Hi Waldorfer,
grundsätzlich muss man erstmal unterscheiden zwischen der Vorsteuer, die man wiederbekommt, und der Umsatzsteuer, die man ans FA abführen muss. Beides ist genau dasselbe, nur das erste bezahlst du, wenn du etwas anschaffst (dann kriegst du es erstattet); das zweite stellst du in Rechnung, wenn du etwas verkaufst (das musst du dann abführen).
Die Sache mit Musikern ist folgende:
§ 12 Umsatzsteuergesetz
"Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz sechzehn vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben vom Hundert für die folgenden Umsätze:
UmsatzsteuerDV-§ 30
1.
...
7. a) die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer,
b) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung ...,
c) die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d) die Zirkusvorführungen, ...;
8. ..."
Nu ist aber nicht jeder, der sich Musiker nennt, umsatzsteuerpflichtig. Dafür musst du entweder ein Gewerbe angemeldet haben, oder du übst einen der sogenannten freien Berufe aus, bei denen du selbständig tätig bist, um dauerhaft Einnahmen zu erzielen. Hobby oder ein Job auf 400-Euro-Basis zählen da nicht.
Die 7% Umsatzsteuer, die ein selbständiger Musiker für seine Tätigkeit in Rechnung stellt, hat nun auch nichts mit der Einkommensteuererklärung zu tun. Dafür muss er eine extra Umsatzsteuererklärung machen, bei der er die Vorsteuer und die Umsatzsteuer miteinader verrechnet und dann guckt, ob er was wiederkriegt (dann hat er Verlust gemacht) oder was abdrücken muss (dann hat er mehr Einnahmen als Ausgaben gehabt).
Gruß Rainer