Geschützt sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG Werke als persönliche geistige Schöpfungen. Vorausgesetzt wird ein gewisses Maß an Schöpfungshöhe. Im Bereich der Musik sind die Anforderungen aber nicht übermäßig hoch,auch die sog. "kleine Münze" ist geschützt, ein Mindestmaß an schöpferischer Leistung und Individualität ist aber erforderlich.
Ein Akkord wird durch das Tonsystem und die Tonleitern vorgegeben. Ein Akkord ist keine geistige Leistung eines Menschen, sondern die Folge des musikalischen Systems, in dem wir uns bewegen. Ebensowenig ist ein bestimmter Ton geschützt.
Die schöpferische Leistung wird in der Musik durch verschiedene Töne, die zu bestimmten Zeiten gespielt werden, erbracht. Das kann eine Melodie sein. Aber auch eine Akkordfolge. Akkordfolge meint aber nicht eine abstrakte Folge, z.B. C-Dur, A-Moll, F-Dur, G-Dur. Geschützt ist im Urheberrecht immer nur das konkrete Werk und nicht eine abstrakte Idee. Die Akkorde müssen also in gewisser Weise angeordnet und gespielt werden, um als "Akkordfolge" schutzfähig sein zu können. Dann ist aber eigentlich schon nicht mehr bloß die Akkordfolge geschützt, sondern eben das konkrete Werk, also die Musik. Eine Allerweltsakkordfolge, bei der jeder Akkord einen Takt lang gehalten wird, wird - ohne sonstigen musikalischen Inhalt - damit kaum die nötige Schöpfungshöhe erreichen.
Kombination Melodie/Akkord/Spielweise/Instrument? Aber was davon ist dann geschützt?
Das kommt darauf an. Ist die Melodie prägnant genug, so kann sie für sich genommen geschützt sein. Kommt es auf einen bestimmten Rhythmus in Kombination mit Akkordzerlegungen an, kann dies zusammen als Werk geschützt sein. Geschützt ist aber immer nur das Werk an sich. Ein Musikwerk, das aus mehreren Bestandteilen besteht, die einzeln für sich genommen keine Werkqualität haben, zusammengesetzt aber schon, ist nur in der Gesamtheit als Werk geschützt. Im Endefekt ist es immer eine wertende Betrachtung.
Spielweise ist, soweit es handwerkliches Können ist, nicht als Werk geschützt. Daher gibt es dafür den Leistungsschutz für ausübende Künstler gemäß §§ 73 ff. UrhG. Sollte aber ein Ausnahmekönner am Instrument eine ganz bestimmte, besondere Interpretation erzeugen, die sich von anderen maßgeblich unterscheidet, ist auch insoweit der Schutz als Werk im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG möglich.
Das Instrument selbst ist nicht als urheberrechtliches Werk geschützt. Töne von Klangerzeugern können allenfalls wieder Leistungsschutzrechten unterfallen.
Da steht ja der Schöpfer der Musik quasi mit mindestens nem halben Bein im Knast
Eigentlich nicht. Denn auch die zufällige Doppelschöpfung (also ich erschaffe ein Werk, das es so ähnlich schon gibt, mir aber nicht bekannt ist), unterliegt dem urheberrechtlichen Schutz. Aber unabhängig davon sind die Kombinationsmöglichkeiten grenzenlos. Der Witz bei der "kleinen Münze" ist, dass je geringer die Schöpfungshöhe des Werks ist (also etwa eine Allerweltsmelodie), umso geringer ist auch ihr Schutzumfang. Ich kann mit meiner ALlerweltsmelodie z.B. nicht hergehen und sämtliche andere Werke, bei denen eine ähnliche Melodie verwendet wird, verbieten. Je geringer der Schutzumfang, umso ähnlicher muss das verletzende Werk sein, um zu einer Urheberrechtsverletzung zu kommen.