GEMA für klassische Musik (keine Aufführung)

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gwin1980

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Ich habe jetzt schon etliche Foren und Seiten durchstöbert, komme aber zu keiner klaren Aussage. Hoffe ihr könnt helfen.

Wenn ich ein klassisches Stück selbst einspiele, aufnehme, mastere und dann online (als Download) vertreiben will, fallen dann GEMA Gebühren an?

Ich habe nicht vor, mit der Musik öffentlich aufzutreten.

Wenn der Komponist der klassischen Musik schon länger als 70 Jahre tot ist, fallen m.E. keine GEMA Gebühren an. Aber wie verhält es sich, wenn er noch nicht länger als 70 Jahre tot ist?
 
Ich habe nicht vor, mit der Musik öffentlich aufzutreten.
Machst Du aber, wenn ......

und dann online (als Download) vertreiben will

chon länger als 70 Jahre tot ist, fallen m.E. keine GEMA Gebühren an
Bist Du sicher?
Hat das nicht eher mit dem Urheberschutz zu tun denn mit Gebühren abkassieren? Ausserdem dürfte ja die Interpretation auch eines noch länger schon abgesegelten Komponisten dennoch GEMA-belastet sein, denke ich....
 
Die GEMA kann keine Gebühren für eine Komposition verlangen, bei der das Urheberrecht erloschen ist.
 
Die GEMA verlangt dich auch gar keine Gebühren für Urheberrechte toter Komponisten.
 
Gibt es irgendwo ein Zitat, wo ganz klar drinsteht, wie lange der Komponist tot sein muss?
 
Hm.
GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

Da gehts nicht um Urheberschutz, sondern um Verwertungsrecht. Das ist erst mal unabhängig davon, ob Komponist tot oder lebendig.
 
Da gehts nicht um Urheberschutz, sondern um Verwertungsrecht. Das ist erst mal unabhängig davon, ob Komponist tot oder lebendig.

Da sich das Verwertungsrecht einer Komposition nur aus dem Urheberrecht ergibt, ist es völlig abhängig davon. Kein Urheberrecht => kein Verwertungsrecht.
 
Ja, das Werk nennt man Urheberrechtsgesetz, und unter § 64 UrhG kannst Du es nochmal wörtlich nachlesen.

Die GEMA verlangt dich auch gar keine Gebühren für Urheberrechte toter Komponisten.

Aber holla, schon mal was von Erbschaft und Rechtsnachfolge gehört? Elvis ist noch längst nicht lange genug tot, um gemafrei nachspielen zu dürfen.

Also, um die Frage zu beantworten: Wenn ein klassisches Werk eines Komponisten, der über 70 Jahre tot ist, selber eingespielt, aufgenommen, gemischt etc. wird, dann fallen für dessen VÖ keine Gema-Gebühren an. Jedenfalls nicht nach deutschem Recht. Nach US-amerikanischem Recht kam es früher auf den Zeitpunkt der EIntragung des Copyright an, ab diesem Zeitpunkt galt es 75 Jahre. Auch heute gilt in Amiland 70 Jahre nach Tod des Urhebers (bei Firmen länger, aber das betrifft ja keine Komponisten).
 
Akzeptiert.
Falsche Ansage.

Neue Ansage:

Da gehts nicht um Urheberschutz, sondern um Kohle für Aufführungen, Vervielfältigungen etc.. Das ist erst mal unabhängig davon, ob Komponist tot oder lebendig.
 
Elvis ist noch längst nicht lange genug tot, um gemafrei nachspielen zu dürfen.

Elvis ist jetzt gerade ein unpassendes Beispiel für einen Komponisten.

“No. I never wrote a song myself. I probably could have if I sat down and tried hard enough, but I never had that urge.”

– Elvis Presley 1959

Elvis Presley – Wikipedia

Bei Titeln, die als Elvis-Stücke bekannt geworden sind, muss man sich Stück für Stück auf die Suche nach Komponisten und Textern machen.
 
Ja, hast Recht. War ein Lapsus. Aber wenn er tatsächlich etwas selbst geschrieben hätte, würde es stimmen... :D
 
Neue Ansage:

Da gehts nicht um Urheberschutz, sondern um Kohle für Aufführungen, Vervielfältigungen etc.. Das ist erst mal unabhängig davon, ob Komponist tot oder lebendig.

Das liest sich so, als ob Urheberschutz und Gebühren für Aufführungen etc., nichts miteinander zu tun hätten. Das ist aber so nicht richtig, denn natürlich ist die Frage, ob für Aufführungen etc. Kohle abzudrücken ist, nur davon abhängig, ob ein Werk noch durch das Urheberrecht geschützt ist. Das ist nicht unabhängig voneinander. Wenn kein Urheberrecht mehr für ein Werk existiert, dann kann auch niemand mehr Kohle für dessen Aufführung verlangen.

Richtig ist natürlich, dass das Urheberrecht nicht mit dem Tod des Komponisten erlischt. Aber die zeitliche Grenze des Urheberrechts ist ja bereits geklärt.
 
Und ich hab immer geglaubt, wenn berühmte Dirigenten mit berühmten Orchestern olle Kamellen von schon ewig gehimmelten Komponisten neu interpretieren und auf Platte pressen, dann sind für die Aufführung auch GemaGebühren fällig.

Irrtum, sprach der Igel und stieg von der Klobürste...... :(
 
Und ich hab immer geglaubt, wenn berühmte Dirigenten mit berühmten Orchestern olle Kamellen von schon ewig gehimmelten Komponisten neu interpretieren und auf Platte pressen, dann sind für die Aufführung auch GemaGebühren fällig.

Irrtum, sprach der Igel und stieg von der Klobürste...... :(

Wenn man aber die Neueinspielung des berühmten Dirigenten mit dem berühmten Orchester vor Publikum öffentlich abspielt oder im Radio, sind GEMA-Gebühren für das öffentliche Abspielen der Neueinspielung fällig. Der Interpret hat auch Rechte an seiner Einspielung.
 
ja, das betrifft dann keine Urheberrechte, sondern Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller und der ausübenden Künstler an der konkreten Tonaufnahme.

Da der Threadsteller aber vorgegeben hatte, die Aufnahme selber einzuspielen (also keine fremde Tonaufnahme zu verwenden), habe ich mich auf die Urheberrechte des Kopmonisten bezogen. Sorry, wenn da ein Missverständnis vorlag.
 
Sorry, wenn da ein Missverständnis vorlag.
Ne, ich glaub schon, dass Du das richtig verstanden hattest. War eher ich, der da im Durcheinander hing.... :D
 
Durch die Neueinspielung entsteht ein neues, kleines Urheberrecht an der Bearbeitung.

Wie gering dieses auch im Vergleich zum Recht durch originale Komposition ist: die GEMA greift zu und will das dann kontrollieren. Wenn Du eine Bach-Partita 1:1 so wie Glenn Gould spielst, kann es theoretisch Stress geben.

Hinzu kommen Verlagsrechte, der Herausgeber einer Notenausgabe kann auch für Monteverdi oder Bach noch gewisse Rechte durchsetzen.
Besonders heikel: durch Erstausgabe entsteht ein neues Urheberrecht von 25 Jahren. Auch wenn der eigentliche Komponist bereits seit Jahrhunderten in der Grube verweilt. Ein ganz neu aus seiner Schublade gefischtes Stück kann bei Veröffentlichung vom Herausgeber verwertet werden.

Wer ganz auf Nr. sicher gehen will, besorge sich also auch Noten, deren Verlagsrechte/Bearbeitungsrechte abgelaufen sind:


http://imslp.org/wiki/Main_Page
 

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