Hallo,
nur weil die Rechte eines anderen erloschen sind bedeutet das nicht, dass man die Rechte erwerben kann.
Man muss sie auch nicht erwerben, denn die Rechte sind erloschen und das Werk damit gemeinfrei und kostenlos.
Also wenn du fremdes Material benutzt, wirst du nicht als Urheber anerkannt werden. Das ist wichtig im Falle von GEMA und Co.
Wenn man das gemeinfreie Werk 1:1 nachspielt, ja. Denn dann fehlt die eigene urheberische Leistung. Wenn man dagegen aus Mozarts kleiner Nachtmusik die Melodie nachspielt und für einen eigenen Rapsong verwendet, ist der Rapsong mit dieser Melodie wiederum urheberrechtlich geschützt. Dann darf zwar jeder noch aus Mozarts kleiner Nachtmusik Melodien nachspielen, aber keinen Rapsong machen, der 1:1 so klingt wie das Werk des Urhebers des Rapsongs. Denn durch die Verbindung von Mozarts Melodien und dem HipHop-Song ist nun ein eigenständiges Werk entstanden, das wiederum bis 70 Jahre nach dem Tod des Rap-Producers Urheberrechtsschutz genießt.
Ausserdem ist eine neuere Aufnahme einer alten Komposition trotzdem mehrfach geschützt (Leistungsschutzrecht, Tonträgerherstellungsrecht etc.).
Wo ist der Unterschied zu dem, was ich geschrieben habe? 70 Jahre, siehe EU-Richtlinie.
Oh, korrigiere, die Leistungsschutzrechte (nicht die Urheberrechte, btw) enden sogar schon nach 50 Jahren! Siehe
(Neuer Link, alter kaputt:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32006L0116&from=DE
Artikel 3:
"1. Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen fünfzig Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
2. Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen fünfzig Jahre nach der Aufzeichnung. Wurde jedoch der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht, so erlöschen diese Rechte fünfzig Jahre nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte fünfzig Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe."