15sec rip aus jedem Song legal!

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Wurde das hier schon thematisiert?

Jedermann an jedem Ort
Ab wann?
Ab sofort!

Schnappen Wir uns die Hooks von ACDC, Rolling Stones, Led Zeppelin etc und stricken endlich was Anständiges aus den alten Kamellen!
An die Sampler! Mashups von Modern Talking mit Slayer gibt es noch viel zu wenige. Da geht noch so viel!
 
uff. kam unerwartet. GEILOOOOOOOOOOOO
 
Leider nicht für kommerzielle Veröffentlichungen ;)! Also zum Spaß bei Tikstagrammbook geht ok, aber keine Werbung schalten. Bei Spotify oder Bandcamp hochladen geht schon mal garnicht!
 
Hauptsächlich ist das ja für komplettes Material. Das man jetzt ne Hook einfach so in seine eigenen Songs einbauen darf ist, meine ich, nicht so ... obwohl da steht:

Und da auch ein „Nachahmen/Nachmachen“ von urheberrechtlich geschützten Werken nun möglich ist, werden wir uns bald auf eine riesige Welle an Remakes und 202x-Remixes freuen dürfen.



Aber irgendwie passend dazu: Ein Gesetz in Kalifornien verbietet die strafrechtliche Verfolgung von Diebstahl unter 950 Dollar.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, das geklaute Material darf man natürlich nicht für seine VÖs verwenden.
 
Schnappen Wir uns die Hooks von ACDC, Rolling Stones, Led Zeppelin etc und stricken endlich was Anständiges aus den alten Kamellen!
An die Sampler! Mashups von Modern Talking mit Slayer gibt es noch viel zu wenige. Da geht noch so viel!
Schau Dir einfach das YT-Video unter dem Artikel an.
Es geht um etwas anderes als im Gearnews-Artikel dargestellt.
Remixen ist immer noch nicht erlaubt und die Künstler bekommen trotzdem noch Vergütung für die Schnipsel.
Die Uploadfilter von YT und CO wurden entschärft, um zu verhindern das Livestreams gesperrt werden.
Sollte etwas illegal gelaufen sein, muss evtl. im Nachhinein ein Gericht entscheiden.
Scheint komplizierter, ist aber weit entfernt von, dass man jetzt alles mögliche mit 15sec-Schnipsel veranstalten kann.
 
Über die 15 Sekunden war ich auch erstaunt. Begründet mit Künstlerischer Freiheit zielt das Urteil in meinen Augen eher darauf ab, das Musikgeschäft am Laufen zu halten. Was denen allein schon Elvis an Neuauflagen und Remixes beschert hat.
 
Nein, das geklaute Material darf man natürlich nicht für seine VÖs verwenden.
Na klar doch. Kommerziell soll nicht sein. Aber in der Praxis lässt sich das überhaupt nicht abgrenzen.
In Deiner Welt der reinen offline CD VÖ ganz sicher, aber für wen trifft das heute noch zu? Da bist Du doch ein Exot.
Selbst Schlagersänger müssen irgendwann im 21. Jahrhundert ankommen.
 
Nein, es ist nicht legal. Es hat sich nichts geändert an der Rechtslage!

Das einzige was neu ist - Betreiber von Videoplattformen usw. sind nicht verpflichtet, bei kurzen Clips Upload Sperren vorzuhalten, bei längeren schon.

Bzw. kann man jetzt den Betrieber unmittelbar bzw einfacher in Anspruch nehmen, wenn zB ganze Songs dort hochgeladen werden.
 
PS: Wenn selbst etablierte Tageszeitungen regelmässig beim Berichten über Rechtsthemen versagen, dann doch bitte nicht Gearnews als Referenz nehmen, der Artikel hat einen komplett falschen Drift.
 
bitte nicht Gearnews als Referenz nehmen, der Artikel hat einen komplett falschen Drift.
Mag sein, wenn ich die Zeit finde kann ich sehr gern den BVMI zitieren, sorry for the link.

Allerdings kannst Du als Fachmann doch viel schneller mit einer Quelle helfen, die Deine Aussage stützt, dass ich falsch liege und sich nix geändert hat.
Bitte mal um Hilfe dazu, denn alles, was ich dazu gelesen hab und auch geschaut sagt genau dasselbe, wie sich im Video zu sehen.
15sec sind rechtlich okay, bei geringfügiger (?) Nutzung, die Filter greifen nicht und wenn doch kann ich dagegen klagen
 
Es geht um etwas anderes als im Gearnews-Artikel dargestellt.
Remixen ist immer noch nicht erlaubt und die Künstler bekommen trotzdem noch Vergütung für die Schnipsel.
Also, Du kannst gerne noch einmal ab 20:0 0 min rein gucken in das Video. Wortwörtlich wird da bestätigt, was ich in der Überschrift stehen habe!
 
Wie immer werden hier wieder mehrere Dinge vermischt.

Wir müssen unterschreiden zwischen den Neuregelungen des Urhebergesetzes und denen des sogenannten Urheber-Diensteanbieter Gesetes (UrhDaG).

Das UrhG regelt die Frage des Werkes und der Rechte des Urhebers, das UrgDaG regelt die Pflichten und Verantwortlichkeiten von Diensteanbietern wie vereinfacht gesagt Youtube.

1. UrhG
Grundsätzlich gilt: der Urheber hat das exklusive Recht an seinem Werk, solange er keine wie auch immer gearteten Nutzungsrechte überträgt oder eine gesetzliche Schranke des UrhG zur Anwendung kommt.

Vorliegend sind 2 angepasste oder neue Regelungen des UrhG interessant:

§ 23 UrhG
(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

Hier gilt im Grunde was immer galt: zu nah dran - keine Nutzung möglich (auch nicht die vermeintlichen 15sek), weit genug weg - Nutzung möglich (egal wie lange). Die Entscheidung über die Frage treffen - vorbehaltlich der Rechtsbhelfsregelungen der §§ 13ff. UrhDaG - weiterhin die ordentliche Gerichte, nicht Tante Erna und nicht YT.


§ 51a UrhG
Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Auch hier geht es zunächst um die Bewertung der Frage ob wir eine Karikatur vorliegen haben (dann ohne Genehmigung des Rechteinhabers verbeitbar) oder nicht. Hier wird es viel schöne Rechtsrpechung geben. Unterfällt eine Parodie dieser Vorschrift kann man sie ohne die Einwilligung des Urhebers verbreiten. Ist sie es nicht, dann darf man das nicht. Auch keine 15 Sekunden.



2. UrhDaG
Kommen wir zum Diensteanbieter Gesetz. Dieses Gesetz regelt nicht die Frage, ob etwas urheberrechtlich geschützt ist, das verbleibt im UrhG, siehe oben, sondern regelt die Frage der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für fremde, von den Nutzern hochgeladene Inhalte.

Früher (TM) hatten Anbieter (u.a. nach Maßgabe des TMG) je nach konkretem Service unterschiedlich abgestufte Haftungsprivilegien, kurz gesagt, eine Haftung traf den Anbieter grundsätzlich erst ab Kenntnis und dann ging die Verantwortlichkeit häufig auch nur auf Beseitigung. Ebay hat mal ein bzw. Urteil gefangen, dass diese Plattform verpflichtet hat, durch Mechanismen sicher zu stellen, dass eindeutig rechtswidrige Angebote aktiv aufzuspüren und zu löschen seien.

Das UrhDaG geht weiter.

§ 7 UrhDaG
(1) Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 verpflichtet, durch Sperrung oder Entfernung (Blockierung) bestmöglich sicherzustellen, dass ein Werk nicht öffentlich wiedergegeben wird und hierfür auch künftig nicht verfügbar ist, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.

D.h. der Anbeiter ist jetzt bereits dafür verantwortlich, dass es erst gar nicht zu einem Upload kommt und sollte der durchflutschen, dann aber spätestens den Inhalt aufspüren und löschen, bevor es zur Wiedergabe kommt.


Jetzt - und erst jetzt kommt ein Karton - gibt es aber in § 9 UrhDaG eine Haftungserleicherung für den Anbieter für sogenannte mutmasslich erlaubte Nutzungen (lest die Definition gefälligst selbst nach). Danach ist der Anbieter nicht verpflichtet, mutmaßlich erlaubte Nutzungen sofort zu sperren, sondern hat auch das Recht, sie weiter öffentlich wiederzugeben, bis ein Beschwerdeverfahren nach § 14 abgeschlossen ist.


Fazit: der Diensteanbieter kann sich bei "Kleinscheiss" und Parodien auf das Haftunsprivileg berufen und muss nicht sofort filtern oder löschen, um nicht selbst auf Verstoß gegen das Urheberrecht von den Rechteinhabern in Anspruch genommen zu werden.

Für den User heisst das lediglich, dass zB man 15sek fremdes Material auf YT hochladen kann und dies möglicherweise nicht (sofort) gelöscht wird. Der Rip ist dadurch im Verhältnis Ripper und Urheber weiterhin nicht legal.

Im Grunde kann man die Thematik mit dem Unterscheid zwischen der Legalisierung von Cannabis vs. lediglichem Absehen der Strafverfolgung bei bestimmten Mengen vergleichen.

Habe fertig, das liest sich eh kei Oarsch durch. ;-)
 
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Wo kommen denn eigentlich diese "15 Sekunden" her? Steht das irgendwo?
 
Ja, auf Deinem Dödel, als Maximalhaltbarkeitsdauer. :D LMAO


Die 15 Sek regel gilt auch nur, wenn man das Video nicht monetarisiert.
Wobei noch zu klären wäre: Ist es erlaubt ein 4 minütiges Lied mit einem Audio-Stretch auf 15 Sekunden zu reduzieren?
:D :D :D

Im Grunde kann man die Thematik mit dem Unterscheid zwischen der Legalisierung von Cannabis vs. lediglichem Absehen der Strafverfolgung bei bestimmten Mengen vergleichen.
Ich finde es zeigt halt das im Bundestag jetzt viele Kiffer sitzen :D
 
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Wobei noch zu klären wäre: Ist es erlaubt ein 4 minütiges Lied mit einem Audio-Stretch auf 15 Sekunden zu reduzieren?
Das ist eine coole Idee, aber da steht ja eindeutig: "Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur". Wenn ich 16 Sekunden der Tonspur nehme und die Geschwindigkeit erhöhe habe ich immer noch 16 Sekunden genutzt.
 
Das ist eine coole Idee, aber da steht ja eindeutig: "Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur". Wenn ich 16 Sekunden der Tonspur nehme und die Geschwindigkeit erhöhe habe ich immer noch 16 Sekunden genutzt.
Tja hmm.... aber wenn es einer darauf anlegt und die Zeit auch noch so exakt misst, bekommt er dich bestimmt auch wegen was anderem dran :D ... Bzw. nicht "dich" sondern eher YouTube, weil das ja UrhDaG ist und nicht UrhG ist.

Darf ich eigentlich als Gitarrenersteller jemanden verklagen, der meine Marke / mein Logo in die Kamera hält und dabei schief singt? :D . Man könnte ja sagen das Markenimage sei dadurch geschädigt LOL
 
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Auch wenn der Thread mir keinen praktischen Nutzen erweist, habe ich durch ihn einen äußerst redlichen Begriff gelernt: "Pastiche".
War mir bisher überhaupt nicht geläufig. Danke! "Höre er auf mit dieser lausigen Pastiche meiner Person!"

Damit bin ich Aussagen wie "was redet der Typ eigentlich die ganze Zeit für eine Scheiße?" wieder einen Schritt näher :girlp:
 

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