Verfassungsgericht kippt BGH-Urteil zum Sampling

das alte urteil ist gekippt, doch entschieden ist damit noch nix.

...und daß sich bushido, der alte langfinger, dem angeschlossen hat, war ja auch klar...

aber grundsätzlich bin ich auch dafür, daß die art von samples um die es hier geht erlaubt sein sollte...
 
Ohne Sampling ist kein Hip Hop möglich.
Juhu, und ohne Waffen keine Mafia xD
 
Wie man sich über so einen Auschnitt nur so lange aufregen kann ist mir ein Rätsel.
Wahrscheinlich will Kraftwerk damit nur wieder in die Köpfe kommen.
 
Tja, auch ein Verweis an den EUGH löst unser Dilemma nicht. Der prüft nämlich nur, ob die nationale Gesetzgebung europarechtskonform ist und verweist gegebenenfalls zur Neuregelung zurück.

Dann stehen wir aber immer noch vor dem selben Dilemma, nämlich der Freiheit der Kunst aus Art. 5 III GG gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 I GG. Im Rahmen der praktischen Konkordanz sind im Falle der Normenkollision prinzipiell beide gegeneinander abzuwägen, wobei die Einschränkung eines Grundrechtes immer einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf.

Durch die Freigabe des Samplings ohne Entschädigung entsteht zweifellos ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Diese müsste zweckmäßig, geeignet, erforderlich und angemessen sein. Und spätestens hier stößt die Argumentation an Grenzen.

Legitimer Zweck: Der Schutz des künstlerischen Wirkens, scheint mir hier gegeben zu sein.

Geeignetheit: Durch die Freigabe wird der Zweck kausal erreicht, ebenfalls unproblematisch.

Erforderlichkeit: Wenn es KEIN milderes Mittel gibt, um den Zweck in gleicher Weise zu erreichen. Meiner Rechtsauffassung nach gibt es diese Mittel allerdings. Der Eigentümer würde weniger belastet, indem die fraglichen Samples neu aufgenommen werden. Auch durch eine Pauschalzahlungsregelung an den Eigentümer könnte ein angemessener Kompromiss gefunden werden, die Seite des Künstlers nicht übermäßig zu belasten und zu hemmen und gleichzeitig den Eigentümer nicht vor eine "quasi"-Enteignung zu stellen. Die Enteignung nach Art. 14 III GG bedarf immer einer Entschädigung. Durch eine generelle Freigabe von Samples ist eine solche Entschädigung nicht gegeben, wohl aber eine Einschränkung des Eigentums, halte ich daher für nicht verfassungskonform.
Und das Argument, durch eine Ausgleichsregulierung beim Sampling würde ein kompletter Musikzweig aussterben... Also bitte, das ist ja wohl offenkundiger Unsinn. Eine Ausgleichsregulierung könnte sein: Das Sampling zu nicht gewerblichen Zwecken ist frei, unterliegt jedoch einer Kontrollinstanz durch eine Anmeldepflicht. Das Sampling zu gewerblichen Zwecken ist mit einer umsatzbezogenen Ausgleichszahlung belegt. Zack, beide Seiten bekommen, was ihnen verfassungsgemäß zusteht.

Angemessenheit: Ist eine Abwägung der Wertstellung der kollidierenden Grundrechte im Einzelfall. Und hier wird es schwierig. Ich halte die freie Kunstschaffung für ebenso schützenswert wie den Wert bereits erschaffener Kunst. Eine prinzipielle Freigabe von Samples würde dem also nicht gerecht werden können. Die prinzipielle Umgehung des Eigentumsschutzes zugunsten sämtlicher Haus- und Hobby Produzenten kann nicht angemessen sein, dem stünde zusätzlich das Übermaßverbot entgegen.

Wir haben eine Gesetzeslücke und weder der BGH, noch das BVerfG werden diese zufriedenstellend durch Rechtsprechung schließen können. Beide bisherigen Lösungen sind juristisch höchst unbefriedigend.
 
Oh wow, Struppi. Jurastudent?!
 
Yep :D
Allerdings im Schwerpunkt Sozialrecht und Sozialwirtschaft unterwegs, wo Verfassungsrecht eine ziemlich allgegenwärtige Grundlage ist.
 
Dann stehen wir aber immer noch vor dem selben Dilemma, nämlich der Freiheit der Kunst aus Art. 5 III GG gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 I GG. Im Rahmen der praktischen Konkordanz sind im Falle der Normenkollision prinzipiell beide gegeneinander abzuwägen, wobei die Einschränkung eines Grundrechtes immer einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf.

Durch die Freigabe des Samplings ohne Entschädigung entsteht zweifellos ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Diese müsste zweckmäßig, geeignet, erforderlich und angemessen sein. Und spätestens hier stößt die Argumentation an Grenzen.

Legitimer Zweck: Der Schutz des künstlerischen Wirkens, scheint mir hier gegeben zu sein.

Geeignetheit: Durch die Freigabe wird der Zweck kausal erreicht, ebenfalls unproblematisch.

Hmmm...und ich dachte immer es heisst "Die Freiheit eines Einzelnen hört genau da auf - wo die Rechte / Freiheiten eines anderen beginnen...."

Insofern verstehe ich das Dilema nicht!
Ungefragtes und unerlaubtes Sampling eines Stückes verletzt die Rechte des Urhebers.
Klar kann man samplen . Aber dann bitte sein eigenen kram oder von jenenm die ihre ausdrückliche Genehmigung erteilt haben...

ich sehe da überhapt kein Problem!
 
Dann stehen wir aber immer noch vor dem selben Dilemma, nämlich der Freiheit der Kunst aus Art. 5 III GG gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 I GG. Im Rahmen der praktischen Konkordanz sind im Falle der Normenkollision prinzipiell beide gegeneinander abzuwägen, wobei die Einschränkung eines Grundrechtes immer einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf.

Hmmm...und ich dachte immer es heisst "Die Freiheit eines Einzelnen hört genau da auf - wo die Rechte / Freiheiten eines anderen beginnen...."

ich sehe da überhapt kein Problem!


Das Problem ist, wer ist der "eine" und wer der "andere". Wir haben hier zwei grundgesetzlich garantierte Rechte, welches wiegt also schwerer? Abgesehen von den durch Ewigkeitsgarantie belegten allgemeinen Persönlichkeitsrechten aus Art. 1 und 2 GG nimmt das Grundgesetz keine Werte-Hierarchie vor.

Die Freiheit der Kunst schränkt die Freiheit des Eigentümers ein?
Der Schutz des Eigentums schränkt die Freiheit der Kunst ein?

Es bedarf einer Wertung, welches Recht hier schwerer wiegt, je nachdem kannst du die Nummer nämlich drehen wie es dir passt. Und da sich eine solche Wertung schwer begründen lässt, eiern BGH und BVerfG hier so herum.
 
Hm, entweder check ich es nicht oder das bisherige System: "Fragen kostet nichts - oder eben doch ein wenig" hat sich doch bewährt?!
 
Hm, entweder check ich es nicht oder das bisherige System: "Fragen kostet nichts - oder eben doch ein wenig" hat sich doch bewährt?!

Ja, das ist bisher die eleganteste Regelung. Es entscheidet nämlich der Eigentümer dann im Einzelfall und es herrscht Klarheit, ob du das jetzt darfst oder nicht. Sollte der Song mit dem Sampling dann aber plötzlich kommerziell erfolgreich sein, will natürlich jeder irgendwie doch ein Stück vom Kuchen ab und dann fängt das Geheule an.

Hier geht es ja letztendlich um eine allgemeingültige Regelung, nicht um den Einzelfall. Und da haben verschiedene Seiten kollidierende Interessen.
 
Dann stehen wir aber immer noch vor dem selben Dilemma, nämlich der Freiheit der Kunst aus Art. 5 III GG gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 I GG.

Dilemmatisch wäre die Situation dem reinen Begriffe nach nur dann, wenn die Erfüllung einer Rechtsnorm die Brechung einer anderen Rechtsnorm bedingen würde.
 
Tun sie das nicht?

Ich darf das Eigentum eines anderen, auch kommerziell, ohne Gegenleistung verwenden: Bricht die Eigentumsgarantie, es ist dann nämlich nicht mehr deins und du verlierst Ansprüche an aus deinem Eigentum erzieltem Gewinn.

Ich darf im Rahmen der freien Kunstschaffung bestehende Samples, auch ohne kommerzielles Interesse, nicht verwenden: Die der Kunst zur Verfügung stehenden Mittel werden ohne greifbaren Maßstab erheblich beschränkt.

Die Kunstfreiheit ist nicht gerade pippifax oder leicht einschränkbar, es findet sich dort nicht einmal ein Gesetzesvorbehalt:
"Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei." (Art. 5 III 1 GG)

Dort könnte genauso gut stehen "Die Kunst ist frei, sofern ihr keine Rechte anderer in erheblichem Maße entgegenstehen". Das wäre aber ein Einfallstor für Zensur und das möchten wir aus leidvoller historischer Erfahrung nicht.

Das ist ja die Argumentation der Parteien. Ob diese schlüssig ist, ist ein anderes Thema, aber sowohl BGH als auch BVerfG haben sie zumindest zum Anlass genommen, die Klage als zulässig und begründet anzusehen.
 
struppi,

aus meiner ungebildeten Sicht klingt Deine Argumentation ziemlich dumm.

Was für ein Schmarrn, wenn ich etwas stehle und DANN aber damit oder besser daraus “Kunst“ mache, dann darf ich das.

Ich kann mir also Dein Auto, Dein Haus nehmen, Hauptsache ich schreibe dann Kunst dran.

Hmm, da wäre doch dumm?
 
Wahrscheinlich will Kraftwerk damit nur wieder in die Köpfe kommen.
Das allerdings kaum.. Die haben ja weiterhin ausverkaufte Touren und dazu jedes Mal umfängliche Presse-Berichterstattung - viel mehr als durch diesen Nebenschauplatz.
 
Ich kann mir also Dein Auto, Dein Haus nehmen, Hauptsache ich schreibe dann Kunst dran.
Aus dem Artikel im Eingangsposting:
"... begründete die Entscheidung mit der Kürze der Sequenz. Daraus sei ein neues, eigenständiges Kunstwerk entstanden, ohne dass Kraftwerk dadurch wirtschaftlichen Schaden habe."
 
Haha, genau so sieht es aus. Ich wäre ja gerne Richter am BVerfG, aber die werfen mich immer vor die Tür, wenn ich es mir da bequem mache, um ein wenig Recht zu sprechen.

Nein, selbstverständlich geht auch die Kunstfreiheit nicht grenzenlos. Aber was du beschreibst sind eindeutige und klare Fälle, in denen dem Eigentümer ein konkret nachweisbarer Schaden entsteht. Und hier ist ja genau das einer der Streitpunkte. Es wird ja nicht bloß gecovert, es entsteht ein neues Werk. Kann damit also wirklich ein erheblicher Schaden entstehen? Ist das überhaupt Diebstahl??? Rechtlich alles andere als eindeutig und daher klärungsbedürftig.

Es ist nicht meine Argumentation, ich versuche den rechtlichen Konflikt zu verdeutlichen.
Wenn man sich mit dieser Art Urteil auseinander setzt, dann muss man trennen lernen. Natürlich habe auch ich ein eindeutiges moralisches Empfinden und eine innere Tendenz zu einer der beiden Parteien. JURISTISCH KLAR oder stichhaltig ist das jedoch nicht. Die Argumentation ist daher nicht "dumm", die Trennbereiche dieser Streitsache sind einfach rechtlich unklar, daher ist beiden Parteien die Abwägung und das Gehör zu schenken. Was ich in meinem ersten Post sehr verkürzt dargestellt habe ist eine sogenannte Grundrechtsprüfung, es werden also die beiden kollidierenden Schutzbereiche einander gegenübergestellt. Und das fußt zunächst einmal auf dem Recht und nicht auf Moral, dumm oder schlau.

@EC2: Ich verstehe was du meinst und revidiere meine Wortwahl. "Dilemma" sei nachfolgend zu lesen als "die vorliegend ungeklärte Kollision der Normen". :D


Ich möchte (auch aufgrund von SoulFrontiers Interpretation) noch einmal eindeutig betonen, dass ich in keinem der Posts eine Position für eine der Parteien ergriffen habe. Bisher ist das alles reine Rechtsauslegung, die den Konflikt hier deutlich macht.
 
Ich glaube Kraftwerk, bzw. Herrn Hütter, ging es nach meiner Interpretation eines Artikels in der FAZ oder Süddeutschen v.a. ums Prinzip bzw. um die Person Pelham. Er ist halt nicht für alle der Symphathieträger schlechthin. Besonders cool ist es, dass der Krezuritter der Kunstfreiheit zugleich der Ambassador der Abmahnindustrie (DigiProtect) ist.
 

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