Samplen erlaubt?

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GIANT

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wenn ich ein Sample verändere also nicht 1:1 kopiere oder nachspiele ist es dann erlaubt?



Ein Sample ist eine Aufnahme. Wir reden hier also von der Verwertung einer fremden Aufnahme. Anm. EarlGrey
 
wenn man nicht raushört, woher du dein sample hast,
dann ja ;)
 
[d]Gerade UMSO STÄRKER du dein Sample veränderst, desto illegaler wird es.[/d]Und wenn du's 1:1 ohne Genehmigung des Urhebers kopierst - auch illegal ;)


Gruß
be


Anmerkung EarlGrey: Es gibt keine Steigerung von illegal. Sofern die Verwertung fremder Samples illegal ist, bleibt sie mit oder ohne Verfremdung illegal.
 
also kann man nur mit erlaubnis samplen auch wenn man es so verändert das man es garnicht erkennt?
 
Jo.
Warte, da gab's mal nen netten Bericht auf MusoTalk oder Delamar, ich such ihn dir mal raus ;)

/Edit: Hier ;)
 
Oder einfach mal dazu das aktuelle RECORDING MAGAZIN kaufen und lesen.
Dort ist das Thema auch nochmal gut beleuchtet worden.
 
300LittleBirds schrieb:
Gerade UMSO STÄRKER du dein Sample veränderst, desto illegaler wird es.
warum?

Warum ... gute Frage. Denn das ist m.E. nicht richtig. Das Verwenden von Samples ist generell nicht erlaubt. Ich bin zwar auch nur Laie, aber ich kenne im Urheberrecht keinen Hinweis, der den Rechtsverstoß vom Grad der Verfremdung abhängig macht, erst recht nicht im umgekehrten Sinne, also je stärker verfremdet, um so "verbotener". Entscheidend ist die Schöpfungshöhe eines Werkes und möglicherweise auch eines Samples daraus, nicht die Verfremdung.

Allerdings ist die Gefahr, entdeckt zu werden, natürlich umso geringer, je stärker ein Sample verfremdet ist. Aber wie gesagt, meiner Meinung nach ändert das nichts daran, dass es nicht erlaubt ist.
 
Entscheidend ist die Schöpfungshöhe eines Werkes und möglicherweise auch eines Samples daraus, nicht die Verfremdung.
ein bis zur unkenntlichkeit verändertes sample berührt per definition die frage der schöpfungshöhe überhaupt nicht mehr ;)


Anmerkung EarlGrey: Man muss unterscheiden zwischen dem Urheberrecht im engeren Sinne (nämlich das des Texters oder Komponisten) und dem Recht an der bloßen Aufnahme (Leistungsschutzrechte). Wenn ein Sample so lang ist, dass es z.B. einen eindeutig erkennbaren Refrain enthält, dann ist das Urheberrecht beim Sampling durchaus mit betroffen. Aber ein Soundschnipsel berührt das Urheberrecht i.e.S. natürlich nicht, egal ob 1:1 oder völlig verändert.
 
Ja, aber es ist sicher nicht so, dass ein Sample um so "unerlaubter" wird, je verfremdeter es ist.
 
BGH: Sampling grundsätzlich [d]zulässig[/d]

Anmerkung EarlGrey: Falsch, grundsätzlich unzulässig. Nur unter bestimmten Vorausetzungen zulässig (s.u.)

Mit einer Entscheidung zum urheberrechtlichen Status von Samples in Musikstücken hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die Verwendung kurzer Ausschnitte bestehender Werke in Neukompositionen unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt. Grundsätzlich sind nach Ansicht des Gerichts auch "kleinste Tonfetzen" nach § 85 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt und die Verwendung ein Eingriff in die Rechte des [d]Urhebers[/d] Anmerkung EarlGrey: sagen wir lieber Inhabers der Rechte an der Aufnahme, sonst verwechselt man wieder verschiedene Rechte. Allerdings sei zu klären, ob die Verwendung durch das Recht der freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt werde, heißt es im Urteil des I. Zivilsenats (Az. I ZR 112/06) vom heutigen Donnerstag.
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Dem BGH lag eine Entscheidung des OLG Hamburg vom Juni 2006 (Az. 5 U 48/05) vor. In dem zugrundeliegenden Verfahren erheben die Düsseldorfer Elektronik-Pioniere Kraftwerk Ansprüche gegen den Produzenten Moses Pelham. Der soll eine etwa zweisekündige Sequenz des Kraftwerk-Titels "Metall auf Metall" (1977) gesampelt und dann fortlaufend auf der Rhythmus-Spur von Sabrina Setlurs "Nur mir" (1997) genutzt haben. Kraftwerk hatte Pelhams Produktionsfirma 3p auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zwecks Vernichtung verklagt, war damit aber beim Landgericht Hamburg zunächst abgeblitzt.

Die Berufungsinstanz OLG Hamburg ließ die Klage mit Urteil vom Juni 2006 dagegen zu. Der BGH bestätigte zwar die Ansicht des OLG, auch kleinste Samples seien urheberrechtlich geschützt. Allerdings sehe das Urheberrecht eine Ausnahme vor, wenn das Sample für ein eigenständiges Werk genutzt werde, führte der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm in Karlsruhe aus. Diese sogenannte "freie Benutzung" sei ohne Zustimmung statthaft.

Doch zieht der BGH klare Grenzen. Nach Ansicht des Senats ist die freie Benutzung von Samples "in zwei Fällen von vornherein ausgeschlossen": Wenn es sich bei der erkennbar einem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt. Darüber hinaus komme eine freie Benutzung nicht in Betracht, wenn der Komponist des neuen Stücks "befähigt und befugt" ist, die verwendete Tonfolge selbst einzuspielen.

Der BGH hob das Urteil der Berufungsinstanz auf und gab das Verfahren dem OLG Hamburg zurück. Die Hamburger müssen nun entscheiden, ob sich 3p gegen Kraftwerk auf die Ausnahme der freien Benutzung berufen kann. Folgt das OLG den Argumenten des BGH, dürfte auch zu klären sein, ob Moses Pelham die zwei Sekunden aus "Metall auf Metall" nicht auch hätte nachspielen können.

Quelle:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Sampling-grundsaetzlich-zulaessig-217643.html
 
"Gerade UMSO STÄRKER du dein Sample veränderst, desto illegaler wird es"

Soooooo ein Schwachsinn hab ich noch nie gehört.... ^^ :)

1. Sample clearing ist der Standard weg, kostet aber bei Veröffentlichung Cash ohne ende...

2. Sample Replay... Du zahlst das kopieren des Samples, aber "deutlich" weniger an den Urheber...

3. Selber 1:1 kopieren ist im Endeffekt das gleiche wie Punkt 2.

Professionelles Replay lohnt sich aber nur, wenn du mit dem Track dick punktest und viel verkaufst... Es gibt "super" Studios die das Sample 1:1 kopieren...

Wie du das Sample veränderst spielt "eigentlich" keine rolle... Es sein denn man erkennt durch extreme effektierung das Original überhaupt nicht mehr...
 
[d]Versteh mich nicht falsch; ich hab mich wahrscheinlich nur ein bisschen unglücklich ausgedrückt:
Umso stärker du dein Sample ohne Erlaubnis veränderst, desto mehr Strafe musst du zahlen ;-)
[/d]

Gruß
be
 
be12175 schrieb:
Versteh mich nicht falsch; ich hab mich wahrscheinlich nur ein bisschen unglücklich ausgedrückt:
Umso stärker du dein Sample ohne Erlaubnis veränderst, desto mehr Strafe musst du zahlen ;-)


Gruß
be

völliger bullshit!

zitat nmz:

...Allerdings könne die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt sein, wenn daraus ein eigenständiges Werk mit großem Abstand zur ursprünglichen Tonfolge werde. Ausnahmen sind wiederum Töne oder Klänge, die der Künstler selbst einspielen könne.

wenn du das sample also so drastisch veränderst, dass das entstandene stück als eigenständig gilt, ist es sogar zulässig!
 
samplen ist überhaupt nicht verboten.


verboten ist nur das ungenehmigte veröffentlichen
smil451d632849b7b.gif
 
Kurz und Knapp - lass es lieber sein, Ende aus.

Close pls -.-
 
@be12175
>> Close pls

Sag an, Oh Mr. Be:
Du bist doch gar nicht der TE?
Hast sogar fälschlich Ding erzählt,
Und sicherl falsch den Weg gewählt.

Ich versteh schon, dass es Zeit ist, zurückzurudern,
aber darfst Du dazu die Schliessung des Threads fordern?
 
Umso stärker du dein Sample(deine coverversion) ohne Erlaubnis veränderst, desto mehr Strafe musst du zahlen
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das ist nicht wahr, weil das bezieht sich auf das covern eines stückes
 
Vor ein paar Tagen wurde das Thema HIER! abgehandelt.

Dass die Suchfunktion katastrophal ist, weiß ich, aber mal in die richtige Forumskategorie schauen ist wohl nicht zu viel verlangt.

Aber vor allem sollte man, wenn man keine Ahnung hat, die Finger stille halten und nicht so einen Blödsinn verzapfen wie das, was hier teilweise abgelassen wurde.

Ich hab jetzt den Thread durchkorrigiert.
 
Anmerkung EarlGrey: Nett, Zitate aus dem Zusammenhang zu reißen. Mein Zitat bezog sich auf das Urheberrecht im engeren Sinne (nämlich das des Texters oder Komponisten). Wenn ein Sample so lang ist, dass es z.B. einen eindeutig erkennbaren Rerfrain enthält, dann ist das Urheberrecht beim Sampling durchaus mit betroffen. Aber ein Soundschnipsel berührt das Urheberrecht i.e.S. natürlich nicht, egal ob 1:1 oder völlig verändert.
ich habe nicht dich zitiert, sondern never_mind (#8 ).
 

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