Plattenerwerb = Recht zu spielen ?

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Lauchsuppe

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Heyho,
ich plane mir demnächst eine Plattensammlung anzuschaffen und eventuell und mehr oder weniger naher Zukunft auch mal aufzulegen. Nun wüsste ich gerne, ob ich das als DJ überhaupt darf, wenn ich mir einfach eine Single kaufe? Dürfte ich theoretisch alles an CDs/Vinyls/Musikdownloads/etc. spielen, was ich jemals käuflich erworben habe?

Außerdem wüsste ich gern, ob ich erworbene Stücke auch Sampletechnisch ausschlachten darf, um damit meine eigenen Tracks zu erweitern? Muss ich für jedes Sample, das ich verwenden möchte, beim jeweiligen Urheber um Erlaubnis fragen, wenn ichs benutzen möchte?
 
auflegen darfste. der clubbesitzer/veranstalter zahlt dafür ja [g=119]gema[/g].

ausschlachten darfst du nicht ohne ausdrückliche erlaubnis der rechteinhaber.

ja du musst wegen jedem sample um erlaubnis fragen.

wie gesagt ohne ausdrückliche schriftliche erlaubnis ist es illegal.
 
hat mal wer nen link zu den urheberrechts-basics?

sowas sollte als sticky im forum bleiben...
 
Ich bin zwar kein DJ, aber m. E. darfst du alles abspielen was Töne hat. Egal ob auf Schellack, Vinyl, Magnetband, [g=420]CD[/g] oder digital. Wie das mit dem Musik-Mixen und Sampeln ist, weiß ich nicht, sollte aber auch erlaubt sein, sonst gäb es keine DJ\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\'s. Ansonsten frag mal die [g=119]GEMA[/g] (www.[g=119]gema[/g].de). die wissen das bestimmt!
 
naja so einfach ist das nicht. da würd ich vorsichtig sein. ich bin mir nich mehr sicher aber aus meiner vergangenheit als veranstalter und dj weiß ich dass du wenn du das gemavertretende stück vor leuten spielst kostet das was ab einer bestimmten anzahl an leuten. ich glaub ob privat oder nich spielt keine rolle.

aber genaueres weiß die [g=119]gema[/g].

EDIT: diese kosten sind gemagebühren die dem verantwortlichen veranstalter in rechnung gestellt werden.

auch wenns nen privater geburtstag ist. ab einer bestimmten anzahl von leuten kann man nich mehr beweisen dass sich alle gäste auch untereinander persönlich kennen und somit gilt die "veranstaltung" als öffentlich und wird damit gebührenpflichtig. wird es nicht vorher angemeldet bei der [g=119]gema[/g] is die rechnung sogar doppelt so hoch.

klingt unglaublich ich weiß... aber es ist tatsächlich realität und wird auch oft rücksichtslos so von der [g=119]gema[/g] praktiziert. die machen nich mal vor größeren privaten hochzeitsfeiern halt.
 
Black_Bender hat prinzipiell Recht.

Auf Privatfeiern darf gemafrei aufgelegt werden. Sobald eine Veranstaltung öffentlich ist, müssen Gemagebühren gezahlt werden. Öffentlich ist eine Veranstaltung unabhängig von der Größe schon, wenn ungeladene Gäste kommen dürfen oder jeder geladene Gast noch jemanden mitbringen darf. Da kann man nur ganz sicher sein, wenn man jemanden an der Tür postiert, der sich die Einladungen zeigen lässt und ungeladene Gäste nicht reinlässt.
Bei Hochzeiten z.B. wäre es für mich keine Frage, dass sowas eine Privatveranstaltung ist, auch wenn 150 Gäste eingeladen sind.

Was das Verwursten von Samples angeht - da ist Sample Clearing angesagt. Ich meine nicht, dass man Stücke tempomäßig angleicht und ineinander überblendet. Aber sobald man z.B. irgendeinen Ausschnitt aus einem Song nimmt und mit eigenen Beats unterlegt, ist das eine Bearbeitung, für die man legalerweise eine Genehmigung der Rechteinhaber benötigt. Wie das in der Praxis in Clubs gehandhabt wird, weiß ich nicht, aber sobald jemand sowas im Netz oder auf Tonträger veröffentlicht, sollte er/sie eine entsprechend große Rückstellung für Schadensersatz, Kosten der Rechtsverfolgung und weiteres bilden... das kann dann sehr teuer werden.

Gruß Rainer
 
Sind wir jetzt schon so weit? Das ist echt eine Frage, die ich niemals lesen wollte...
 
Was aber auch nicht ganz richtig ist, das du alles abspielen darfst was auf Tonträger ist.

Das Recht der genehmigungsfreien "Aufführung" obliegt [g=119]Gema[/g] angemeldeter Musik, denn dort sind die Wahrnehmungsrechte an die [g=119]Gema[/g] übertragen worden und der genehmigungsfreien öffentlichen Aufführung zugestimmt worden.

Tonträgern von Nichtgemamitglieder, bzw. bei der [g=119]Gema[/g] nicht gemeldten Titeln könnten es dir untersagen die Musik zu spielen,
oder liege ich da falsch ?
 
ist richtig. Bei Nicht-[g=119]Gema[/g]-Musik benötigt man vom Rechteinhaber sogar die Genehmigung zum Abspielen.

Gruß Rainer
 
Attila schrieb:
Was aber auch nicht ganz richtig ist, das du alles abspielen darfst was auf Tonträger ist.

Das Recht der genehmigungsfreien "Aufführung" obliegt [g=119]Gema[/g] angemeldeter Musik, denn dort sind die Wahrnehmungsrechte an die [g=119]Gema[/g] übertragen worden und der genehmigungsfreien öffentlichen Aufführung zugestimmt worden.

Tonträgern von Nichtgemamitglieder, bzw. bei der [g=119]Gema[/g] nicht gemeldten Titeln könnten es dir untersagen die Musik zu spielen,
oder liege ich da falsch ?

ja, prinzipiell schon. aber soweit ich weiß gilt hier aus einfachheitsgründen der ansatz das angenommen werden kann, dass du mit dem zahlen der akm/[g=119]gema[/g]-gebühren genug sorge darum getragen hast, dass die verwertungsrechte des urhebers vergütet wurden. man kann einem dj z.b. nicht zumuten dass er die genaue rechtliche lage für jedes stück das er an einem abend SPIELT nachforscht.
der nicht [g=119]gema[/g]/akm-urheber kann natürlich trotzdem dir das untersagen das du das spielen darfst -> aber ich glaub er kann dich nicht auf schadenersatz verklagen wenn du seine rechte unwissentlich verletzt hast. (achtung, das scheint hier wohl eine ausnahme zu sein)

bei einer weiterbearbeitung sieht das ganze natürlich schon wieder ganz anders aus.

clubs (aber auch jedes restaurant usw.) zahlen btw. normalerweise eine pauschalgebühr die zumindest mal konservenmusik abdeckt.
 
Im Recht gibt es keine solchen "Einfachheitsgründe", die einen entlasten würden. Wenn man sich nicht schlau macht, was man spielt und bei wem man dafür bezahlen und um Erlaubnis fragen muss, nennt man das im besten Falle fahrlässig. Und fahrlässiges Handeln ist schuldhaftes Handeln und schützt nie vor Haftungsansprüchen.

Das Problem wird nur deshalb so selten akut, weil Nicht-[g=119]Gema[/g]-Mitglieder in der Praxis ihre Rechte schlechter verfolgen können. Oder weil sie den Rechteverstoß als Vorteil, nämlich als Werbung für sich sehen.
 
ich sag nicht dass das ein gesetz ist sondern dass das alltag in österreichischen gerichten darstellt.

sobald man das ganze wissentlich verletzt oder es offensichtlich ist das der künstler nicht von akm/[g=119]gema[/g] vertreten ist gilt diese nachsicht natürlich nicht mehr.
 
In Österreich geht sowas bei Nicht-[g=119]Gema[/g]-/AKM-Migliedern öfter vor Gericht? o_O Und da geht es nicht nach Gesetz? :D

Strafrechtlich? Zivilrechtlich? Und wieso werden Urheberrechtsverletzungen bei AKM-Werken strenger behandelt als Urheberrechtsverletzungen bei Nicht-AKM-Werken? Ist das so ähnlich wie bei den Urlaubern? Deutsche zahlen grundsätzlich das doppelte Bußgeld? :D
 
na kommt doch zu uns auf nen skiurlaub und brecht euch ein bein -> DAS wird teuer *lol*

wie oft das konkret vorkommt kann ich dir leider nicht sagen. mein wissen stammt aus einer rechtsvorlesung zum thema urheberrecht auf der uni - für genauere informationen müsst ich dich also mal gleich an div. professoren weiterleiten.... aber soweit ich das verstanden hab wird das eben so gehandhabt dass das melden an die akm als ausreichend gewertet wird aufgrund des sehr hohen mitgliederanteiles der relevanten künstler. streng rechtlich stimm ich dir natürlich zu, aber in der praxis funktioniert dieser ansatz nicht immer und ist deswegen auch oft rechtlich nicht durchsetzbar.

beispiel: meldungspflichtig ist ja der veranstalter. d.h. der müsst sich im vorhinein vom dj _jeden_ song der gespielt werden wird geben lassen. dann müsst er selber checken wer urheber ist bei jedem stück und wer für die verwertung der urheberrechte zuständig ist..... ähm ja genau und hier hört die zumutbarkeit für den veranstalter auf - auch weil es ja leicht sein kann das der dj trotzdem dann spontan noch was spielt was auf der liste steht.

ist ja nicht das einzige mal das es so eine "endverbraucher"lösung gibt. beispiel wlan: wenn du dein wlan nicht veschlüsselst und jemand darüber schindluder treibt dann musst du für die folgen nicht haften sofern klar ist dass der zugriff über einen anderen rechner erfolgt ist. man muss nur sicherstellen, dass so etwas in zukunft nicht mehr passieren darf (d.h. z.b. ausreichend verschlüsseln), ansonsten haftet man bei einem weiteren fall voll egal wer der verursacher war.
 
Ja, wenn der Veranstalter die [g=119]Gema[/g]- oder AKM-Gebühren bezahlt, dann stimme ich Dir zu, dass er selbst wohl nicht belangt werden sollte, z.B. wenn er sich vorher vom DJ versichern lässt, dass dieser keine Rechte verletzt.

Den DJ sollte man allerdings drankriegen.

Letztlich kommt es mir aber doch sehr theoretisch vor, dass ein Urheber selbst gegen einen DJ vorgeht, bloß weil der ein Werk des Urhebers in einem Club auflegt. Der Normalfall wird wohl eher der sein, dass der Nicht-AKM-Urheber (sagen wir mal Jung-Künstler) völlig happy ist, wenn auch mal SEIN Stück in der angesagten Szene aufgelegt wird.

Gruß Rainer
 
Wenn das so easy going gehandhabt wird, kann ich also bedenkenlos meine Musiksammlung erweitern, ohne auf irgendwas achten zu müssen, falls ich später mal irgendwann was davon auflegen wollen sollte, richtig?

Und wie genau sieht die Prozedur beim Samplen aus? Schneide ich mir bspw. die [g=432]Basedrum[/g] aus einem Stück, das Gitarrenriff aus einem anderen, passe die Tempi an, pitche das Stück um 3 Halbtöne nach oben und schicke das ganze durch irgendwelche FXPlugins, sodass das Endprodukt nichtmal im entferntesten ans Original erinnern würde - muss ich da trotzdem bei jedem Künstler persönlich anfragen?
Ist das überhaupt möglich bzw. werde ich überhaupt beachtet, wenn ich bei bekannten Größen nachfrage?
 
"bedenkenlos": falsch. Das wurde doch oben ausführlich geklärt.

Sample-Clearing: Der Grundsatz wurde oben schon genannt. Vom Grundsatz gibt es Ausnahmen. Die für Dich relevante kann ich Dir nach österreichischem Recht nicht beantworten, aber nach dem BGH bedarf es einer Zustimmung des Rechteinhabers dann nicht, wenn

1. keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden (also kein Solo, kein Refrain, keine Melodie samplen!)

2. wenn man selber nicht in der Lage ist, das, was man gesampelt hat, selber zu reproduzieren. Wie der BGH das genau gemeint hat, lässt sich nicht sagen.

Was die Erkennbarkeit angeht - das fällt in die Rubrik "Lebenserfahrung".

Gruß Rainer
 
Ah, okay. So war das bedenkenlos auch nicht gemeint; ich hatte nur die befürchtungen schon beim Kauf auf etwas bestimmtes achten zu müssen und meine bisherige Sammlung gar nicht spielen zu dürfen.

Bastel ich also bspw. sowas wie das hier zur Zeit rege diskutierte "Smack my bitch up", bedarf es keiner einverständniserklärung, weil sowieso kein ottonormalhörer zurückverfolgen kann, woher die einzelnen Bestandteile kommen.

Vielen dank!
 
Und immer diesen Zettel so halbwegs ausfüllen.
Sonst landen eure Kohlen bei Mister Bohlen.
 
Der Bohlen kriegt doch eh mein Geld und
ich krieg doch eh nur einen Tropfen aus dem großen Gematopf :-(
 

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