hi,
ich hoffe, ich habe Eure Fragen richtig verstanden. Ansonsten bitte schimpfen.
Die Urheberrechte als solche kann man nicht veräußern. Man bleibt sein ganzes Leben lang Urheber. Man kann aber die aus dem Urheberrecht resultierenden Verwertungsrechte vergeben. Das Gesetz gewährt Dir als Urheber dafür einen Anspruch auf ein "angemessenes" Entgelt. Zu bestimmen, was angemessen ist, ist oft verdammt schwierig. Gerade wenn man sonst nichts mit dem Biz zu tun hat.
Die Verwertungsrehte am eigenen Stück kann man nichtexklusiv oder exklusiv vergeben, das ist Verhandlungssache. Exklusiv bedeutet, dass Du Dich als Urheber verpflichtest keinem Dritten Dein Stück zur Verwertung zu überlassen, der Lizenznehmer also "exklusiv" darüber verfügen kann.
Fertige beats sind Begleitungen, zu denen "nur noch" drüber gesungen oder gerappt wird. Um überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen zu können, muss ein beat aber auch ein "Werk" sein. §2 Abs. 2 UrhG definiert ein Werk so: Werke im Sinne des Gestzes sind nur "persönliche geistige Schöpfungen". Das umfasst auch "unvollständige" Werke wie eben beats (fehlt ja noch das Wichtigste, der Gesang), sofern sie denn wirklich eine geistige Schöpfung darstellen. Die Anforderungen sind nicht allzu hoch, man muss sozusagen etwas Individuelles schaffen, das Wiedererkennungswert hat und so noch nicht existierte.
Aber die Grundbausteine, aus denen Musik geschaffen wird, sind nicht schützbar. Rhythmus als solcher z.B. kann niemals dem Urheberrecht unterliegen. Wer also lediglich einen Rhythmus bastelt und einen [g=118]Bass[/g] dazu einspielt, der schafft damit eher kein Werk. Es muss schon mehr sein. Letztlich ist die Grenze wohl fließend, und auch die Rechtsprechung entscheidet die Frage, ob ein Werk im Sinne des UrhG vorliegt, nach dem konkreten Einzelfall.
Gehen wir aber davon aus, dass Eure beats Werke sind, die urheberrechtlichen Schutz genießen.
Dann könnt Ihr sie Künstlern, Produzenten, Labels, Verlagen gegen Lizenzgebühr zur Verwertung überlassen. Je nachdem, wem sie überlassen werden, muss der Vertrag aber entsprechend zugeschnitten formuliert sein. Bei einem Label oder Verlag wäre das der klassische Bandüberlassugnsvertrag. Muster gibt es z.B. im Musik-Business-Skript von audio-Workshop. Bei der Überlassung an Rapper und Hiphopper könnt Ihr natürlich sagen, ich kriege meine Kohle für die Überlassung des beats, und was der dann damit anstellt, geht mich nichts mehr an. Dann braucht Ihr eigentlich keinen komplizierten Vertrag, und ein paar Zeilen reichen völlig aus. Problematisch wird es aber dann, wenn Euer Lizenznehmer (also der, der den beat gekauft hat), selber einen Vertrag abschließen will. Wenn er dann sein Werk (Euer beat mit seinem Text und seinem Rap dazu) einem Label zur Verwertung überlassen will, dann muss das Label sicherstellen, dass er uneingeschränkt darüber verfügen kann. Das kann er aber nicht, weil ja Euer Urheberrecht nach wie vor am beat besteht und er nur Lizenznehmer ist.
Deshalb wäre es gut, in Euren Vertrag zumindest reinzuschreiben, dass Euer "Käufer" alle Verwertungsrechte übertragen bekommt und diese auch ohne Einschränkung an Dritte weiter übertragen darf. Ob Ihr die Lizenz exklusiv oder nichtexklusiv vergebt, ist wie gesagt Verhandlungssache.
Ein Vertragsmuster habe ich nicht, vielleicht findet sich was im Netz. Oder halt im Skript.
Was den Schutz Eurer Werke angeht, so gewährt das UrhG dem Urheber den Schutz von Gesetzes wegen mit der Schaffung des Werkes. Das Problem ist oftmals bei Streitigkeiten, diesen Schutz auch nachzuweisen. Dazu kann man beim Notar eine Prioritätsverhandlung machen, oder man kann meinen Nachweisservice in Anspruch nehmen (einfach mail an mich). Das Einschreiben an sich selber kann funktionieren, ist aber lückenhaft und unsicher.
Gruß Rainer