News Novellierung des Urheberrechtes

Ende März hat das Kabinett die Novellierung des Urheberrechtes beschlossen und damit die Neuregelung eines Bereiches angestrengt, der von h ...

Ende März hat das Kabinett die Novellierung des Urheberrechtes beschlossen und damit die Neuregelung eines Bereiches angestrengt, der von höchster praktischer Bedeutung ist: Kaum ein Privatanwender kann inzwischen mehr genau sagen, wann das Kopieren einer Audio-CD oder von Software erlaubt ist und wann nicht. Durch Tauschbörsen im Internet wird die Problematik noch zusätzlich verschärft, so dass im Dschungel der Paragraphen kaum noch jemand den Durchblick hat. Die aktuelle Novellierung des Urheberrechtes ist für uns der willkommene Anlass, etwas Licht in das Dunkel zu bringen!




Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die geplante Novellierung des Urheberrechtsgesetzes und haben damit gegenwärtig noch keine Rechtskraft. In Kraft treten wird die Neufassung voraussichtlich 2007. Großartige Änderungen an dem Entwurf werden dabei ausgeschlossen, so dass die unten skizzenhaft dargestellten Szenarien 2007 Realität werden dürften. Eine erste Lesung soll es noch vor der Sommerpause im Bundestag geben, die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.

Was ist neu?

Der Tauschbörsenproblematik, die sich in den letzten Jahren zunehmend gestellt hat, stand die Industrie bisher weitestgehend machtlos gegenüber. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ließen sich zwar einklagen, aber strafrechtlich war diesem Tun nur schwer beizukommen. Wenig verwunderlich, dass das Brennen von neuen Hollywood Streifen, aktuellen Alben sowie Software im breiten Focus der Öffentlichkeit nach wie vor als Kavaliersdelikt wahrgenommen wird.

Dass das Urheberrechtsgesetz keine Handhabe gegen die vergleichsweise neue Problematik bereithält, verwundert nicht: Das Gesetz stammt ursprünglich aus dem Jahre 1965 und wurde sukzessive an die sich stetig verändernde Gesellschaft angepasst. Durch die Novellierung [1] wird nun das Kopieren "offensichtlich rechtswidrig genutzter Vorlagen" unter Strafe gestellt. Bis zu fünf Jahren Haft drohen bei einem Verstoß, wodurch klargestellt wird, dass dieser Art der Kriminalität entschlossen entgegen getreten werden soll. Wann allerdings derartige "offensichtlich rechtswidrige genutzte Vorlagen" vorliegen, muss im Einzelfall entschieden werden. Fakt ist aber, dass davon jedenfalls neue Software und Alben sowie aktuelle Kinofilme, die in Tauschbörsen kursieren, unstreitig erfasst sind. Eine Kopie von illegalen Downloads, auch für den ausschließlich privaten Bereich, ist damit strafbar. Zwar wurde eine so genannte Bagatellklausel in den Entwürfen angedacht. Wer also beispielsweise nur den einen oder anderen Film aus dem Internet geladen hat, sollte nicht die volle Schärfe des Gesetzes zu spüren bekommen. Aber insbesondere die Industrie war damit nicht einverstanden und forderte - erwartungsgemäß - eine ersatzlose Streichung dieser Klausel. Auch die CDU in Person von Kulturstaatsminister Bernd Neumann sprach sich gegen die Bagatellklausel aus. In der endgültigen Fassung ist selbige demnach nicht mehr enthalten, so dass in der Theorie die zuständige Staatsanwaltschaft in derartigen Fällen einschreiten kann. Ob dies in der Praxis allerdings der Fall sein wird, darf angesichts der chronischen Überlastung der Justiz bezweifelt werden.

Thema: Privatkopie

Weiterhin wurden Änderungen im Bereich der Privatkopie vorgenommen. Damit sind die Fälle gemeint, in denen sich beispielsweise der Musikliebhaber Zusammenstellungen von seinen rechtmäßig erworbenen CDs erstellt, um diese z.B. unterwegs im Discman oder Auto zu hören. Grundsätzlich ist dies - auch als Recht auf eine Privatkopie umschrieben - weiterhin möglich (§ 53 UrhG) [1]. Auch "persönlich verbundenen Personen" können entsprechende Kopien zur Verfügung gestellt werden. Darunter sind die Fälle zu subsumieren, in denen der Tante eine CD zu Weihnachten gebrannt wird oder dem besten Freund ein individueller Sampler für das Auto übergeben wird. Das Recht auf Privatkopien besteht damit weiterhin. Eine genaue Anzahl, wie viele Privatkopien nun angefertigt werden dürfen, existiert - entgegen den Aussagen mancher Politiker - nicht. Hier bleibt abzuwarten, welchen Weg die Rechtsprechung einschlagen wird. Eine starre Grenze wird es aber vermutlich nicht geben, da Einzelfalljudikatur hier wesentlich praxisnäher sein dürfte. Kommerziellen Nutzen darf aus Kopien - das versteht sich von selbst - weiterhin nicht gezogen werden. Im Bereich der Software besteht zudem die Ausnahme, dass Privatkopien grundsätzlich nicht erlaubt sind, es lediglich möglich ist, eine Sicherheitskopie für ausschließlich eigene Zwecke anzufertigen. Dies darf allerdings nicht an Dritte weitergegeben werden.

Einschränkungen

Grundsätzlich sind Privatkopien also legal - mit einer Ausnahme: Es darf kein Kopierschutz umgangen werden (§ 95a UrhG). Möglich ist dies mit entsprechender Software oder aber technisch veränderten Geräten. Dies folgt zwingend aus dem EU-Recht und muss dementsprechend in Deutschland umgesetzt werden. Konsequenz eines etwaigen Verstoßes: Eine Haftstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Folgt man dem Wortlaut des Gesetzestextes - dort ist die Rede von einer "wirksames technischen Maßnahme zum Schutz von Urheberrechten" - wird schnell die Problematik deutlich: Was genau ist nun als "wirksame technische Maßnahme" im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen? Eine Definition existiert im Gesetz nicht, so dass es Aufgabe der Rechtsprechung sein wird, die Worthülse mit Leben zu füllen. Sollte aber ein Kopierschutz z.B. ausschließlich unter Windows funktionieren und merken Anwender anderer Plattformen wie MacOS oder Linux von dem Kopierschutz nichts - die in Frage stehende CD lässt sich also problemlos mit normaler Software brennen - so handelt es sich nicht um eine "wirksame technische Maßnahme" im Sinne dieses Gesetztes. Zudem dürfte in derartigen Fällen schon der Vorsatz auf Seiten des potentiellen Täters zu verneinen sein, so dass die Verwirklichung des Tatbestandes schon daran scheitert.

Ein Recht auf eine Privatkopie - wie oftmals gefordert oder irrtümlich sogar angenommen - besteht demnach nicht, denn der Selbstschutz des Rechtsinhabers (also der Kopierschutz) kann nicht durch den Gesetzgeber derartig ausgehöhlt werden. Dies folgt zwingend aus dem Grundrechtsschutz des Art. 14 GG, in dessen Schutzbereich das Urheberrecht als geistiges Eigentum fällt. Eine Änderung ist demnach schon unter diesem Aspekt nur schwerlich möglich.

Ergo

Eine Novellierung des Urherberrechtes war gerade im vorliegend dargestellten Bereich zwingend notwendig, um rechtliche Lücken und Grauzonen zu beseitigen. Ob dies mit dem vorliegenden Entwurf geschafft wird, bleibt abzuwarten. Wie so oft, ist es gerade in den Randbereichen schwierig, sämtliche Probleme zu erkennen und entsprechend zu verarbeiten. Insofern wird abzuwarten bleiben, wie die Rechtsprechung auf das neue Gesetz reagieren wird. Fakt ist aber, dass zwingend notwendige Änderungen auf den Weg gebracht wurden und sinnvolle Änderungen vorgenommen wurden. Ob sich damit freilich das Dilemma der Musik- und Computerindustrie eindämmen lässt, bleibt abzuwarten.
  • Der Regierungsentwurf lässt sich als PDF Dokument herunterladen.
  • Paragraphenangaben beziehen sich jeweils auf die geplante Neufassung.

Kilian Servais
 

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