muggs schrieb:
kraftwerk haben kürzlich so einen streit gegen moses p. verloren. hier ist die rechtslage sehr schwammig..
- noch ist nichts verloren: der bundesgerichtshof hat das urteil eines olg aufgehoben, das kraftwerk recht gegeben hatte, und zur erneuten verhandlung zum olg zurückverwiesen. der ausgang ist also noch offen.
- die rechtslage ist nicht klar, richtig. das liegt daran, dass es nicht einfacht ist, einen vernüftigen ausgleich zwischen den ursprüglichen urhebern und musikalischen "collagekünstlern" zu finden.
- [g=251]dur[/g] darfst samplen, wenn:
1. du ein eigenes werk schaffst
2. dessen individuelle gestaltung so stark ist, dass das sample dahinter verblasst (das nennt man "freie benutzung" )
3. du nicht befugt und befähigt bist, das sample selbst einzuspielen
wenn das erfüllt ist, dann gilt die erlaubnis, zu samplen (also die "freie benutzung" ) nicht nur für rechte des urhebers am ursprünglichen song sondern auch für die rechte der künstler an ihrer darbeitung und für das recht der plattenfirma an der aufnahme.
es war vor dem bgh-urteil zweifelhaft, ob "freie benutzung" für das recht an der aufnahme ("recht des tonträgerherstellers" ) gilt. das hat der bgh jetzt klargestellt. insofern ein fortschritt für das sampling.
im kraftwerk-fall kann man an 2. und 3. zweifeln. moses p. hat kraftwerk nämlich einen eigenständigen groove ("metall auf metall", auf selbst hergestellten schlaginstrumenten eingespielter eigentümlicher rhythmus) geklaut und den als basis- [g=415]loop[/g] für seinen ganzen song verwendet!
lG f