Wie immer werden hier wieder mehrere Dinge vermischt.
Wir müssen unterschreiden zwischen den Neuregelungen des Urhebergesetzes und denen des sogenannten Urheber-Diensteanbieter Gesetes (UrhDaG).
Das UrhG regelt die Frage des Werkes und der Rechte des Urhebers, das UrgDaG regelt die Pflichten und Verantwortlichkeiten von Diensteanbietern wie vereinfacht gesagt Youtube.
1. UrhG
Grundsätzlich gilt: der Urheber hat das exklusive Recht an seinem Werk, solange er keine wie auch immer gearteten Nutzungsrechte überträgt oder eine gesetzliche Schranke des UrhG zur Anwendung kommt.
Vorliegend sind 2 angepasste oder neue Regelungen des UrhG interessant:
§ 23 UrhG
(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.
Hier gilt im Grunde was immer galt: zu nah dran - keine Nutzung möglich (auch nicht die vermeintlichen 15sek), weit genug weg - Nutzung möglich (egal wie lange). Die Entscheidung über die Frage treffen - vorbehaltlich der Rechtsbhelfsregelungen der §§ 13ff. UrhDaG - weiterhin die ordentliche Gerichte, nicht Tante Erna und nicht YT.
§ 51a UrhG
Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Auch hier geht es zunächst um die Bewertung der Frage ob wir eine Karikatur vorliegen haben (dann ohne Genehmigung des Rechteinhabers verbeitbar) oder nicht. Hier wird es viel schöne Rechtsrpechung geben. Unterfällt eine Parodie dieser Vorschrift kann man sie ohne die Einwilligung des Urhebers verbreiten. Ist sie es nicht, dann darf man das nicht. Auch keine 15 Sekunden.
2. UrhDaG
Kommen wir zum Diensteanbieter Gesetz. Dieses Gesetz regelt nicht die Frage, ob etwas urheberrechtlich geschützt ist, das verbleibt im UrhG, siehe oben, sondern regelt die Frage der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für fremde, von den Nutzern hochgeladene Inhalte.
Früher (TM) hatten Anbieter (u.a. nach Maßgabe des TMG) je nach konkretem Service unterschiedlich abgestufte Haftungsprivilegien, kurz gesagt, eine Haftung traf den Anbieter grundsätzlich erst ab Kenntnis und dann ging die Verantwortlichkeit häufig auch nur auf Beseitigung. Ebay hat mal ein bzw. Urteil gefangen, dass diese Plattform verpflichtet hat, durch Mechanismen sicher zu stellen, dass eindeutig rechtswidrige Angebote aktiv aufzuspüren und zu löschen seien.
Das UrhDaG geht weiter.
§ 7 UrhDaG
(1) Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 verpflichtet, durch Sperrung oder Entfernung (Blockierung) bestmöglich sicherzustellen, dass ein Werk nicht öffentlich wiedergegeben wird und hierfür auch künftig nicht verfügbar ist, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.
D.h. der Anbeiter ist jetzt bereits dafür verantwortlich, dass es erst gar nicht zu einem Upload kommt und sollte der durchflutschen, dann aber spätestens den Inhalt aufspüren und löschen, bevor es zur Wiedergabe kommt.
Jetzt - und erst jetzt kommt ein Karton - gibt es aber in § 9 UrhDaG eine Haftungserleicherung für den Anbieter für sogenannte mutmasslich erlaubte Nutzungen (lest die Definition gefälligst selbst nach). Danach ist der Anbieter nicht verpflichtet, mutmaßlich erlaubte Nutzungen sofort zu sperren, sondern hat auch das Recht, sie weiter öffentlich wiederzugeben, bis ein Beschwerdeverfahren nach § 14 abgeschlossen ist.
Fazit: der Diensteanbieter kann sich bei "Kleinscheiss" und Parodien auf das Haftunsprivileg berufen und muss nicht sofort filtern oder löschen, um nicht selbst auf Verstoß gegen das Urheberrecht von den Rechteinhabern in Anspruch genommen zu werden.
Für den User heisst das lediglich, dass zB man 15sek fremdes Material auf YT hochladen kann und dies möglicherweise nicht (sofort) gelöscht wird. Der Rip ist dadurch im Verhältnis Ripper und Urheber weiterhin nicht legal.
Im Grunde kann man die Thematik mit dem Unterscheid zwischen der Legalisierung von Cannabis vs. lediglichem Absehen der Strafverfolgung bei bestimmten Mengen vergleichen.
Habe fertig, das liest sich eh kei Oarsch durch.