OLG Hamburg zum Fortbestand der Namensrechte einer aufgelösten Band

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Das OLG Hamburg hat kürzlich entschieden, dass eine Band nicht durch ihre (ggf. vorübergehende) Auflösung ihre Namensrechte verliert (Beschluss vom 20. April 2009, Az.: 5 W 39/09).

In dem Rechtsstreit ging es offenbar um die Registrierung eines Domain-Namen der dem Bandnamen entsprach. Die Registrierung erfolgte nach Auflösung der Band offenbar durch einen Dritten.

Nach Ansicht des Gerichts soll es für die kommerziellen Verwertungsmöglichkeiten an den Werken der Gruppe nicht darauf ankommen, ob die Band noch weiter in ihrer Formation fortbestehe und ggf. neue Werke herausbringe. Entscheidend für den Zeitpunkt des Erlöschens des Kennzeichenrechts sei, ob die geschäftliche Bezeichnung noch in einer Art und Weise verwendet wird, die der Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ansieht oder nicht. Es sei kaum anzunehmen, dass der Antragsgegner des Verfahrens ernsthaft die Auffassung vertreten wolle, dass die Gruppenbezeichnung “The Beatles” mit der Trennung der Gruppe im September 1969 gemeinfrei geworden sei, obwohl die Bandmitglieder bis heute unter ihrem Gruppennamen “Beatles” erfolgreich ihre Produkte vermarkten würden.

Quelle: http://www.damm-legal.de/olg-hambur...loesung-nicht-die-markenrechte-an-ihrem-namen

Anmerkung:

Den vollständigen Wortlaut der Entscheidung habe ich nicht gefunden. Die vorliegenden Informationen werfen allerdings aus juristischer Sicht einige Fragen auf.

1. Es ist gemeinhin anerkannt, dass Namensrechte mit der Auflösung des Namensträgers (im Falle einer Band meist der Gesellschaft bürgerlichen Rechts) erlöschen. In diesem Sinne hat auch das Kammergericht (OLG für Berlin) in einer älteren Entscheidung entschieden, dass die Namensrechte einer Musikgruppe (= GbR) mit deren Auflösung untergehen. Zu dieser Entscheidung steht der Beschluss des OLG Hamburg im Widerspruch.

2. Da die Gruppe aufgelöst war, stellt sich ferner die Frage, wer hier eigentlich die Namensrechte geltend gemacht hat und geltend machen konnte. Dies hätte nur die Band-GbR (unterstellt die Band habe eine GbR dargestellt) sein können, die aber offenbar ja nicht mehr existiert.

3. Der Punkt 2. lässt sich mit der Entscheidung des OLG Hamburg m. E. nur dann in Einklang bringen, wenn man davon ausgeht, dass die Band sich zwar als "Performing Artists" bzw. musikproduzierendes Unternehmen aufgelöst hat, hinsichtlich der Verwertung der bestehenden Nutzungsrechte aber als GbR unter demselben Namen fortbesteht bzw. als Verwertungs-GbR neu gegründet wurde. Ob dies in Betracht kommt, hängt aber von den Umständen des Falles ab. Auszuschließen wäre das wohl dann, wenn die Rechte bei einer Person (Komponist/Texter/Bandleader in Personalunion) gebündelt sind, so dass die anderen Band-Mitglieder keine Anteile an etwaigen Verwertungserlösen mehr haben.


Trotz der Entscheidung des OLG Hamburg ist jeder kommerziell erfolgreichen Band für den Fall einer etwaigen Auflösung zu empfehlen, den "Namen" vorsorglich auch markenrechtlich abzusichern (ggf. Anwalt fragen). Die Rechte an der Marke gehen in keinem Fall mit der Auflösung der Band unter.

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