Die GEMA nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische
Urheberrechte in Deutschland die Rechte an einem umfassenden In- und
Auslandsrepertoire wahr. Deshalb spricht eine doppelte tatsächliche
Vermutung – die so genannte „GEMA-Vermutung“ – dafür, dass bei
bestimmten Nutzungen in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik
urheberrechtlich geschützte Werke genutzt werden und dass die Rechte
und Vergütungsansprüche an diesen Werken durch die GEMA wahrgenommen
werden.
Die GEMA-Vermutung wurde von der Rechtsprechung zunächst im Hinblick
auf öffentliche Musikaufführungen entwickelt. Sie gilt aber auch für
jene „mechanischen Rechte“, bei deren Wahrnehmung die GEMA über eine
faktische Monopolstellung verfügt – zum Beispiel für das Recht,
Musikwerke in Filmen oder auf Tonträgern zu vervielfältigen und zu
verbreiten.
Aufgrund der GEMA-Vermutung muss jeder, der
behauptet, bei einer Veranstaltung oder für einen Tonträger
„GEMA-freie“ Werke – das heißt Werke, an denen die Rechte nicht durch
die GEMA wahrgenommen werden – genutzt zu haben, dieses für jeden
einzelnen Fall konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies kann
zum Beispiel dadurch geschehen, dass ein Veranstalter ein vollständiges
Musikprogramm für die betreffende Veranstaltung vorlegt. Hierbei ist
zu beachten, dass je Kapelle, Band, Alleinunterhalter etc. ein
separates Blatt zu verwenden und vollständig auszufüllen ist.
Entsprechende Formulare stellt die GEMA auf Anfrage gerne zur
Verfügung. Ein Tonträgerhersteller muss die Titel, die bei einer
Tonträgerproduktion verwendet werden sollen, zur Repertoireprüfung bei
der GEMA melden.
und
Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom
9. September 1965 schützt den Urheber eines Werks in seinen geistigen
und persönlichen Beziehungen zum Werk. Der Urheber hat das Recht zu
bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat
darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu
zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen,
wiederzugeben und zu vervielfältigen. Der Urheberrechtsschutz besteht zu
Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen
werden wie selbständige Werke geschützt.
und
Die GEMA-Vermutung: Bei beliebigen Musikstücken geht die GEMA
grundsätzlich solange von einer GEMA-Registrierung (die zu Gebühren
führt) aus, bis der Urheber dem Verbraucher die Nichtmitgliedschaft
bestätigt; die GEMA praktiziert damit eine umstrittene Umkehr der
Beweislast.