Künstlervertrag, Optionsrecht, Erstverhandlungsrecht

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Fusselchen

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Hallo,

habe einen Künstlervertrag. Steht drin .....Erstverhandlungsrecht (Optionsrecht).

Was ist nun rechtlich bindend? Denn diese beiden Begriffe widersprechen sich ja eigentlich, oder nicht?

Wer entscheidet hier über die Vertragsverlängerung? Label oder Künstler?

LG
 
Ohne den Vertrag, bzw. diese Klausel in Gänze zu kennen, kann und sollte niemand versuchen, dies substantiiert zu beantworten.

Ist der Vertrag schon unterschrieben? Wenn nicht, such dir einen guten Anwalt in dem Bereich, ich empfehle gerne Gunnar Ber
ndorff aus Berlin.
 
Berndorff.
 
Mh, worauf käme es denn dann an? Also ist es wohl wie so vieles andere Auslegungssache des Gerichts, wenn es zu Problemen kommt?!
 
Es kommt darauf an, was da konkret steht und nicht, was die Überschriften sind. Dazu kommt, dass es entscheidend ist, den Vertrag im Übrigen zu kennen, da es ggf. bestimmte Grundsatz- / Ausnahmeregelungen geben kann, die sich aus der Klausel alleine nicht erkennen lassen.

Abgesehen davon finde ich, dass Erstverhandlungsrecht / Optionsrecht sich nicht unbedingt zwingend ausschließen, sondern dass z.B. ein EV-Recht eine besondere Ausprägung eines Optionsrechts ist.

Wer dieses Recht hat - keine Ahnung, steht im Vertrag. Soweit ein Label ein solches Recht hat, ist die Regelung z.B.: der Vertrag läuft über X-Jahre und kann vom Label einseitig X Mal um Y Jahre verlängert werden (Optionsrecht).

Oder: das Optionsrecht sieht so aus, dass das Label zwar nicht einseitig verlängern kann oder will, aber der Künstler vertraglich verpflichtet ist, wenn der Vertrag ausläuft, zuerst mit dem Label über eine Verlängerung / Neuabschluss zu verhandeln, als mit jemand anderem. Ist eine Stufe schwächer, würde ich sagen.

Das alles aber absolut abstrakt und ohne damit eine Auskunft in Deinem konkreten Fall geben zu wollen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also Erstverhandlungsrecht ist ja dieses, dass das Label zuerst verhandeln darf mit dem Künstler. Macht ein anderes Label ein Angebot und das Label zieht nach, muss der Künstler dort weiter unterschreiben. Wird man sich nicht einig, geschieht gar nichts, also auch keine Vertragsverlängerung. Das Optionsrecht heißt ja, dass das Label ohne Zustimmung des Künstlers den Vertrag verlängert. Ob hierzu allerdings überhaupt eine Unterschrift vom Künstler nötig ist... Wäre unlogisch.

Und hier wäre interessant, was zählt: das vor der Klammer oder das was in der Klammer steht?

Was kostet denn das, wenn man einen Anwalt fragt?
 
Das Optionsrecht heißt ja, dass das Label ohne Zustimmung des Künstlers den Vertrag verlängert. Ob hierzu allerdings überhaupt eine Unterschrift vom Künstler nötig ist... Wäre unlogisch.

Wenn der ursprüngliche Vertrag von beiden Seiten unterschrieben worden ist, bedarf es zur einseitigen Ausübung eines Optionrechts natürlich nicht mehr der gesonderten Zustimmung des Küühnstlers.

Was kostet denn das, wenn man einen Anwalt fragt?

Das wird in der Regel auf Stundenhonorar laufen, übliche Sätze in dem Bereich: EUR 250,00 - open End.
 
Würde heißen, wenn das Label mich für die Verlängerung unterschreiben lässt, dass es vielleicht doch kein wirkliches Optionsrecht ist?!
 
Das kann ich mangels Kenntnis des Vertrages nicht beurteilen.
 
Würde heißen, wenn das Label mich für die Verlängerung unterschreiben lässt, dass es vielleicht doch kein wirkliches Optionsrecht ist?!

Wie schon mehrfach angedeutet - es fehlt der Rest des Vertrages. Zwei Begriffe in den Raum werfen reichen noch lange nicht für eine Rechtsberatung (die ich in so einem Forum als sehr bedenklich empfinde)
 
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