@lilith:
Ist es keineswegs, deshalb versuche ich es nochmal vereinfacht zu erklären:
Das Urheberrecht schützt nicht nur das geistige Eigentum (Komposition und Text), sondern auch jede Aufnahme an sich. Egal wie wertvoll oder schrottig, sauber oder verrauscht. Egal ob Grönemeyers oder Schnappi-Stimme. Oder ob Du Deinen Hund aufnimmst.
Ein Tonträgerhersteller hat das Recht zu bestimmen, was mit den von ihm hergestellten Aufnahmen passiert und was nicht. Kopieren und Verbreiten ohne Lizenz ist illegal. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, aber bleiben wir bei diesem Grundsatz.
Wenn Du selber Schlagzeug spielst, benutzt Du nicht die Aufnahmen eines anderen. Das ist der grundsätzliche Unterschied, den Du oben übersehen hast.
Solltest Du aber Dein Schlagzeugspiel aufnehmen, dann hast Du als ausübender Künstler von Gesetzes wegen das Recht zu bestimmen, was mit dieser Aufnahme passieren darf und was nicht. Genau wie der Tonträgerhersteller.
Früher war klar, dass man fremde Aufnahmen nicht einfach in eigenen Werken verwenden darf. Oder Teile davon. Gar keine Frage. Tut man das, muss man die Rechte dafür erwerben und zahlen.
Bevor die Samplingtechnik aufkam, gab es auch keine Abgrenzungsprobleme. Problematisch wurde es erst, als es möglich und damit auch üblich wurde, ganz kleine Teile von fremden Aufnahmen, also auch Mini-Schnipsel von Klängen, digital zu kopieren und in eigenen Werken zu verwenden wie Mosaiksteine, diese noch zu verfremden usw. Dadurch entstand eine Grauzone, in der keiner so richtig wusste, was erlaubt war und was nicht. Praktisch relevant war diese Frage aber nicht, da sowieso die Herkunft winziger Schnipsel fremder Aufnahmen nicht zurückverfolgt werden konnte: Wer sollte schon nachweisen können, wo ein gesampelter [g=149]Snare[/g]-Schlag oder ein beliebiger Sound seinen Ursprung hatte?
Jedenfalls war es an der Zeit, dass sich die Rechtsprechung dieser Grauzone mal annimmt, und zu begrüßen ist, dass für Sampling eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Verwertung fremder Aufnahmen (nicht Werken!) geschaffen wurde, auch wenn ich wie oben erwähnt eine mutigere Rechtsprechung gewünscht hätte, die sich z.B. auf die Kunstfreiheit bezieht und daraus Kriterien ableitet.
PS: Gruß vom Teemann.
