Beat Anfrage seriös?

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Jacob88

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Liebe Community,

Hat jemand hier Erfahrung im Bereich Beat Verkauf? Habe eine Beat Anfrage bekommen auf Instagram (von einem Typen mit nur 5 Followern der als Profilbild ein Mixing Board hat). Hab ihm gesagt die Produktion kostet 1000 € und er soll mir über PayPal zahlen. Seine Antwort nach 4 Tagen: Okay bro I will like to make the payment now. Klingt irgendwie alles nicht so seriös. Ist PayPal sicher oder kann er mich darüber abziehen nachdem ich ihm den Beat geschickt habe?

Vielen Dank im Vorraus und beste Grüße,

Jacob
 
Zuletzt bearbeitet:
Du musst sicherstellen, dass die Urheberschaft über diesen Beat bei dir liegt; das muss ohne Zweifel belegbar sein.

Wenn er dich also abzockt und den Beat kommerziell verwendet und du ihn erwischst, ist er fällig.
 
Wenn er dich also abzockt und den Beat kommerziell verwendet und du ihn erwischst, ist er fällig.
Verkauft ist verkauft - und der TE verkauft die Produktion. Damit ist er raus + der koifer kann machen was er will. Die Anfrage klingt aber schon Strange so ohne weitere infos. However bei 5 follower braucht es keine 1k Produktion. Das ist noch der Bereich wo es für 1 Dollar geht
 
Verkauft ist verkauft - und der TE verkauft die Produktion. Damit ist er raus + der koifer kann machen was er will. Die Anfrage klingt aber schon Strange so ohne weitere infos. However bei 5 follower braucht es keine 1k Produktion. Das ist noch der Bereich wo es für 1 Dollar geht

Nein, es gibt keinen gutgläubigen Erwerb im Urheberrecht.
 
Verkauft ist verkauft - und der TE verkauft die Produktion. Damit ist er raus + der koifer kann machen was er will.
Aber ich habe doch gesagt, dass er abgezockt wird. Also der Beatersteller verkauft zwar, bekommt aber die Knete nicht.
 
Du musst sicherstellen, dass die Urheberschaft über diesen Beat bei dir liegt; das muss ohne Zweifel belegbar sein.

Wenn er dich also abzockt und den Beat kommerziell verwendet und du ihn erwischst, ist er fällig.
Wie erstelle ich die Urheberschaft? Mit einem Beat Tag?
 
Du bist Urbeher, wenn der Beat 100% von dir stammt und du keine bereits bestehenden Songs verarbeitet oder "klaust".
 
Nein, es gibt keinen gutgläubigen Erwerb im Urheberrecht.
Fake Account undso ups daran hab ich nicht gedacht. Kenne das nur dass im „Bekanntenkreis“ die Produktion für nen dreistelligem raus geht aber mit Regelung bzgl Weiterverkauf
 
Wie erstelle ich die Urheberschaft? Mit einem Beat Tag?
Hast du einen Account auf Soundcloud, Bandcamp o.ä.?

Falls ja, lade das Teil hoch und wenn es verkauft wird und du die Kohle erhalten hast, nimm's raus oder schalte auf privat.
 
Hab ihm gesagt die Produktion kostet 1000 € und er soll mir über PayPal zahlen. Seine Antwort nach 4 Tagen: Okay bro I will like to make the payment now. Klingt irgendwie alles nicht so seriös.
Nein, klingt es wirklich nicht.
 
Ist BEschiss
 
HöRt mAL aUf sO NeIdiSch zU seIN!!!1
 
Was isses für ein Beat? Vielleicht kauf ich ihn dir seriös ab. 😁
 
Klingt irgendwie alles nicht so seriös.
camera-shutter-william-shatner.gif
 
Ist PayPal sicher oder kann er mich darüber abziehen nachdem ich ihm den Beat geschickt habe?
Okay bro, für die Beantwortung der Question müsste ich dir very serious etwa 1000 Euro calculate, natürlich per Vorkasse :D
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin, bin gerade neu hier. Wegen der Musik und dem Aufnehmen von Musik.

Nun stolpere ich über Deine Frage und vergesse mein Hobby, die Musik.

Dein Beat muss für die Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes zunächst Schöpfungshöhe erreichen. Trommelst Du "Bum-Tschack-Bum-Tschack" aus dem Lehrbuch "4/4 für Anfänger" bestehen doch erhebliche Zweifel, dass ein Werk vorliegt.
Der Beat muss also ein "Werk" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sein. Das ist prinzipiell mit der Gestaltung von Rhythmen möglich.

Ist deine Kreation kein "Werk", kann sie dennoch über ein sogenanntes Leistungsschutzrecht geschützt sein. Das sieht das Urheberrecht für Leistungen vor, die im Zusammenhang mit Werken stehen. Beim "Covern" eines Werkes steht das Leistungsschutzrecht den Interpreten zu. Deine Leistung ist dann die "Darbietung" sowie auch der Aufwand der Produktion.

Damit diese oben beschriebenen Rechte entstehen bedarf es keiner weiteren Handlung. In dem Moment in dem der Geist über Dich kommt und Du nimmst Deinen Beat auf (z. B. mit dem iPhone und/oder Du schreibst die Noten) kannst Du es gar nicht mehr verhindern: Das Urheberrecht schützt jetzt Deine Interessen am "geistigen Eigentum" und denen mit ihm verbundenen "urheberähnlichen" Leistungen.

Die Frage der Beweisbarkeit, dass es sich um Deine Schöpfung handelt, ist damit natürlich nicht gelöst. In der Praxis tatsächlich ein Problem, wenn die Sachen in der Schublade bleiben.

Deine Ausgangsfrage betrifft insbesondere die Seriosität einer Anfrage zur Einräumung von Nutzungsrechten. Es fehlen elementare Absprachen zur Nutzung. (Einfaches Nutzungsrecht oder "exklusives" Nutzungsrecht für bestimmte Verwendungen? Dauer der Nutzung? Nutzung für welche Veröffentlichungsträger? Und so weiter.).

Zwar sieht das UrhG auch für die nicht ausgesprochenen Lizenzbedingungen und unterschiedlichen nicht deckungsgleichen Vorstellungen der Parteien über den Lizenzumfang eine Regel vor (Zweckübertragungsregel). Ich sehe aber nicht, dass diese Regel (die ja auch meist erst vor Gericht angewendet wird) in Deinem Fall noch helfen kann und damit eine wirksame Lizenzvereinbarung zu konstruieren ist.

Kein Produzent mit mindestens durchschnittlichem geistigen Leistungsvermögen würde so Nutzungsrechte einkaufen. Mir ist bisher kein Beispiel bekannt, in dem es unseriöser zugeht. Möglicherweise handelt es sich um einen Scherz oder einen Betrugsversuch mit PayPal Daten. Verrückte Welt!

Viele Grüße aus dem Norden

Christian

PS. Wegen der Musik komme ich dann morgen wieder.
 
Ist deine Kreation kein "Werk", kann sie dennoch über ein sogenanntes Leistungsschutzrecht geschützt sein.

Irrelevant, weil er kein Sessionmusiker oder sonstiger ausübender Künstler ist.

Das ist prinzipiell mit der Gestaltung von Rhythmen möglich.

Eher sehr unwahrscheinlich, aber wir haben den Beat ja auch noch nicht gehört.

Zwar sieht das UrhG auch für die nicht ausgesprochenen Lizenzbedingungen und unterschiedlichen nicht deckungsgleichen Vorstellungen der Parteien über den Lizenzumfang eine Regel vor (Zweckübertragungsregel).

Hier eher nicht anwendbar, da es sich nicht um Schöpfung von Werke im Auftrag oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ist. Ist aber als Notanker gefährlich, weil auslegungsbedürftig.

Die Frage war ja auch, ist der TE der (alleinige) Urheber des Beats und ist der im Übrigen frei von Rechten Dritter? Da diese Frage nicht beantwortet wurde, kann man sich eigentlich sämtliche anderen Spektulationen sparen.

Abgesehen davon halte ich die Nummer auch primär für eine Phising-Aktion.
 
Moin, bin gerade neu hier. Wegen der Musik und dem Aufnehmen von Musik.

Nun stolpere ich über Deine Frage und vergesse mein Hobby, die Musik.

Dein Beat muss für die Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes zunächst Schöpfungshöhe erreichen. Trommelst Du "Bum-Tschack-Bum-Tschack" aus dem Lehrbuch "4/4 für Anfänger" bestehen doch erhebliche Zweifel, dass ein Werk vorliegt.
Der Beat muss also ein "Werk" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sein. Das ist prinzipiell mit der Gestaltung von Rhythmen möglich.

Ist deine Kreation kein "Werk", kann sie dennoch über ein sogenanntes Leistungsschutzrecht geschützt sein. Das sieht das Urheberrecht für Leistungen vor, die im Zusammenhang mit Werken stehen. Beim "Covern" eines Werkes steht das Leistungsschutzrecht den Interpreten zu. Deine Leistung ist dann die "Darbietung" sowie auch der Aufwand der Produktion.

Damit diese oben beschriebenen Rechte entstehen bedarf es keiner weiteren Handlung. In dem Moment in dem der Geist über Dich kommt und Du nimmst Deinen Beat auf (z. B. mit dem iPhone und/oder Du schreibst die Noten) kannst Du es gar nicht mehr verhindern: Das Urheberrecht schützt jetzt Deine Interessen am "geistigen Eigentum" und denen mit ihm verbundenen "urheberähnlichen" Leistungen.

Die Frage der Beweisbarkeit, dass es sich um Deine Schöpfung handelt, ist damit natürlich nicht gelöst. In der Praxis tatsächlich ein Problem, wenn die Sachen in der Schublade bleiben.

Deine Ausgangsfrage betrifft insbesondere die Seriosität einer Anfrage zur Einräumung von Nutzungsrechten. Es fehlen elementare Absprachen zur Nutzung. (Einfaches Nutzungsrecht oder "exklusives" Nutzungsrecht für bestimmte Verwendungen? Dauer der Nutzung? Nutzung für welche Veröffentlichungsträger? Und so weiter.).

Zwar sieht das UrhG auch für die nicht ausgesprochenen Lizenzbedingungen und unterschiedlichen nicht deckungsgleichen Vorstellungen der Parteien über den Lizenzumfang eine Regel vor (Zweckübertragungsregel). Ich sehe aber nicht, dass diese Regel (die ja auch meist erst vor Gericht angewendet wird) in Deinem Fall noch helfen kann und damit eine wirksame Lizenzvereinbarung zu konstruieren ist.

Kein Produzent mit mindestens durchschnittlichem geistigen Leistungsvermögen würde so Nutzungsrechte einkaufen. Mir ist bisher kein Beispiel bekannt, in dem es unseriöser zugeht. Möglicherweise handelt es sich um einen Scherz oder einen Betrugsversuch mit PayPal Daten. Verrückte Welt!

Viele Grüße aus dem Norden

Christian

PS. Wegen der Musik komme ich dann morgen wieder.
puuuhhh, starker Toback.... bzw. hört sich das recht fundiert an.

Danke dafür...1. Beitrag und Gedönse......lass Dich bitte nicht in die Rechtsberatung schubsen.
 

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