Gewerbliche Nutzung von Bandfotos

  • Ersteller inception
  • Erstellt am
selbst wenn ihr die Bilder auf T-Shirts drucken lasst
Und die Druckerei, die die Fotos vervielfältigt, ist kein gewwerblicher Dritter?

Er handelt hier als Auftragnehmer und nutzt das Bild nicht als solches gewerblich...

Wenn er im eigenen Interesse das Bild verwendet und damit Shirts druckt und verkauft, wäre es was anderes.
Die Formulierung lautet "anderweitige gewerbliche Nutzung Dritter". Die Druckerei verdient mit dem Druck (= Vervielfältigung des Werks) Geld und handelt daher gewerblich. Auch wenn man es in Deinem Sinne auslegen will: Im Urhebervertragsrecht gilt gemäß § 31 Abs. 5 UrhG die Zweckübertragungstheorie. Bei Unklarheiten verbleibt das Recht im Zweifel beim Urheber. Das gilt hier auch für den ausübenden Lichtbildner gemäß § 72 Abs. 1 UrhG.

Also: Sauber, exakt regeln oder bleiben lassen!
 
selbst wenn ihr die Bilder auf T-Shirts drucken lasst
Und die Druckerei, die die Fotos vervielfältigt, ist kein gewwerblicher Dritter?

Er handelt hier als Auftragnehmer und nutzt das Bild nicht als solches gewerblich...

Wenn er im eigenen Interesse das Bild verwendet und damit Shirts druckt und verkauft, wäre es was anderes.
Die Formulierung lautet "anderweitige gewerbliche Nutzung Dritter". Die Druckerei verdient mit dem Druck (= Vervielfältigung des Werks) Geld und handelt daher gewerblich. Auch wenn man es in Deinem Sinne auslegen will: Im Urhebervertragsrecht gilt gemäß § 31 Abs. 5 UrhG die Zweckübertragungstheorie. Bei Unklarheiten verbleibt das Recht im Zweifel beim Urheber. Das gilt hier auch für den ausübenden Lichtbildner gemäß § 72 Abs. 1 UrhG.

Also: Sauber, exakt regeln oder bleiben lassen!
Danke für die vielen Infos...wir werden heute Abend mal mit dem Fotografen reden und uns diesbezüglich informieren.
 
selbst wenn ihr die Bilder auf T-Shirts drucken lasst
Und die Druckerei, die die Fotos vervielfältigt, ist kein gewwerblicher Dritter?

Er handelt hier als Auftragnehmer und nutzt das Bild nicht als solches gewerblich...

Wenn er im eigenen Interesse das Bild verwendet und damit Shirts druckt und verkauft, wäre es was anderes.
Die Formulierung lautet "anderweitige gewerbliche Nutzung Dritter". Die Druckerei verdient mit dem Druck (= Vervielfältigung des Werks) Geld und handelt daher gewerblich. Auch wenn man es in Deinem Sinne auslegen will: Im Urhebervertragsrecht gilt gemäß § 31 Abs. 5 UrhG die Zweckübertragungstheorie. Bei Unklarheiten verbleibt das Recht im Zweifel beim Urheber. Das gilt hier auch für den ausübenden Lichtbildner gemäß § 72 Abs. 1 UrhG.

Also: Sauber, exakt regeln oder bleiben lassen!
Danke für die vielen Infos...wir werden heute Abend mal mit dem Fotografen reden und uns diesbezüglich informieren.

Was vielleicht noch wichtig ist:

Es gibt die "MFM" Tabelle, eine Übersicht über übliche Bildhonorare für die jeweiligen Nutzungsarten.

https://bvpa.org/mfm/

Dies ist keine (verbindliche) Preisliste, natürlich kann man in einem Vertrag nach oben oder unten abweichen, aber es gibt einen Überblick darüber, "was so läuft" an Honoraren.


Ein ebenfalls sehr wichtiges Thema ist das Recht des Urhebers, als solcher benannt zu werden, § 13 UrhG.

"Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. 2Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist."

Diese Vorschrift wird leicht übersehen und war Gegenstand vieler Abmahnungen, die ich betreut habe. Wenn man sich ein Bild ornungsgemäss lizenziert, aber diesen Urheberhinweis vergisst, kann man trotzdem auf Unterlassen in Anspruch genommen werden, gefolgt von Erstattung von Anwaltsgebühren und Schadensersatz. Das kann dann mal relativ schnell doof teuer werden, v.a. weil man das Bild ja "eigentlich" ordentlich bezogen hat.

Daher sollte in dem Vertrag oder Release-Erklärung auch unbedingt die Frage der Urhebernennung gerklärt werden. Diese kann man im Übrigen auch - idR gegen Zahlung eines erhöhten Honorars - abbedingen. D.h. der Urheber verzichtet komplett auf die Nennung. Das kann je nach Verwendung sehr komfortabel sein.

Ansonsten würde ich mindestens vereinbaren, dass der Unrheber "in geeigneter Weise" zu nennen ist und nicht zB quer übers Bild. Ggf. müsste man die Urhebernennung für verschiedene Nutzungsarten getrennt regeln.


Hier noch eine Übersicht über die preisbildenden Faktoren beim Foto-Honorar:

- wenn analog: Abzüge? Zahl der Abzüge. Recht auf kostenlose Nachlieferung von Abzügen?
- Reichweite der Nutzungsrechte: exklusiv vs. einfach, zeitlich und örtlich unbeschränkt versus beschränkt (zB für ein paar Jahre oder auf best Territorien, zB nur EU (warum auch immer))
- Recht auf Unterlizenzierung - ja / nein?
- Welche Nutzungsarten sollen eingeräumt werden?
- Soll der Urheber das Recht haben (behalten), genannt zu werden?
 
selbst wenn ihr die Bilder auf T-Shirts drucken lasst
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Die Formulierung lautet "anderweitige gewerbliche Nutzung Dritter". Die Druckerei verdient mit dem Druck (= Vervielfältigung des Werks) Geld und handelt daher gewerblich. Auch wenn man es in Deinem Sinne auslegen will: Im Urhebervertragsrecht gilt gemäß § 31 Abs. 5 UrhG die Zweckübertragungstheorie. Bei Unklarheiten verbleibt das Recht im Zweifel beim Urheber. Das gilt hier auch für den ausübenden Lichtbildner gemäß § 72 Abs. 1 UrhG.

Also: Sauber, exakt regeln oder bleiben lassen!

An den Urheberlichen Aspekten entsteht ja keine Diskussion.
Und die Nutzungsmodalitäten müssen ja immer wieder in den entstehenden Verträgen neu eingebunden werden.
Und klar, es entstehen laufend neue Verträge die exakt geregelt werden sollten.

Eine Druckerei wird sich in ihrem Vertrag vom Auftraggeber freistellen lassen.

Wenn Du Dich bei recording.de anmeldest, stimmst du den AGB zu und übernimmst die Verantwortung für die Rechte an den Inhalten die Du hier postest.
Wenn Du hier ein Foto von Tante Elli reinstellst, musst du die Rechte an diesem Content haben.
recording ist nur die Plattform die Dir dies ermöglicht.
Die Druckerei ist hier nur Dein Auftragnehmer.
 
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Die Formulierung lautet "anderweitige gewerbliche Nutzung Dritter". Die Druckerei verdient mit dem Druck (= Vervielfältigung des Werks) Geld und handelt daher gewerblich. Auch wenn man es in Deinem Sinne auslegen will: Im Urhebervertragsrecht gilt gemäß § 31 Abs. 5 UrhG die Zweckübertragungstheorie. Bei Unklarheiten verbleibt das Recht im Zweifel beim Urheber. Das gilt hier auch für den ausübenden Lichtbildner gemäß § 72 Abs. 1 UrhG.

Also: Sauber, exakt regeln oder bleiben lassen!

An den Urheberlichen Aspekten entsteht ja keine Diskussion.
Und die Nutzungsmodalitäten müssen ja immer wieder in den entstehenden Verträgen neu eingebunden werden.
Und klar, es entstehen laufend neue Verträge die exakt geregelt werden sollten.

Eine Druckerei wird sich in ihrem Vertrag vom Auftraggeber freistellen lassen.

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Richtig, es geht hier um das Verhältnis Threadersteller (Nutzungsrechtsinhaber) - Urheber und nicht um das Verhältnis Urheber - Druckerei. Mit der gewählten Formulierung wäre der T-Shirt-Druck unzulässig und zwar für den Threadersteller. Weil er eine gewerbliche Nutzung Dritter durchführen lässt und somit gegen die vertragliche Vereinbarung verstößt.
 

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