Internetverwertung bei alten Bandübernahmeverträgen

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Dreamrider

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Hallo Experten,
hier ist folgender Fall - die Klarnamen lasse ich aus Rechtsgründen selbstverständlich weg:

Schallplattenfirma B (Rechtsnachfolger von Plattenfirma A) wertet die Rechte aus einem zwischen Produzenten und Firma A geschlossenen Bandübernahmevertrag aus Anfang der 90er Jahre aus.

Es ergeben sich folgende Fragen:
1. Darf die Schallplattenfirma B (wie gesagt Rechtsnachfolger von A) auch nach einen Zeitraum von über 20 Jahren die dem Vertrag zugrunde liegenden Titel noch auswerten?

2. Darf Schallplattenfirma B die Titel per Download und Streaming im Internet verbreiten, obwohl (naturgemäß) zu dieser Zeit es nicht absehbar war, dass eine Verwertung über das Internet möglich war und dieses auch nicht im Vertrag ausdrücklich erwähnt wurde? Müsste es dazu nicht eine nachträgliche Vereinbarung über Art Umfang Dauer und Höhe der Vergütung geben? Gibt es bereits rechtskräftige Urteile hierzu?

3. Angenommen die Verwertung im Internet und per Streaming und Download durch Schallplattenfirma B wäre rechtens. Auf welcher Basis kann und darf dann Schallplattenfirma B die Lizenzen an den Produzenten abrechnen? Legt man die im Bandübernahmevertrag vereinbarte Lizenz zugrunde ergeben sich überschaubar wenige Euros für zentausende Streamings und Downloads.

4. Verstößt die "zeitlich und örtlich unbeschränkte Übertragung sämtlicher Leistungsschutzrechte gemäß §§ 73 ff, 85, 86 ff (dt.) Urheberrechtsgesetz" gegen neuere Rechtsprechung bzw. gegen die guten Sitten, so dass dieser Passus mittlerweile überholt, bzw. nicht mehr gültig und der Produzent somit völlig frei in der eigenen Verwertung dieser Aufnahmen ist?

Auf Eure hoffentlich profunden Antworten in diesem tollen Forum bin ich sehr gespannt...

Grüße Dreamrider
 
Hi, setze dich doch bitte einmal mit dem User EarlGrey per PM in Verbindung, der Mann ist vom Fach :)

Klick.
 
Danke Holgi :)
 
Diese Frage zuverlässig zu beantworten geht weit über Forenübliches hinaus.

Wenn Du eine zuverlässige Antwort willst, suche Dir einen Rechtsanwalt, der sich mit speziellen Fragen des Urheber- bzw. Musikrechts auskennt, bezahle ihm ein angemessenes Entgelt und erhalte eine qualilfizierte Beratung.
 
Herzlichen Dank für deinen guten Tipp. Wäre ich sicher nicht drauf gekommen...
 
Doch, magnazeon, habe ich. Ich habe auch keinerlei rechtlich verbindliche Antworten erwartet und mit meinen Fragen auch nicht eingefordert. Schließlich geht es erstmal vorrangig nur darum, ob eine nachträgliche Internetverwertung (sprich neue Nutzungsart) durch eine Schallplattenfirma auch dann möglich ist, wenn dieses (naturgemäß) beim der Sache zugrundeliegenden Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Gerne "als Einschätzung" oder "aus Erfahrung" oder aus guter Kenntnis des Urheberrechts. Aber ich glaube mittlerweile auch, dass ich dieses Forum hier damit etwas überfordere. Nichts für ungut...
 
Zur allgemeinen Info und damit zum Abschluss dieses Threads. In diesem Fall, und damit zumindest für meine Fragen 1-3 gilt verbindlich der § 137I UhrG "Übergangsregelung für neue Nutzungsarten", wie ich soeben durch Recherche herausgefunden habe. Einen Anwalt dafür einzuschalten und ihn "angemessen zu bezahlen" war glücklicherweise nicht nötig ;-).
 
1. Darf die Schallplattenfirma B (wie gesagt Rechtsnachfolger von A) auch nach einen Zeitraum von über 20 Jahren die dem Vertrag zugrunde liegenden Titel noch auswerten?

Wie kommst Du überhaupt auf die 20 Jahre? :)
 
Zur allgemeinen Info und damit zum Abschluss dieses Threads. In diesem Fall, und damit zumindest für meine Fragen 1-3 gilt verbindlich der § 137I UhrG "Übergangsregelung für neue Nutzungsarten", wie ich soeben durch Recherche herausgefunden habe. Einen Anwalt dafür einzuschalten und ihn "angemessen zu bezahlen" war glücklicherweise nicht nötig ;-).

in der tat beinhalten praktisch alle verträge einen solchen passus der zukünftige, noch nicht absehbare verwertungsformen mit einbezieht, ich hab zumindest noch nie einen gesehen in dem das übersehen worden wäre.

es bleibt natürlich dann die frage, ob es da nicht irgendwo eine grenze gibt, beispielsweise streaming ob der doch fundamental anderen architektur des verkaufsmodells (und der vergütung!!) konkret vor einem gericht als logische fortführung eines alten pre-internet-vertrags nicht eventuell doch kippen würde. da werden dir fachanwälte anders als ich sicherlich bereits mit erfahrungswerten dienen können, mein bauchgefühl sagt mir aber dass man sich da keine grosse hoffnung machen sollte. zumal "20 jahre her" 1995 und damit nun auch nicht mehr ganz internet-steinzeit wäre. in der gegend ging meiner verschwommenen erinnerung nach mit compuserve und AOL grad der umzug in den mainstream so richtig los und insofern war das als zukünftige vermarktungsplatform nicht mehr so science fiction wie es das sagen wir 1990 noch gewesen wäre...
 
Immer daran denken, keine Rechtsberatung im Foren geben....das kann sonst sehr teuer werden
 
earl grey hat recht. eine "unverbindliche", nicht seriöse antwort auf solche fragen ist schlimmer als gar keine. eigene rechtsrecherchen kann man probieren, das endet allerdings oft in missverständnissen. das ist etwa vergleichbar mit einer internet-selbstdiagnose, wenn man krank ist...
 

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