Gema - Befreiung alter Werke

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Hallo,

ich stehe hier vor einem kleinen Problem. Ich habe in dieser Frage schon die Gema selbst, sowie einen Anwalt im Musikrecht gefragt, nur alle sagen etwas anderes.

Mein Problem:

Ich will mich dieses Jahr bei der Gema melden. Ich mache allerdings schon seit 5 Jahren Musik für Produktionsfirmen, deren Produkte Weltweit vertrieben werden (also auch die Musik die drauf ist). Das habe ich aber "exclusiv" und "nicht exclusiv" Gemafrei gemacht.
Es sind insgesamt ca 50 Titel die ich so abgegeben habe. Dieses Jahr habe ich aber noch nichts Gemafrei abgegeben.

So, es geht halt darum, das ich nicht will, das die Produktionfirmen auf einmal Gemagebühren zahlen müssen, für Titel die vor meinem beitritt veröffentlich wurden.

Die Gema sagt, es wird nur pflichtig was ich dieses Jahr gemacht habe und dort auch anmelde. Der Anwalt sagt (Fachanwalt). Es wird alles Gemapflichtig was ich je gemacht habe. Vieleicht hat ja jemand hier Erfahrungen mit diesem Problem oder ist es gar kein Problem?
 
Wenn du Gemamitglied geworden bist, dann werden alle deine Titel Gemapflichtig ab deinem Eintritt.
Du kannst dann danach keine Titel von der Gema freistellen.
Dazu müsstest du wieder austreten.

So wie ich :)

Die Titel vor dieser Zeit sind meines Erachtens davon nicht erfasst.
 
Ich werfe zu der Frage einmal zwei Passagen des GEMA-Berechtigungsvertrages in den Raum:

§ 1 Satz 1:

"Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA (...) alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauernoch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden, oder sonst erworbenen Urheberrechte (...)."

§ 2 Satz 1:

"Soweit der Berechtigte über die Rechte gegenwärtig nicht verfügen kann, überträgt er sie für den Fall, dass ihm die Verfügungsbefugnis wieder zufällt."

Dahinter steckt die Überlegung, dass Rechte, die jemand gar nicht hat, auch nicht an einen Dritten - noch nicht einmal die GEMA - übertragen werden können. Soweit also der Rechteinhaber vor Abschluss des GEMA-Berechtigungsvertrages Nutzungsrechte (exklusiv) an einen anderen übertragen hat, können die Rechte nicht mehr an die GEMA übertragen werden, weil der Berechtigte nicht über sie verfügen kann. Erst wenn diese Nutzungsrechte aus irgendwelchen Gründen wieder dem Urheber zufallen (zB. bei Kündigung oder Nichtigkeit des Nutzungsvertrages), nimmt die GEMA diese Rechte wahr.

Und was heißt das nun? Meiner Meinung nach haben sowohl die GEMA, als auch der von Dir befragte RA Recht. Ist das nicht schön :) Grundsätzlich werden durch den Wahrnehmungsvertrag alle Rechte an die GEMA übertragen, auch diejenigen für älteres Zeug. Das gilt aber dann nicht, soweit die normalerweise an die GEMA zu übertragenden Rechte schon an einen Dritten übertragen sind. Natürlich solltest Du die frühere Übertragung der Rechte auch beweisen können, aber ich nehme an, es gibt entsprechende Verträge. Ich empfehle, dazu nochmal ganz konkret bei Deinem Musikrechtsanwalt zu bohren und ihm auch die bereits geschlossenen Verträge vorzulegen.


Die Titel vor dieser Zeit sind meines Erachtens davon nicht erfasst.

Meiner Meinung nach ein klares jein... Dazu steht etwas in § 11 des Berechtigungsvertrages. Ich verstehe das so, dass die Rechte mit Beendigung des Berechtigungsvertrages grundsätzlich an den Urheber zurückfallen und er insoweit neu darüber verfügen kann, allerdings bleiben Verträge, die während der Geltung des Berechtigungsvertrages mit Musiknutzern geschlossen werden weiterhin gültig und die GEMA nimmt diese Rechte weiterhin wahr (und schüttet die Tantiemen aus).

§ 11:

"Mit Beendigung des Vertrages fallen die Rechte an den bisherigen Berechtigten zuru?ck, ohne dass es einer besonderen Ru?cku?bertragung bedarf. Jedoch soll zur Vermeidung einer Sto?rung der o?ffentlichen Musikpflege die Auseinandersetzung bezu?glich der zuru?ckfallenden Urheberrechte in der Weise erfolgen, dass die Musik- verbraucher, deren Vertra?ge vor Beendigung dieses Berechtigungsvertrages fu?r die Nutzung von Werken des ausgeschiedenen Berechtigten abgeschlossen wurden und u?ber den Zeitpunkt des Ablaufs des Berechtigungs- vertrages hinaus bestehen, fu?r die ganze Dauer ihrer Vertra?ge zur Nutzung befugt bleiben.
Die Verrechnung der demnach etwa noch auf den ausgeschiedenen Berechtigten entfallenden Ertra?ge erfolgt nach den Bestimmungen des Verteilungsplanes der GEMA."
 
"Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA (...) alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauernoch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden, oder sonst erworbenen Urheberrechte (...)

ich dachte, man kann nach deutschem Recht das URHEBERrecht nicht einfach abtreten?
 
"Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA (...) alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauernoch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden, oder sonst erworbenen Urheberrechte (...)

ich dachte, man kann nach deutschem Recht das URHEBERrecht nicht einfach abtreten?

Das stimmt auch. Die Formulierung der GEMA ist insoweit eigentlich falsch. Das wird in der einschlägigen juristischen Literatur zum Thema auch kritisiert.
 
"Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA (...) alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden, oder sonst erworbenen Urheberrechte (...)

ich dachte, man kann nach deutschem Recht das URHEBERrecht nicht einfach abtreten?
Genau darum wäre es auch überaus sinnvoll und zweckmäßig den Satz mit seiner weiteren Formulierung zu lesen, der da in der Fortführung lautet:

"... in folgendem Umfang zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen."

Damit und mit der danach noch folgenden Aufzählung (die im Übrigen jeder Vertragsabschliessende auf seine ganz persönlichen Bedürfnisse und Vorstellungen im Einzelnen mit Ausschlüssen einzelner Wahrnehmungsbefugnisse auch anpassen kann und darf) der einzelnen Wahrnehmungsarten ist ausdrücklich deutlich klargestellt auf welche tatsächlichen Rechte der Wahrnehmung sich diese Übertragung begrenzt.

Zwar mag also die anfängliche Formulierung etwas undeutlich erscheinen, jedoch reduziert sich dann anschliessend im nachfolgenden Kontext des restlichen fest zugehörigen Satzinhaltes ausdrücklich die tatsächliche Befugniss der GEMA auf die reine Wahrnehmung bestimmter Rechte, die dann noch aufgezählt werden.
 
Mag jetzt spitzfindig sein, aber ich sehe den Satz, in meiner laienhaften Sicht, als nach deutschem Recht null und nichtig, denn letztlich kann ich das Urheberrecht nicht übertragen, auch nicht zur Wahrung meiner Rechte.
Ich kann die Gema damit beauftragen, in meinem Sinne als Inkassounternehmen meine Tantiemen einzufordern. Trotzdem haben die an meinen Werken keinerlei Rechte.

Wie gesagt, ich bin Laie, aber komisch find ich die Formulierung schon.
 
Mag jetzt spitzfindig sein, aber ich sehe den Satz, in meiner laienhaften Sicht, als nach deutschem Recht null und nichtig, denn letztlich kann ich das Urheberrecht nicht übertragen, auch nicht zur Wahrung meiner Rechte.
Ich kann die Gema damit beauftragen, in meinem Sinne als Inkassounternehmen meine Tantiemen einzufordern. Trotzdem haben die an meinen Werken keinerlei Rechte.

Wie gesagt, ich bin Laie, aber komisch find ich die Formulierung schon.

Praktisch wirkt sich diese Formulierungsschwäche nicht aus, weil der Satz tatsächlich noch weiter geht (wie McCoy oben schon festgestellt hat). Ich hatte in meinem Zitat etwas gekürzt, weil das für die Ausgangsfrage nicht so wichtig war. § 1 Satz 1 des Berechtigungsvertrages lautet vollständig:

"Der Berechtigte u?bertra?gt hiermit der GEMA als Treuha?nderin fu?r alle La?nder alle ihm gegenwa?rtig zustehen- den und wa?hrend der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden oder sonst erwor- benen Urheberrechte in folgendem Umfang zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: ..."

Im Folgenden sind dann die einzelnen Rechte aufgezählt.
 

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