
DJTommyM
Hallo Gemeinde,
habe mir den Künstlervertag besorgt und komme mit dem §10 nicht klar.
ich kenne mich nicht aus, was und wieviel % ein Küstler bekommen sollte.
Kennt sich jemand mit den Prozenten aus?
Wieviel stehen dem Künstler, wieviel dem Komponisten
und Produzenten zu?
Ich kenne auch die Staffelung nicht, z.B. bis 100.000 usw.
Ich finde das sollte jeder wissen.
Vielen Dank im Voraus
LG Tommy
P.S:
Ich habe dir Prozente mit einem X= gekennzeichnet.
Hier § 10:
§ 10 Lizenzvergütungen
(1) Als Entgelt für die mit dem Künstler hergestellten Tonaufnahmen und deren Verwertung sowie die insoweit übertragenen
Rechte, Ansprüche und Befugnisse erhält der Künstler für die gesamte Dauer der gesetzlichen Schutzfrist eine Umsatzbeteiligung
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Für jeden im Inland über den Handelsvertrieb verkauften Tonträger X= ... % für die 1. bis 100000. verkaufte Tonträgereinheit, ...
% für die 100 00 1. bis 250 000. verkaufte Tonträgereinheit, X= ... % ab der 250001. verkauften Tonträgereinheit, bezogen auf die
jeweilige Veröffentlichung unter Einschluß aller Konfigurationen (z. B. LP, MC, [g=420]CD[/g], DCC bzw. Single, Maxi-Single, Single-[g=420]CD[/g],
Maxi-[g=420]CD[/g], Single-MC), jeweils berechnet unter Zugrundelegung der in § 11 dieses Vertrages geregelten Abrechnungsbasis (§
11 Abs. 1) und -menge.
b) Für jeden im Ausland über den Handelsvertrieb verkauften Tonträger X= % der in a) vereinbarten Beteiligung.
c) Für jeden über den Handelsvertrieb verkauften Tonträger, der mit einem Werbebudget von mind. DM ... rundfunk-, fernseh-,
kino-, illustrierten-, zeitungsbeworben und/oder in sonstiger Weise in Kooperation mit Dritten und / oder mit einem Spenden- bzw.
sonstigen Förderbeitrag belastet veröffentlicht wird, ... % der in a) vereinbarten Beteiligung.
d) Für jeden über Clubs, Mailorder bzw. sonstige Sondervertriebswege verkauften Tonträger X= ... % der in a) vereinbarte
Beteiligung.
e) Für jeden durch Lizenznehmer über den Handelsvertrieb verkauften Tonträger X=... % der in a) vereinbarten Beteiligung.
f) Für jeden vorstehenden Tonträger, dessen Listenabgabepreis mind. 20% unter der Normalpreisklasse in der jeweiligen Tonträgerkategorie
liegt, X=... %, dessen Listenabgabepreis mind. 35% unter der Normalpreisklasse in der jeweiligen Tonträgerkategorie
liegt,X= ... % der jeweils unter a) bis e) vereinbarten Beteiligungen.
g) Für jeden vorstehenden in der Super-Budget-Preisklasse verkauftenTonträger X=... % der unter f) vereinbarten Beteiligung.
(2) Als Entgelt für die mit dem Künstler hergestellten Bildtonträger und deren Verwertung sowie die insoweit übertragenen Rechte,
Ansprüche und Befugnisse erhält der Künstler für die gesamte Dauer der gesetzlichen Schutzfrist für jeden verkauften Bildtonträger
mit Musikvideos eine Vergütung entsprechend der für Tonträger in Abs. (1) vereinbarten Beteiligung.
(3) Als Entgelt für die Auswertung der mit diesem Vertrag übertragenen Nebenrechte sowie die insoweit übertragenen Rechte,
Ansprüche und Befugnisse erhält der Künstler für die gesamte Dauer der gesetzlichen Schutzfrist eine Umsatzbeteiligung nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Für eigene Merchandising- und Drucknebenauswertungen der Firma eine Vergütung in Höhe von X=... % der in § 11 dieses Vertrages
geregelten Abrechnungsbasis und -menge, mit der Maßgabe, daß als Abrechnungsbasis der HAP gilt.
b) Für Merchandising- und Drucknebenauswertungen von Lizenznehmern eine Beteiligung in Höhe von X=... % der bei der Firma
eingehenden Nettolizenzerlöse unter Vorwegabzug einer Aufwandspauschale von 15%.
(4) Bei Mitwirkung mehrerer, auch nicht unter diesen Vertrag fallender Künstler an den Vertragsaufnahmen stehen die in Abs. (1)
bis Abs. (3) genannten Ansprüche allen Künstlern gemeinsam zu, und zwar, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils zu gleichen
Teilen. Dies gilt nicht für die Mitwirkung von Studiomusikern, deren Darbietung/Leistung mit einem Pauschalbetrag abgegolten
wird. Vorstehende Regelungen gelten für die Verwertung der mit diesem Vertrag übertragenen Nebenrechte entsprechend.
(5) Sind auf einem Ton- bzw. Bildtonträger Vertragsaufnahmen neben anderen Aufnahmen des Künstlers und/oder Aufnahmen
Dritter enthalten, so berechnet sich die Beteiligung des Künstlers anteilig nach der Spieldauer der Vertragsaufnahmen im Verhältnis
zur Gesamtspieldauer des Ton- bzw. Bildtonträgers. Nach Wahl der Firma kann die Vergütung in solchen Fällen auch titelanteilig
berechnet werden. Vorstehende Regelungen gelten für die Verwertung der mit diesem Vertrag übertragenen Nebenrechte entsprechend.
habe mir den Künstlervertag besorgt und komme mit dem §10 nicht klar.
ich kenne mich nicht aus, was und wieviel % ein Küstler bekommen sollte.
Kennt sich jemand mit den Prozenten aus?
Wieviel stehen dem Künstler, wieviel dem Komponisten
und Produzenten zu?
Ich kenne auch die Staffelung nicht, z.B. bis 100.000 usw.
Ich finde das sollte jeder wissen.
Vielen Dank im Voraus
LG Tommy
P.S:
Ich habe dir Prozente mit einem X= gekennzeichnet.
Hier § 10:
§ 10 Lizenzvergütungen
(1) Als Entgelt für die mit dem Künstler hergestellten Tonaufnahmen und deren Verwertung sowie die insoweit übertragenen
Rechte, Ansprüche und Befugnisse erhält der Künstler für die gesamte Dauer der gesetzlichen Schutzfrist eine Umsatzbeteiligung
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Für jeden im Inland über den Handelsvertrieb verkauften Tonträger X= ... % für die 1. bis 100000. verkaufte Tonträgereinheit, ...
% für die 100 00 1. bis 250 000. verkaufte Tonträgereinheit, X= ... % ab der 250001. verkauften Tonträgereinheit, bezogen auf die
jeweilige Veröffentlichung unter Einschluß aller Konfigurationen (z. B. LP, MC, [g=420]CD[/g], DCC bzw. Single, Maxi-Single, Single-[g=420]CD[/g],
Maxi-[g=420]CD[/g], Single-MC), jeweils berechnet unter Zugrundelegung der in § 11 dieses Vertrages geregelten Abrechnungsbasis (§
11 Abs. 1) und -menge.
b) Für jeden im Ausland über den Handelsvertrieb verkauften Tonträger X= % der in a) vereinbarten Beteiligung.
c) Für jeden über den Handelsvertrieb verkauften Tonträger, der mit einem Werbebudget von mind. DM ... rundfunk-, fernseh-,
kino-, illustrierten-, zeitungsbeworben und/oder in sonstiger Weise in Kooperation mit Dritten und / oder mit einem Spenden- bzw.
sonstigen Förderbeitrag belastet veröffentlicht wird, ... % der in a) vereinbarten Beteiligung.
d) Für jeden über Clubs, Mailorder bzw. sonstige Sondervertriebswege verkauften Tonträger X= ... % der in a) vereinbarte
Beteiligung.
e) Für jeden durch Lizenznehmer über den Handelsvertrieb verkauften Tonträger X=... % der in a) vereinbarten Beteiligung.
f) Für jeden vorstehenden Tonträger, dessen Listenabgabepreis mind. 20% unter der Normalpreisklasse in der jeweiligen Tonträgerkategorie
liegt, X=... %, dessen Listenabgabepreis mind. 35% unter der Normalpreisklasse in der jeweiligen Tonträgerkategorie
liegt,X= ... % der jeweils unter a) bis e) vereinbarten Beteiligungen.
g) Für jeden vorstehenden in der Super-Budget-Preisklasse verkauftenTonträger X=... % der unter f) vereinbarten Beteiligung.
(2) Als Entgelt für die mit dem Künstler hergestellten Bildtonträger und deren Verwertung sowie die insoweit übertragenen Rechte,
Ansprüche und Befugnisse erhält der Künstler für die gesamte Dauer der gesetzlichen Schutzfrist für jeden verkauften Bildtonträger
mit Musikvideos eine Vergütung entsprechend der für Tonträger in Abs. (1) vereinbarten Beteiligung.
(3) Als Entgelt für die Auswertung der mit diesem Vertrag übertragenen Nebenrechte sowie die insoweit übertragenen Rechte,
Ansprüche und Befugnisse erhält der Künstler für die gesamte Dauer der gesetzlichen Schutzfrist eine Umsatzbeteiligung nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Für eigene Merchandising- und Drucknebenauswertungen der Firma eine Vergütung in Höhe von X=... % der in § 11 dieses Vertrages
geregelten Abrechnungsbasis und -menge, mit der Maßgabe, daß als Abrechnungsbasis der HAP gilt.
b) Für Merchandising- und Drucknebenauswertungen von Lizenznehmern eine Beteiligung in Höhe von X=... % der bei der Firma
eingehenden Nettolizenzerlöse unter Vorwegabzug einer Aufwandspauschale von 15%.
(4) Bei Mitwirkung mehrerer, auch nicht unter diesen Vertrag fallender Künstler an den Vertragsaufnahmen stehen die in Abs. (1)
bis Abs. (3) genannten Ansprüche allen Künstlern gemeinsam zu, und zwar, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils zu gleichen
Teilen. Dies gilt nicht für die Mitwirkung von Studiomusikern, deren Darbietung/Leistung mit einem Pauschalbetrag abgegolten
wird. Vorstehende Regelungen gelten für die Verwertung der mit diesem Vertrag übertragenen Nebenrechte entsprechend.
(5) Sind auf einem Ton- bzw. Bildtonträger Vertragsaufnahmen neben anderen Aufnahmen des Künstlers und/oder Aufnahmen
Dritter enthalten, so berechnet sich die Beteiligung des Künstlers anteilig nach der Spieldauer der Vertragsaufnahmen im Verhältnis
zur Gesamtspieldauer des Ton- bzw. Bildtonträgers. Nach Wahl der Firma kann die Vergütung in solchen Fällen auch titelanteilig
berechnet werden. Vorstehende Regelungen gelten für die Verwertung der mit diesem Vertrag übertragenen Nebenrechte entsprechend.