sei denn, es hat sich einer zuvor deren Rechte gesichert". 70 Jahre nach dem Tod ist das Werk gemeinfrei und Punkt.

30 Jahre: Noch nie gehört, vielleicht ist das eine Regelung aus Burkina Faso oder Tuvalu.
 

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