Wo/wie finde ich heraus, welche Songs frei werden zum sampeln

  • Ersteller tafelrunde
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Man muss zwischen den Urheberrechten und den Leistungsschutzrechten unterscheiden. Das Urheberrecht erlischt in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod aller beteiligten Urheber. Ab dann darf man seine Komposition verwenden, indem man z.B. Melodien daraus für eigene Kompositionen verwendet, denn die Komposition ist ab dann gemeinfrei.

Davon trennen muss man die mechanischen Rechte, also die Rechte an der Aufnahme und die Rechte der Musiker, die das Werk gespielt haben sowie der Tonträgerhersteller. Auch dieses endet seit 2014 70 Jahre nach der Veröffentlichung. http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/term-protection/index_de.htm

Das bedeutet aber auch: Wenn z.B. die Berliner Philharmoniker im Jahr 2010 eine Aufnahme eines Stücks gemacht haben, dessen Urheberrechte gemeinfrei sind, weil der Komponist schon mehr als 70 Jahre tot ist (z.B. Mozart), dann darf man aus der Aufnahme der Philharmoniker trotzdem erst im Jahr 2081 samplen, vorher nicht. Mozarts Melodien nachspielen darf man dagegen schon jetzt.

Und: nein, so eine Liste wäre mir zumindest nicht bekannt.
 
Hallo,

nur weil die Rechte eines anderen erloschen sind bedeutet das nicht, dass man die Rechte erwerben kann. Also wenn du fremdes Material benutzt, wirst du nicht als Urheber anerkannt werden. Das ist wichtig im Falle von GEMA und Co.

Ausserdem ist eine neuere Aufnahme einer alten Komposition trotzdem mehrfach geschützt (Leistungsschutzrecht, Tonträgerherstellungsrecht etc.).


Lieber gleich selber machen....

Liebe Grüße,
Oliver
 
Hallo,

nur weil die Rechte eines anderen erloschen sind bedeutet das nicht, dass man die Rechte erwerben kann.

Man muss sie auch nicht erwerben, denn die Rechte sind erloschen und das Werk damit gemeinfrei und kostenlos.


Also wenn du fremdes Material benutzt, wirst du nicht als Urheber anerkannt werden. Das ist wichtig im Falle von GEMA und Co.

Wenn man das gemeinfreie Werk 1:1 nachspielt, ja. Denn dann fehlt die eigene urheberische Leistung. Wenn man dagegen aus Mozarts kleiner Nachtmusik die Melodie nachspielt und für einen eigenen Rapsong verwendet, ist der Rapsong mit dieser Melodie wiederum urheberrechtlich geschützt. Dann darf zwar jeder noch aus Mozarts kleiner Nachtmusik Melodien nachspielen, aber keinen Rapsong machen, der 1:1 so klingt wie das Werk des Urhebers des Rapsongs. Denn durch die Verbindung von Mozarts Melodien und dem HipHop-Song ist nun ein eigenständiges Werk entstanden, das wiederum bis 70 Jahre nach dem Tod des Rap-Producers Urheberrechtsschutz genießt.

Ausserdem ist eine neuere Aufnahme einer alten Komposition trotzdem mehrfach geschützt (Leistungsschutzrecht, Tonträgerherstellungsrecht etc.).

Wo ist der Unterschied zu dem, was ich geschrieben habe? 70 Jahre, siehe EU-Richtlinie.

Oh, korrigiere, die Leistungsschutzrechte (nicht die Urheberrechte, btw) enden sogar schon nach 50 Jahren! Siehe

(Neuer Link, alter kaputt:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32006L0116&from=DE

Artikel 3:

"1. Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen fünfzig Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.

2. Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen fünfzig Jahre nach der Aufzeichnung. Wurde jedoch der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht, so erlöschen diese Rechte fünfzig Jahre nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte fünfzig Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe."
 
Hallo Christian,

es dürfte wohl jedem klar sein, dass man bei eigenen Kompositionselementen trotzdem Urheber ist. Doch darf man bei manchen Musikstilen den künstlerischen Gehalt und damit auch den urheberrechtlich relevanten Gehalt bezweifeln. Z.B ein Beat im 4/4 Takt gepaart mit der Kleinen Nachtmusik würde im Ernstfall wohl nicht anerkannt werden.
Natürlich muss das nicht in diesem Fall so sein, doch ansprechen sollte man es trotzdem.

Wenn man eine eigene Komposition mit fremden Elementen macht, dann sollte man das dennoch angeben zu wieviel Prozent man als Urheber tätig war. Für fremde Leistungen bezahlt einen nämlich niemand gerne .

Du hast das Tonträgerherstellungsrecht vergessen, deswegen hatte ich es noch erwähnt. Ein Orchester würde wahrscheinlich keine Rechtsmittel einleiten, aber ein Label schon eher.

Liebe Grüße,
Oliver
 
Du hast das Tonträgerherstellungsrecht vergessen, deswegen hatte ich es noch erwähnt.

Ich bin mir sicher, Du meinst mit diesem Begriff eigentlich das Leistungsschutzrecht von Tonträgerherstellern und verwendest ein Synonym.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__85.html

Dass im EU-Gesetz aber 70 Jahre und im deutschen 50 stehen, finde ich auch verwirrend. Naja, mit 70 Jahren Abstand ist man also auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
 
Edit:
Unter Juristen wird der Begriff Tonträgerherstellungsrecht verwendet, da es immer wieder zu Verwirrungen mit dem eigentlichen Leistungsschutzrecht kommt.
Lg Oliver
 
Und demnach gilt das Leistungsschutzrecht in D nur 50 Jahre, soll aber angeblich den internationalen Werten angepasst werden.

Ja, ich habe das Buch "Musik, Recht und Verträge" und dort steht auf S. 54: "Das Europäische Parlament hat daraufhin eine Verlängerung auf 70 Jahre (..) vorgeschlagen, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. (...) Es folgt nun die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht." Nur seltsam, dass das Buch von 2012 ist und es offenbar noch immer nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde....seltsam.
 
Edit:
Unter Juristen wird der Begriff Tonträgerherstellungsrecht verwendet, da es immer wieder zu Verwirrungen mit dem eigentlichen Leistungsschutzrecht kommt.
Lg Oliver

Ja, es gibt ja auch im Journalismus seit ein paar Jahre eine Debatte über das Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen und Verlage und ob z.B. Google News für Textsnippets von Artikeln Geld bezahlen soll.

Und da auch die beteiligten Interpreten wie Musiker, Sänger etc. ein Leistungsschutzrecht an einer Aufnahme haben, könnte es sein, dass der Begriff Tonträgerherstellungsrecht verwendet wird, damit sich Juristen klarer unterhalten können, aber es im Grunde einfach das Leistungsschutzrecht von Tonträgerherstellern meint. Vielleicht deshalb die begriffliche Trennung.
 

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