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Dreamrider
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Hallo Experten,
hier ist folgender Fall - die Klarnamen lasse ich aus Rechtsgründen selbstverständlich weg:
Schallplattenfirma B (Rechtsnachfolger von Plattenfirma A) wertet die Rechte aus einem zwischen Produzenten und Firma A geschlossenen Bandübernahmevertrag aus Anfang der 90er Jahre aus.
Es ergeben sich folgende Fragen:
1. Darf die Schallplattenfirma B (wie gesagt Rechtsnachfolger von A) auch nach einen Zeitraum von über 20 Jahren die dem Vertrag zugrunde liegenden Titel noch auswerten?
2. Darf Schallplattenfirma B die Titel per Download und Streaming im Internet verbreiten, obwohl (naturgemäß) zu dieser Zeit es nicht absehbar war, dass eine Verwertung über das Internet möglich war und dieses auch nicht im Vertrag ausdrücklich erwähnt wurde? Müsste es dazu nicht eine nachträgliche Vereinbarung über Art Umfang Dauer und Höhe der Vergütung geben? Gibt es bereits rechtskräftige Urteile hierzu?
3. Angenommen die Verwertung im Internet und per Streaming und Download durch Schallplattenfirma B wäre rechtens. Auf welcher Basis kann und darf dann Schallplattenfirma B die Lizenzen an den Produzenten abrechnen? Legt man die im Bandübernahmevertrag vereinbarte Lizenz zugrunde ergeben sich überschaubar wenige Euros für zentausende Streamings und Downloads.
4. Verstößt die "zeitlich und örtlich unbeschränkte Übertragung sämtlicher Leistungsschutzrechte gemäß §§ 73 ff, 85, 86 ff (dt.) Urheberrechtsgesetz" gegen neuere Rechtsprechung bzw. gegen die guten Sitten, so dass dieser Passus mittlerweile überholt, bzw. nicht mehr gültig und der Produzent somit völlig frei in der eigenen Verwertung dieser Aufnahmen ist?
Auf Eure hoffentlich profunden Antworten in diesem tollen Forum bin ich sehr gespannt...
Grüße Dreamrider
hier ist folgender Fall - die Klarnamen lasse ich aus Rechtsgründen selbstverständlich weg:
Schallplattenfirma B (Rechtsnachfolger von Plattenfirma A) wertet die Rechte aus einem zwischen Produzenten und Firma A geschlossenen Bandübernahmevertrag aus Anfang der 90er Jahre aus.
Es ergeben sich folgende Fragen:
1. Darf die Schallplattenfirma B (wie gesagt Rechtsnachfolger von A) auch nach einen Zeitraum von über 20 Jahren die dem Vertrag zugrunde liegenden Titel noch auswerten?
2. Darf Schallplattenfirma B die Titel per Download und Streaming im Internet verbreiten, obwohl (naturgemäß) zu dieser Zeit es nicht absehbar war, dass eine Verwertung über das Internet möglich war und dieses auch nicht im Vertrag ausdrücklich erwähnt wurde? Müsste es dazu nicht eine nachträgliche Vereinbarung über Art Umfang Dauer und Höhe der Vergütung geben? Gibt es bereits rechtskräftige Urteile hierzu?
3. Angenommen die Verwertung im Internet und per Streaming und Download durch Schallplattenfirma B wäre rechtens. Auf welcher Basis kann und darf dann Schallplattenfirma B die Lizenzen an den Produzenten abrechnen? Legt man die im Bandübernahmevertrag vereinbarte Lizenz zugrunde ergeben sich überschaubar wenige Euros für zentausende Streamings und Downloads.
4. Verstößt die "zeitlich und örtlich unbeschränkte Übertragung sämtlicher Leistungsschutzrechte gemäß §§ 73 ff, 85, 86 ff (dt.) Urheberrechtsgesetz" gegen neuere Rechtsprechung bzw. gegen die guten Sitten, so dass dieser Passus mittlerweile überholt, bzw. nicht mehr gültig und der Produzent somit völlig frei in der eigenen Verwertung dieser Aufnahmen ist?
Auf Eure hoffentlich profunden Antworten in diesem tollen Forum bin ich sehr gespannt...
Grüße Dreamrider