Urheberrecht vs. Nutzungsrecht im Hinblick auf Credits

mazze

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An anderer Stelle hatte ich mal vor einigen Monaten ein ähnliches Thema aufgebracht.
Problemstellung (wir befinden uns beim 1. jur. Staatsexamen) ist folgender Sachverhalt:

Der Musiker M (könnte auch mazze heißen :)) hat sich in letzter Zeit darauf spezialisiert, enigmaltische Songs zu schreiben, bei denen u. a. ethnische Gesänge auftauchen. M hat brav, wie es sich gehört, die entsprechenden Samplinglibraries bzw. VSTi gekauft. In den AGBs der Produkte steht ausdrücklich, dass die Verwendung royalty free erfolgt und demnach, auch bei kommerzieller Verwendung, örtlich und zeitlich unbeschränkt erfolgen kann. Einzige übliche Ausnahme: die Samples dürfen nicht per se als solche (unverändert) weiterverkauft werden.

Die Werke W von M sind songüblich zwischen 3 und 6 Minuten lang und enthalten rund 1 Minute Samples mit ethnischen Gesängen. M hat die Samples (damit die europäischen Ohren nicht allzusehr gequält werden und damit es auf seine Harmonien passt) mit Varipitch mehr oder weniger angepasst. Es handelt sich um Samples S bei denen einerseits lautmalerisch irgendwas wie "ahhhhehhhaa" gesungen wird, andererseits auch in fremder Sprache eine Melodie und ein Text wiedergegeben wird.

M möchte nun seine Songs vertreiben bzw. bei der Gema anmelden, wen gibt er als Urheber der Musik/Melodie M und des Textes T an?

M hatte in dieser Sache auch Kontakt mit so einem Samplinglibraryhersteller, der nach anfänglichem Insistieren von M, nachdem er zuerst gesagt hatte, dass man da nichts angeben müsse, inkonsequenterweise? gesagt, dass man beim Text schon seine Firma als Urheber angeben müssen. Auf meine Nachfrage, wer denn den Text geschrieben habe, da man ja nur Urheber aus Fleisch und Blut haben könne, habe ich nie eine Antwort erhalten.

Andere Musikerkollegen sagen, na klar, wenn so ne Tante in deinen Songs paar Fetzen singt und die ist aus einer Samplinglibrary, dann ist das, wenn du die Library gekauft hast, trotzdem dein Song. Also in den Credits taucht M sowohl für Text und Melodie auf.

Vermutlich wird die alte Juristenweisheit hier die sein: es kommt darauf an. Also wieviel so ein Samplingfetzen am Gesamtmachwerk ausmacht, wie sehr die Melodie verändert wurde und und und und. Schöpfungshöhe ist da sicher ein großes Thema, aber eben unbestimmter Rechtsbegriff. Leider habe ich keine Literatur dazu gefunden und konkrete Beispiele.
Ob es dazu Abstufungen im internationalen Urheberrecht gibt, also wenn man bspw. so eine Library in den USA statt in Deutschland kauft, soll jetzt nicht das Thema sein, aber auch da gibt es sicherlich rechtlich andere Nuancen sehr Qualifizierung des Sachverhalts.

Wer sich nicht vorstellen kann, wie das alles musikalisch anmutet, der möge meine letzten Beiträge im Voting anhören.

Daher, wie ist eure Meinung und rechtliche Auffassung zu dem Thema?

Zusatzfrage im Examen:
M verwendet ein geiles Plugin, mit dem er lateinische Gesänge erzeugt. Wenn er damit selbst eine Melodie und einen Text generiert, dann ist M Urheber. Was ist aber wenn M einen alten kirchlichen, liturgischen Gesang in Sachen Melodie und Text ranzieht? Klar, Thomas von Aquin und der Heilige Gregor haben keine Urheberrechte mehr. Aber was gibt M bei so einem Song bei den Credits an? Kann er den Song für sich beanspruchen, also die Credits für Musik und Text?
 
wen gibt er als Urheber der Musik/Melodie M und des Textes T an?

Musik ziemlich eindeutig M.

Bei aaaaahhh erübrigt sich das mit dem Text. Im Fall dass bei den Libs irgendwelche "ethnischen" Gesänge dabei sind, die du noch verwurstelst, dann ist der Text jedenfalls nicht von Dir, so dass ich bei den Credits hier einfach schweigen würde. Die Firma selbst bekommt m.E. auch keine Credits, es sei denn, dass dies explizit in deren EULA bestimmt wäre - was ich für abwegig erachte.

Bei selbst geschriebenen Texten bis du natürlich Urheber, selbst wenn du das VST es "singen" lässt.

Bei den alten Originatexten bist du ebenfalls nicht der Urheher. Die Urhebereigenschaft und damit m.E. auch die Urheberpersönlichkeitsrechtw wie das Recht auf Nennung erlöschen nicht mit dem Tode des Urhebers, aber sämtliche (exklusiven) Rechte, so das die Texte zwar gemeinfrei werden, aber der Urheber genannt werden sollte. Jedenfalls sollte M sich aber nicht selbst als Urheber bezeichnen.
 
Sigrid Hausen oder Lisa Gerrard mal anhaun. :D
 

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