Plattenvertrag: Vertragsbedingungen und Kündigungsfristen

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Hallo, ich bin auf der Suche nach allgemeingültigen Vertragsbedingungen und Kündigungsfristen für Plattenverträge. Gibt es Mindestvertragslaufzeiten, die gesetzlich geregelt sind?
Hintergrund: Es gibt keinen schriftlichen Vertrag zwischen Künstler und Label, und es wurde keine Laufzeit vereinbart. Die Rechte an den Songs wurden nicht auf das Label übertragen. Vereinbart wurde die Übernahme einer bereits produzierten CD, als Gegenleistung wurde vereinbart, dass diese neue veröffentlicht und entsprechend beworben wird und Auftritte vermittelt werden.
Das hat ein paar Monate funktioniert, danach passierte nichts mehr, der Labelinhaber lehnte es ab, in ein professionelles Promoting zu investieren, um die CD zu "pushen", er war auch telefonisch nicht mehr erreichbar für den Künstler und verweigert eine Aussprache und bisher auch jegliche Abrechnung.
Der Künstler bat deshalb, die Geschäftsbeziehung zu beenden. Der Labelinhaber weigert sich. Der Künstler ist dadurch blockiert. Er hätte die Möglichkeit, zu einem anderen Label zu wechseln, dieses verlangt aber - verständlicherweise - die Bestätigung des bisherigen Labels, dass dieses keine Rechte mehr an dieser CD herleitet. Die Songs sind nach wie vor im Internet abrufbar und zu kaufen, auf allen gängigen Portalen. Er hat dem Labelinhaber nunmehr eine Frist gesetzt.
Kann der Künstler den Vertrag wirksam einseitig kündigen und durchsetzen, dass die Inhalte gelöscht werden? Mit welchen Mitteln? Hat er irgendwelche Fristen einzuhalten? Langwierige Gerichtsprozesse gilt es zu vermeiden, der Künstler wäre während der Dauer eines solchen Prozesses blockiert und hätte erhebliche Einbußen hinzunehmen - d.h. er hätte so gut wie kein Einkommen.
Da kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, kann sich der Labelinhaber m. E. auch nicht auf einen solchen berufen, die mündlich getroffenen Absprachen sind allerdings von keiner Seite beweisbar.
Käme eine Unterlassungsklage in Frage? Schadenersatzforderung? Ggf. sogar eine Einstweilige Verfügung?
 
Hallo, ich bin auf der Suche nach allgemeingültigen Vertragsbedingungen und Kündigungsfristen für Plattenverträge. Gibt es Mindestvertragslaufzeiten, die gesetzlich geregelt sind?

Das gibt es so nicht. Es gibt für typische Verträge (zB Kaufvertrag, Dienstvertrag) gesetzliche Kündigungsfristen, soweit nichts (nachweislich) abweichend vereinbart worden ist.

Es gibt keinen schriftlichen Vertrag zwischen Künstler und Label

Damit endet die Nummer eigentlich schon.

Die Rechte an den Songs wurden nicht auf das Label übertragen.

Ist das so?

ereinbart wurde die Übernahme einer bereits produzierten CD, als Gegenleistung wurde vereinbart, dass diese neue veröffentlicht und entsprechend beworben wird und Auftritte vermittelt werden.
Das hat ein paar Monate funktioniert, danach passierte nichts mehr, der Labelinhaber lehnte es ab, in ein professionelles Promoting zu investieren, um die CD zu "pushen", er war auch telefonisch nicht mehr erreichbar für den Künstler und verweigert eine Aussprache und bisher auch jegliche Abrechnung.

Was auch immer Übernahme bedeutet - es wurde (unter der Prämisse, dass die Sachverhaltsdarstellung stimmt) u.a. auch eine Dienstleistungskomponente vereinbart ("Promotion"). Dieser Part wird nicht erfüllt. Entweder ordentlich kündigen (die Fristen richten sich nach § 621 BGB) oder Vertragserfüllung unter Nachfriststezung anmahnen und dann zB wegen nachhaltiger Nichterfüllung ausserordentlich kündigen.

Die Songs könnte man durch Abmahnung / Unterlassungsklage "aus dem Netz" bekommen, dies würde aber bedeuten, dass der Künstler seine Urheberschaft nachweisen kann und jedenfalls Indizien dafür hat, dass die Story stimmt, sonst ist schnell die Kohle weg ohne Erfolg.
 
Vereinbart wurde die Übernahme einer bereits produzierten CD, als Gegenleistung wurde
Als lediglich neugieriger Hobbyjurist würden mich interessieren was „übernommen“ wurde.
Ging das über irgendeine online Plattform die ggf. irgendwelche AGBs für ihre Diensleistung dort stehen hat.
 
Hallo, ich bin auf der Suche nach allgemeingültigen Vertragsbedingungen und Kündigungsfristen für Plattenverträge. Gibt es Mindestvertragslaufzeiten, die gesetzlich geregelt sind?
sowas gibt es nicht.
Es gibt keinen schriftlichen Vertrag zwischen Künstler und Label, und es wurde keine Laufzeit vereinbart.
dann hat sich das Ding erledigt, denn er kann nicht gegen einen Vertrag verstoßen, der nicht existiert.

Die Rechte an den Songs wurden nicht auf das Label übertragen.
die Urheberrechte sind nicht übetragbar, lediglich die Nutzungsrechte.

Der Künstler bat deshalb, die Geschäftsbeziehung zu beenden. Der Labelinhaber weigert sich. Der Künstler ist dadurch blockiert.
Er hätte die Möglichkeit, zu einem anderen Label zu wechseln, dieses verlangt aber - verständlicherweise - die Bestätigung des bisherigen Labels, dass dieses keine Rechte mehr an dieser CD herleitet.
Es spielt alles keine Rolle, da kein Vetrag existiert. Einfach dem alten Label kündigen.
[/QUOTE]
 
@ RudeRudi:
Nein, es ging über keinen Online-Anbieter, sondern persönlich und mündlich vonstatten. Niemand hat etwas unterzeichnet oder Schriftliches ausgehändigt.
 
@ Moogman:
Die Kündigung wurde ausgesprochen und auch per Einschreiben versandt. Dennoch weigert sich der L.-Inhaber, die Zusammenarbeit zu beenden und die Inhalte von den Plattformen im Internet zu nehmen. Solange diese dort online sind, kann die Zusammenarbeit mit dem neuen Label nicht beginnen. Vermutlich wird bald eine höhere Geldforderung eintreffen, als Bedingung für die Beendigung, die gilt es dann zu prüfen und notfalls anzufechten.
 
Es spielt alles keine Rolle, da kein Vetrag existiert. Einfach dem alten Label kündigen.
Blöde frage, wenn es keinen Vertrag gibt, kann man doch auch keinen kündigen oder ?
Oder sprecht ihr hier von „keinem schriftlich fixierten und belegbaren“ Vertrag ?
 
Der Künstler weiß bislang überhaupt nicht, was der L-Inhaber verkauft hat, welche Einnahmen er hatte gegenüber seinen Ausgaben. Er wird die ggf. eingehende Abrechnung dann aber auch über die GEMA prüfen.
 
Blöde frage, wenn es keinen Vertrag gibt, kann man doch auch keinen kündigen oder ?
Oder sprecht ihr hier von „keinem schriftlich fixierten und belegbaren“ Vertrag ?
Genau, nichts schriftlich fixiert, aber natürlich gab es mündliche Absprachen. Das Einverständnis beider Parteien stellt eine Art mündlichen Vertrag dar. Es wurde aber keine Mindestlaufzeit vereinbart.
 
Als lediglich neugieriger Hobbyjurist würden mich interessieren was „übernommen“ wurde.
Ging das über irgendeine online Plattform die ggf. irgendwelche AGBs für ihre Diensleistung dort stehen hat.

Übernahme bereits produzierten Materials meint in dem Fall wohl Bandübernahmevertrag (Band im Sinne von Tonband) - im Gegensatz zum Künstlervertrag.

Und die Leistungsschutzrechte wurden sehr wohl übertragen - wenn auch mündlich oder stillschweigend, denn der Künstler war ja wohl einverstanden, dass die Musik über das Label verkauft wird - zumindest in den Monaten, als es gut lief.
Wieso hätte er sonst die Master auch sonst dem Label zur Verfügung stellen sollen...
 
Dennoch weigert sich der L.-Inhaber, die Zusammenarbeit zu beenden und die Inhalte von den Plattformen im Internet zu nehmen.
Dann solltest Du die Sache in die Hände eines Rechtsanwalts zur Rechtsdurchsetzung geben. Der steht Dir auch zur Beratung zur Verfügung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Übernahme bereits produzierten Materials meint in dem Fall wohl Bandübernahmevertrag (Band im Sinne von Tonband) - im Gegensatz zum Künstlervertrag.

Und die Leistungsschutzrechte wurden sehr wohl übertragen - wenn auch mündlich oder stillschweigend, denn der Künstler war ja wohl einverstanden, dass die Musik über das Label verkauft wird - zumindest in den Monaten, als es gut lief.
Wieso hätte er sonst die Master auch sonst dem Label zur Verfügung stellen sollen...
Korrekt. Aber da das Label monatelang überhaupts nichts mehr unternommen und investiert hat, keinerlei Werbemaßnahmen usw., obwohl explizit besprochen, soll dieser mündliche Vertrag beendet werden.
 
Und welche Hilfe erwartest Du jetzt vom Forum? Es geht doch letztlich darum, dass Du Dein Recht durchsetzen möchtest. Dabei kann Dir das Forum nicht helfen.
 
Der L-I. will wohl weiterhin Geld einnehmen mit dieser CD, aber wie lange soll K. das dulden, wenn es ihm selber absolut nichts bringt?
Ja, es führt wohl nichts daran vorbei, einen Anwalt einzuschalten.
 
Ich wollte genau das wissen, was ich gefragt hatte - ob es grundsätzliche Rechtsvorschriften hierzu gibt. Ich bedanke mich herzlich für alle Beiträge! :)
 
@ Moogman:
Die Kündigung wurde ausgesprochen und auch per Einschreiben versandt. Dennoch weigert sich der L.-Inhaber, die Zusammenarbeit zu beenden und die Inhalte von den Plattformen im Internet zu nehmen. Solange diese dort online sind, kann die Zusammenarbeit mit dem neuen Label nicht beginnen. Vermutlich wird bald eine höhere Geldforderung eintreffen, als Bedingung für die Beendigung, die gilt es dann zu prüfen und notfalls anzufechten.
Der Kasper muss erst mal eine Abrechnung vorlegen, solange er das nicht macht, hat er überhaupt keine Rechte an irgendwas.
Geh doch einfach zur Polizei und erstatte Anzeige wegen Unterschlagung und Betrug. Das kostet dich erst mal garnichts und dann kommt er in die Puschen. Danach kannst du immer noch zum Anwalt, aber der kassiert auch nur ab und selbst vor Gericht gibt es auch nur einen Vergleich.
Da es keinen handfesten Vertrag gibt, kostet das alles nur jede Menge Kohle und am Ende kommt nicht viel dabei heraus.
Da kannst du auch gleich dein eigenes Label gründen und den Promoschei... selber machen.
 
Und die Leistungsschutzrechte wurden sehr wohl übertragen - wenn auch mündlich oder stillschweigend, denn der Künstler war ja wohl einverstanden, dass die Musik über das Label verkauft wird - zumindest in den Monaten, als es gut lief.
Wieso hätte er sonst die Master auch sonst dem Label zur Verfügung stellen sollen...
Zu dem Thema fand ich Folgendes:

In erster Linie sollte das Leistungsschutzrecht als rechtliches Mittel des Investitionsschutzes verstanden werden. Es schützt technische, wirtschaftliche und organsatorische Investitionen von Unternehmen der Medienbranche.
Leistungsschutzrechte sind im Gegensatz zu den persönlich gebundenen Urheberrechten vollständig übertragbar. Während das Urheberrecht die besondere Beziehung zwischen Urheber*in und Werk betont, ist das Leistungsschutzrecht weniger romantisch veranlagt. Es versteht sich vor allem als Recht zum Investitionsschutz.

Leistungsschutzrechte haben unterschiedlich lange Schutzdauern, je nachdem auf welche Werkarten sie sich beziehen. In der Regel ist der Zeitpunkt der Werkerscheinung ausschlaggebend: Bei Presserzeugnissen beträgt die Schutzdauer 2 Jahre, bei wissenschaftlichen Ausgaben 25 Jahre. Filmherstellern wird ein 50-jähriger Schutz gewährt. Und in der Musik kann es 50, unter Umständen sogar bis zu 70 Jahre dauern, bis die Leistungsschutzrechte erlöschen.

Dann wäre der K. unter der Erde...... :oops:
Wo ist dieses Leistungsschutzrecht festgehalten?

Zum Investitionsschutz wäre nochmal zu betonen, dass die Musikaufnahmen bereits fertig produziert waren, das Label hat lediglich die Ausführung der CD als Produkt übernommen. Seine Investitionen beschränken sich also darauf. Normalerweise entstehen Musikproduzenten gerade durch die Studioaufnahmen hohe Kosten. Diese hatte der Künstler bereits selbst vorinvestiert.
 
Der Kasper muss erst mal eine Abrechnung vorlegen, solange er das nicht macht, hat er überhaupt keine Rechte an irgendwas.
Geh doch einfach zur Polizei und erstatte Anzeige wegen Unterschlagung und Betrug. Das kostet dich erst mal garnichts und dann kommt er in die Puschen.
Dafür bräuchte es Beweise, d.h. zuerst die Abrechnung, die geprüft werden müsste. Ansonsten - die Hoffnung stirbt zuletzt, dass er doch noch einlenkt, wenn er begreift, dass er ohne schriftlichen Vertrag nicht gut da steht in einem evtl. Prozess.
 
dann hat sich das Ding erledigt, denn er kann nicht gegen einen Vertrag verstoßen, der nicht existiert.

Verträge können auch mündlich abgeschlossen werden. Die Herausforderung ist dann die Beweilslage.

Anzeige wegen Unterschlagung und Betrug

Unterschlagung ist nicht eingschlägig, da dies nur körperliche Gegenstände betrifft (Eigentumsdelikt vs. Vermögensdelikte). Betrug wäre nur einschlägig, wenn das Label nachweislich von Anfang an nicht vorhatte, überhaupt tätig zu werden. Wo der Vermögensschaden sein soll ist auch unklar, da der Künstler wohl nichts gezahlt hat, aber die Tracks zur Auswertung und Promotion überlassen hat.

Und die Leistungsschutzrechte wurden sehr wohl übertragen - wenn auch mündlich oder stillschweigend, denn der Künstler war ja wohl einverstanden, dass die Musik über das Label verkauft wird - zumindest in den Monaten, als es gut lief.

Sehe ich nicht so. Wenn der Auftrag war, ein existierendes Album zu promoten (als Dienstleistung), ist keine Rechteübertagung erforderlich. Oder allenfalls nur soweit, wie für die Leistung erforderlich.
 
Wo der Vermögensschaden sein soll ist auch unklar, da der Künstler wohl nichts gezahlt hat, aber die Tracks zur Auswertung und Promotion überlassen hat.
Der Vermögensschaden ist sogar erheblich, da der Künstler sein Produkt nun nicht mehr woanders verwenden und damit Geld verdienen kann. Er hat in die Produktion seiner Songs einen fünfstelligen Betrag investiert. Ohne Promoting und Werbung erhält er zudem viel zu wenige Auftritte und damit kein Geld zu Leben.
 

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