Eine kleine Überlegung zum Thema Copyright

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mittichec

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Also,
als ich grade im Heise Newsfeed die Nachricht las, dass Google jetzt wieder Copyright geschützte Bilder scannt, ist mir folgender Gedanke gekommen:

Wenn ich jetzt (wie bereits geschehen) einen neuen Avatar haben will, dazu bei Google z.b. Powerpuff Girls eingebe, einen Link auf die Seite von Cartoon Network finde, mir dort ein Bild aussuche, zerstückel, verkleiner und hier als meinen Avatar nehme, ist das dann ein Verstoß gegen Copyright Gesetze?

Muss ich jetzt ins Gefängniss?
Was ist mit den ganzen Simpsons hier im Forum?

Nur so ein Gedanke, der mir unlängst durch den Kopf flog.

Meinungen? Ideen? Spinn ich total?
Oder ist da was dran?
Muss ich mir jetzt meinen eigenen Avatar malen, wie RLX-Devlin?

Gruß, Mittichec
 
Keine ahnung...
aber ich glaub hr.de hat so was komisches :D damit der copyright schutz aufgehoben ist.
man muss ja normal auch alle musik auf websiten der [g=119]gema[/g] melden und das tut man bei nem [g=94]feedback[/g] hier auch nicht.


????


marv
 
man muss ja normal auch alle musik auf websiten der [g=119]gema[/g] melden und das tut man bei nem [g=94]feedback[/g] hier auch nicht.

Das stimmt ja so nicht. Dazu gabs hier neulich eine umfangreiche Diskussion mit dem HR.de Rechtsexperten EarlGrey. Man muss nicht alle Musik auf Webseiten der [g=119]Gema[/g] melden, nur wenn diese Musik von [g=119]GEMA[/g] Mitgliedern gemacht wurde. (so oder so ähnlich war das Ergebnis der Diskussion.


Gruß, Mitti
 
uuuhhh, ich hoffte, diese Frage würde nie kommen *stöhn*
Ja, es gibt copyrights an Bildern, und alle Leute haben natürlich nur eigene Kreationen als Avatar oder die Genehmigung der Rechteinhaber eingeholt, bevor sie Bilder veröffentlichen, und ich hoffe persönlich, niemand nimmt jemals Anstoß an einem Avatar, bei dem ganz ausnahmsweise versehentlich mal nicht vorher nachgefragt wurde, und Rechtsprechung für Avatare gibt es noch nicht.

Frage beantwortet?

Gruß Rainer
 
Naja, ich würde eigentlich nicht von Copyrightverletzung reden, wenn man irgendwelche berühmten Leute / Cartoonfiguren als Avatar in einem Forum nimmt.

Rein rechtlich ließe sich diese Aussage zwar warscheinlich begründen (hab von der genauen Rechtslage keine Ahnung), aber überleg dochmal, im Prinzip machst du doch Werbung für die "Powerpuff Girls" und das kann dem Hersteller doch nur recht sein. Je mehr Leute diese Figuren kennen und wiedererkennen, desto besser für ihn.
Also wohl kaum ein Grund, dich anzuzeigen! :)
Und dein Avatar-Bildchen wird sich wohl kaum jmd auf Postergröße drucken und an die Wand hängen. ;)



Gruß Electric-Ric


P.S.: Man kann auch sein Auge knipsen und nen Farbeffekt drüberlegen, garantiert copyrightfrei. :D
 
hmmm, ich glaube nicht dass das jemals ein problem sein wird. immerhin kostet jedes verfahren einen haufen geld, und das nur wegen eines avatars (oder wegen tausenden) in kauf zu nehmen würde die firma wohl mehr kosten als nützen. du machst ja kein geld mit deinem avatar. :D
abr dann könnte man es auch umdrehen: wenn ich mit meinem avatar gratis "werbung" für ibanez mache, müssten die dann MIR die knete in die tasche schieben? :D wahrscheinlich nicht. ;)

PHaNtoM
 
Moin.

Ich habe aktuell in einer Fachzeitschrift etwas über Veröffentlichung von Fotos gelesen.
Den genauen Wortlaut kann ich jetzt nicht wiedergeben, da ich die Zeitschrift eben nicht zur Hand habe.

Ich versuche es mal mit meinen Worten wiederzugeben:

Von dem eigentlichen Recht/Verbot der Veröffenlichung mal ganz abgesehen;
In dem Moment, wo auf einem der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Foto/Bild eine "Verunglimpfung" einer Person dargestellt wird oder sich die Person nur verunglimpft dargestellt fühlt, ist es bedenklich und könnte wohl rechtlich geahndet werden.

Aus dieser Sicht wären theoretisch die Avatare einiger Usern hier nicht im rechtlichen Sinne.

Ich nehme an, EarlGrey kann das eher "rechtlich korrekt" ausdrücken. ;)

Gruß
Jens


EDIT:
Hab die Paragraphen gefunden, der das mit den "Bildnissen" regelt:

Für das Recht am eigenen Bild gelten die folgenden Paragraphen aus dem "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" vom 9. Januar 1907 (KUG)

§ 22 (Recht am eigenen Bilde)
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 (Ausnahmen zu §22)
(1) Ohne die nach §22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
 

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