Was ich bei dem ganzen allerdings nicht verstehe, Chat GPT musste diese Songtexte doch gar nicht „lernen“, sondern einfach nur im Internet danach suchen. Und darauf zielte doch das Urtail ab, dass Chat GPT damit trainiert wurde?
Na ja, juristische Spitzfindigkeiten.
Die haben ja ChatGPT dazu gebracht, diese Texte weitestgehend identisch auszuspucken, was wohl für eine Speicherung der Trainingsdaten spricht. Open AI allerdings sagt, sie könnten nichts für den Output und der User der den Output generiert, wäre der Schuldige.
Was die GEMA da genau gefragt hat, weiß ich nicht. Evtl. schreibe mir einen Liedtext mit dem Titel "Atemlos".
Bei Udio z.B. gab es mal den Fall, dass jemand einen Song erstellt hat, der die (KI) Stimme von Dave Gahan enthielt und stark nach Depeche Mode klang. Das geht wohl jetzt nicht mehr. Was wohl aber imer noch geht, dass man Genres und Bands umschreibt dann spuckt die KI halt Metallica Songs im Jazzgewand aus.
Hier ist nochmal ein Zitat zur Memorisierung aus der offiziellen Pressemitteilung, Es lohnt sich aber das Ganze durchzulesen, auch wenn ich persönlich nur die Hälfte verstehe.
Sowohl durch die Memorisierung in den Sprachmodellen als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbot lägen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Diese seien nicht durch Schrankenbestimmungen, insbesondere die Schranke für das Text und Data Mining gedeckt.
Im Einzelnen:
Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Liedtexte reproduzierbar
in den Sprachmodellen 4 und 4o der Beklagten enthalten. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in Sprachmodellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die Sprachmodelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Liedtexte, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Liedtexte sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Liedtexte ausgeschlossen.
Durch die Memorisierung sei eine Verkörperung als Voraussetzung der urheberrechtlichen
Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte durch Daten in den spezifizierten Parametern des Modells gegeben. Die streitgegenständlichen Liedtexte seien reproduzierbar in den Modellen festgelegt. Gemäß Art. 2 InfoSoc-RL liege eine Vervielfältigung „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ vor. Die Festlegung in bloßen Wahrscheinlichkeitswerten sei hierbei unerheblich. Neue Technologien wie Sprachmodelle wären vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 InfoSoc-RL und § 16 UrhG erfasst. Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofes sei für die Vervielfältigung ausreichend eine mittelbare Wahrnehmbarkeit, die gegeben sei, wenn das Werk unter Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen werden könne.
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