Moin, bin gerade neu hier. Wegen der Musik und dem Aufnehmen von Musik.
Nun stolpere ich über Deine Frage und vergesse mein Hobby, die Musik.
Dein Beat muss für die Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes zunächst Schöpfungshöhe erreichen. Trommelst Du "Bum-Tschack-Bum-Tschack" aus dem Lehrbuch "4/4 für Anfänger" bestehen doch erhebliche Zweifel, dass ein Werk vorliegt.
Der Beat muss also ein "Werk" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sein. Das ist prinzipiell mit der Gestaltung von Rhythmen möglich.
Ist deine Kreation kein "Werk", kann sie dennoch über ein sogenanntes Leistungsschutzrecht geschützt sein. Das sieht das Urheberrecht für Leistungen vor, die im Zusammenhang mit Werken stehen. Beim "Covern" eines Werkes steht das Leistungsschutzrecht den Interpreten zu. Deine Leistung ist dann die "Darbietung" sowie auch der Aufwand der Produktion.
Damit diese oben beschriebenen Rechte entstehen bedarf es keiner weiteren Handlung. In dem Moment in dem der Geist über Dich kommt und Du nimmst Deinen Beat auf (z. B. mit dem iPhone und/oder Du schreibst die Noten) kannst Du es gar nicht mehr verhindern: Das Urheberrecht schützt jetzt Deine Interessen am "geistigen Eigentum" und denen mit ihm verbundenen "urheberähnlichen" Leistungen.
Die Frage der Beweisbarkeit, dass es sich um Deine Schöpfung handelt, ist damit natürlich nicht gelöst. In der Praxis tatsächlich ein Problem, wenn die Sachen in der Schublade bleiben.
Deine Ausgangsfrage betrifft insbesondere die Seriosität einer Anfrage zur Einräumung von Nutzungsrechten. Es fehlen elementare Absprachen zur Nutzung. (Einfaches Nutzungsrecht oder "exklusives" Nutzungsrecht für bestimmte Verwendungen? Dauer der Nutzung? Nutzung für welche Veröffentlichungsträger? Und so weiter.).
Zwar sieht das UrhG auch für die nicht ausgesprochenen Lizenzbedingungen und unterschiedlichen nicht deckungsgleichen Vorstellungen der Parteien über den Lizenzumfang eine Regel vor (Zweckübertragungsregel). Ich sehe aber nicht, dass diese Regel (die ja auch meist erst vor Gericht angewendet wird) in Deinem Fall noch helfen kann und damit eine wirksame Lizenzvereinbarung zu konstruieren ist.
Kein Produzent mit mindestens durchschnittlichem geistigen Leistungsvermögen würde so Nutzungsrechte einkaufen. Mir ist bisher kein Beispiel bekannt, in dem es unseriöser zugeht. Möglicherweise handelt es sich um einen Scherz oder einen Betrugsversuch mit PayPal Daten. Verrückte Welt!
Viele Grüße aus dem Norden
Christian
PS. Wegen der Musik komme ich dann morgen wieder.