Damit kannst inzwischen machen, was Du möchtest...da der Komponist schon was länger tot ist...mache nämlich auch grad einen Track, wo selbiges Thema auftaucht.
Deine eigentliche Frage...schwieriges Thema...
Das Urheberrecht der Autoren des Originalstückes wird immer nur dann verletzt sein, wenn das Sample erkennbar einen Teil der Komposition/des Textes wiedergibt und dieser Teil für sich alleine urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann. Dies ist meistens dann der Fall, wenn der Produzent gerade auf den Wiedererkennungseffekt des Samples beim Zuhörer setzt und z.B. eine markante Melodiestelle aus einem Klassiker in eine Hip-Hop Produktion samplet um dieser die nötige Hookline zu verpassen. Ob der gesamplete Teil für sich alleine urheberrechtlich schutzfähig ist, kann nur im Einzelfall beurteit werden. Auch eine Tonfolge, die nur aus zwei Tönen besteht und extrem kurz ist, kann unter Umständen urheberrechtlich schutzfähig sein, ja theoretisch kann sogar ein einzelner Ton, der sich aus einer Vielzahl von Einzelklängen zusammensetzt soviel Individualität ausdrücken, daß er als urheberrechtliches Werk anzusehen ist. Je kürzer aber die gesamplete Sequenz, desto kleiner ist jedenfalls die Wahrscheinlichkeit, daß das Urheberrecht des Komponisten oder gar des Texters beeinträchtigt wird.
Das Leistungschutzrecht des gesampleten Musikers ist ebenfalls nur dann betroffen, wenn die gesamplete Stelle selbst die Interpretation eines urheberrechtlichen Werkes oder eines für sich alleine schutzfähigen Werkteiles darstellt . Sehen wir uns dazu als Beispiel die Schlagzeugbegleitung eines durchschnittlichen Popsongs an. Hier dürfen die Schlagzeugspuren der Strophenbegleitung nicht ohne Einwilligung des Drummers gesamplet werden, denn die Strophen des Songs sind als Werkteile selbständig schutzfähig und der Drummer interpretiert diese Strophen. Er erwirbt damit ein Leistungsschutzrecht.
Im Gegensatz dazu sind einzelne Töne, Schläge, Akkorde, Instrumentenklänge oder der typische Sound, die persönliche Klangfarbe eines Musikers weder durch das Urheberrecht noch als künstlerische Leistung besonders geschützt. Die Klangfarbe gehört, wie auch [g=244]Harmonik[/g], Rhytmus und [g=4]Dynamik[/g], zu den allgemeinen Gestaltungselementen der Musik, die jedem Musikschaffenden als Handwerkszeug offen stehen und nicht von einzelnen Personen monopolisiert werden können. Wenn nun derselbe Drummer unseres Beispiels den gleichen Rhytmus aufnimmt, ohne dabei einen Song zu interpretieren, z.B als Rhytmusübung, dann entsteht kein Leistungsschutzrecht und er kann das Sampling dieser Passage nicht untersagen.
Nur ausnahmsweise kann der Sound oder der besondere Stil eines Künstlers schutzwürdig sein; dann allerdings nicht, weil ihm ein Leistungsschutzrecht nach den Vorschriften des UrhG zusteht, sondern weil die von ihm entwickelte Form der künstlerischen Darbietung so einzigartig ist, daß sie als Teil seiner Künstlerpersönlichkeit untrennbar mit seiner Person verbunden ist und deshalb Teil über das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes Schutz genießt .
Neben den Urhebern und den ausübenden Künstlern kann auch der Tonträgerhersteller, d.h. im Normalfall die Plattenfirma, die die Originalschallplatte veröffentlicht hat, durch unerlaubtes Sampling verletzt werden. Auf Drängen der Schallplattenindustrie ist nämlich bereits 1965 mit Inkrafttreten des UrhG ein eigenes Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller eingeführt worden. § 85 UrhG schützt denjenigen, der die Originalaufnahme produziert hat, vor unerlaubten Vervielfältigungen dieser Aufnahmen. Danach ist insbesondere verboten, Schallplatten insgesamt zu kopieren. Die Vorschrift richtet sich in erster Linie gegen das sog. "Bootlegging", das Raubkopieren von Schallplatten durch "Tonträgerpiraten". Allerdings umfaßt das Recht aus § 85 UrhG nicht nur die Originalschallplatte als Ganzes, sondern auch Teile daraus. Es ist deshalb nicht zulässig Teile, einer Schallplattenaufnahme auf andere Tonträger zu vervielfältigen. Insoweit stellt sich die Frage, ob Sampling nach § 85 generell von der Zustimmung des Tonträgerherstellers abhängig ist, egal, welcher Art das verwendete Sample ist.
In der Wissenschaft ist über diese Frage ein heftiger Streit ausgebrochen, der bis heute nicht entschieden ist. Es existieren bislang nur zwei bekannt gewordene Gerichtsentscheidung zu diesem Thema . Eine höchstrichterliche Rechtsprechung steht noch aus. Die Mehrheit der Autoren in der Rechtswissenschaft vertritt die Ansicht, nach dem Wortlaut des § 85 UrhG sei eindeutig jede Vervielfältigung, d.h. auch das Samplen von Kleinstausschnitten ohne Zustimmung der Originalplattenfirma, sei deshalb unzulässig. Dies würde bedeuten, daß für jedes verwendete Sample die Zustimmung der jeweiligen Plattenfirma eingeholt werden müßte. Bei einer modernen Studioproduktion, die ohne große Mühe auf hundert oder mehr verwendete Samples kommt, ein mühsames Unterfangen.
Andere sind der Ansicht nur die Vervielfätigung der Tonaufnahmen als ganzes zum Zwecke der Tonträgerpiraterie sei gem. § 85 unzulässig, der Schutz des § 85 UrhG beziehe sich nicht auf einzelne Sounds, Tonspuren oder Klangfetzen. Soundsampling berühre dieses Recht daher überhaupt nicht .
Wie so oft, scheint eine vermittelnde Ansicht in diesem Fall die sachdienlichsten Ergebisse zu bringen. Die erste "strenge" Ansicht verkennt den Wortlaut des § 85 UrhG. Die Vorschrift ist im Sinne des Genfer Tonträgerabkommens (GTA) auszulegen, dem die Bundesrepublik im Jahre 1971 beigetreten ist. Gem. Art 1(c) GTA liegt eine (unerlaubte) Vervielfältigung von Tonträgern dann vor, wenn das Vervielfältigungsstück alle oder mindestens einen wesentlichen Teil der in dem Originaltonträger festgelegten Töne verkörpert. Damit ist zugleich auch die zweite "großzügige" Ansicht widerlegt. Auch das Kopieren und Samplen von Teilen einer Tonaufnahme ist unzulässig, aber nur dann, wenn es sich bei dem Sample um einen "wesentlichen" Teil der Aufnahme handelt. Der Begriff "wesentlich" ist dabei nicht nur quantitativ sondern auch qualitativ zu verstehen . Die Väter des GTA konnten im Jahre 1971 die technischen Möglichkeiten des Sampling natürlich noch nicht voraussehen. Manche hielten es damals sogar für undenkbar, das überhaupt jemand ein Interesse daran haben könnte, einen unwesentlichen Ausschnitt aus einer Tonaufnahme zu vervielfältigen. Ob ein Sample ein "wesentlicher" Teil einer Originalschallplattenaufnahme ist, wird man nur im Einzelfall beurteilen können. Man sollte jedoch davon ausgehen, daß Samples, die nicht erkennbar einer bestimmten Aufnahme entnommen sind, immer unwesentliche Teile darstellen. Diese Ansicht hat auch das Hamburger OLG in den einzigen bislang zu diesem Thema ergangenen Entscheidungen vertreten. Auf der anderen Seite müssen Samples, die gerade auf den Wiedererkennungswert der Originalaufnahme setzen, erlaubispflichtig sein, denn durch die Verwendung solcher Samples wird auch die wirtschaftliche Leistung der Originalplattenfirma zu eigenen kommerziellen Zwecken genutzt.