Sampling - Wie letztendlich damit umgehen?

  • Ersteller 4/4-Nackt
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Da wurde zumindest schon ein kleiner Anteil an Royalities gezahlt. In meinen Augen aber immer noch zu wenig. :)

Interessant - haste einen direkten Link? Die BBC Einbindung funktioniert hier irgendwie nicht, sehe nur das Logo und drauf zu klicken führt zu nix.
 
Aber darf ich jetzt deshalb nie wieder "eins-zwei-und-drei-vier-und-eins-und-zwei-und-drei" spielen?

Nein, nie wieder.

Ich meinte bei den Drum Patterns natürlich keine gängigen / generischen Muster, sondern eher komplexere Arrangements wie Samba-Drum Gruppen, Kodo oder Stomp.


Schöpfungshöhe:

"Die erforderliche Schöpfungshöhe ist nunmehr bei Werken erreicht, „die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise [rechtfertigen], von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.“ Und: „Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt."

Das ist natürlich eine ziemliche Zirkeldefinition - Kunst ist, was Künstler für Kunst halten. Na, Hurz!


Als Abgrenzung dazu:

"In einem konkreten Einzelfall meinte jedoch das Landgericht München I, eine zweitaktige Tonfolge im Refrain eines Popsongs hebe sich nicht hinreichend in eigentümlicher Weise von allgemein geläufigen kompositorischen Mitteln und Grundsätzen bzw. von einem vorbekannten Formenschatz ab und werde nicht durch die Handschrift ihres Schöpfers geprägt."

(Quelle)
https://de.wikipedia.org/wiki/Schöpfungshöhe#Die_Schöpfungshöhe_im_deutschen_Urheberrecht



Aber hier geht es ja um Sampling von Tonaufnahmen. Hier dürften wie schon oben gesagt regelmässig die Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller verletzt sein bzw. die den Labels, Verlagen usw. ggf. exklusiv eingeräumten Nutzungsrechte.

Leistungsschutzrechte an der Tonaufnahme sind es v.a. die auch weit über das Ende des Urheberrechts am Werk an sich (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers), die Verwertung ohne Genehmigung rechtswidrig machen.

Du darfst die 5. von Keule Beethoven aufführen, aber nicht die Aufnahme der Deutschen Grammophon mit Karajan und den Londoner Phillies verwenden.
 
Aber hier geht es ja um Sampling von Tonaufnahmen. Hier dürften wie schon oben gesagt regelmässig die Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller verletzt sein bzw. die den Labels, Verlagen usw. ggf. exklusiv eingeräumten Nutzungsrechte.

Leistungsschutzrechte an der Tonaufnahme sind es v.a. die auch weit über das Ende des Urheberrechts am Werk an sich (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers), die Verwertung ohne Genehmigung rechtswidrig machen.

Du darfst die 5. von Keule Beethoven aufführen, aber nicht die Aufnahme der Deutschen Grammophon mit Karajan und den Londoner Phillies verwenden.

Ist mir schon klar - aber @cauerpower bezug sich ja hinsichtlich der Rhythmen auf den Urheberschutz, nicht auf den Leistungsschutz. Und damit dürfte es wirklich schwierig werden, denke ich. Wie gesagt, ist ja bei Melodien oft schon alles andere als eindeutig.
 
Worauf es letztlich immer rausläuft: Einzelfallentscheidung.
Und die gibt es nur, wo einer klagen tut.
Und klagen tun, tut nur einer, der glauben tut, dass er damit Geld verdienen tun kann
 
Soundcloud, YT und Co entziehen sich halt galant
Soundcloud sperrt seit Jahren Accounts (mit allerdings sehr uneinheitlicher Aufspürquote), Youtube blendet Sound aus oder zahlt an die GEMA.
 
Almosen und kein handfester Rechtsanspruch
Yup.
Ironie des Schicksals.
Wenn ich die Geschichte noch richtig im Kopf habe, dann wusste der Drummer sehr lange Zeit gar nix davon.
Es ist erst "aufgeflogen" als jemand nach der Erlaubnis fragte.
Eine Klage kann ich mir in dem Fall auch sehr schwer vorstellen, gerade bei der immensen Anzahl der Verwendung.
Soll man sich einen rauspicken und den zur Kasse bitten oder alle anklagen? :)
Kann ich mir gerade schwer vorstellen.
 
Ok, das ist dann aber - böse gesagt - Almosen und kein handfester Rechtsanspruch

Und selbst wenn es per Rechtsanspruch so gelaufen wäre, dann wäre es ja immer noch "nur" um den Leistungsschutz gegangen.
Insofern ist das BR Statement, der noch lebende Winstons-Sänger würde das "Copyright" halten, vermutlich Kokolores - und zeigt nur mal wieder, wie wenig der Unterschied zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht geläufig ist.
 
der noch lebende Winstons-Sänger würde das "Copyright" halten

Wenn ein (Mit-) Urheber mit einem Label einen Vertrag macht, überträgt er i.d.R. die Nutzungsrechte an dem Song, d.h. Musik und Text. Wenn das Label alles richtig gemacht hat, dann werden diese Rechte unbefristet, räumlich unbegrenzt und v.a. exklusiv (an das Label) übertragen.

Die Nutzungsrechte werden dann für eine Zahl von Nutzungsarten übertragen, also Sendung, Aufführung, Vervielfältigung usw. Ebenso werden Nutzungsmedien definiert: Wachszylinder, Schellackplatte, MP3. Das Ganze ist das Herz eines guten Plattenvertrages (neben der Vergütungsklausel) und geht schonmal gerne über 5-10 Seiten, je nachdem, ob man ggf. unterschiedliche Vertriebsgebiete anders behandeln will.

Wenn der Künstler große Verhandlungsmacht hat, man sich gütlich trennt oder das Label abkackt, kann es sein, dass die exklusive Rechteeinräumung z.B. befristet ist, man sich aufhebt oder die Rechte "herrenlos" werden und z.B. im Rahmen eines Insolvenzverfahrens and den Urheber zurückfallen oder zurückgekauft werden.

Dann könnte der tatsächliche Urheber auch (wieder) unbeschränkt über sein Werk verfügen.
 
Wenn ein (Mit-) Urheber mit einem Label einen Vertrag macht, überträgt er i.d.R. die Nutzungsrechte an dem Song, d.h. Musik und Text. Wenn das Label alles richtig gemacht hat, dann werden diese Rechte unbefristet, räumlich unbegrenzt und v.a. exklusiv (an das Label) übertragen.

Die Nutzungsrechte werden dann für eine Zahl von Nutzungsarten übertragen, also Sendung, Aufführung, Vervielfältigung usw. Ebenso werden Nutzungsmedien definiert: Wachszylinder, Schellackplatte, MP3. Das Ganze ist das Herz eines guten Plattenvertrages (neben der Vergütungsklausel) und geht schonmal gerne über 5-10 Seiten, je nachdem, ob man ggf. unterschiedliche Vertriebsgebiete anders behandeln will.

Wenn der Künstler große Verhandlungsmacht hat, man sich gütlich trennt oder das Label abkackt, kann es sein, dass die exklusive Rechteeinräumung z.B. befristet ist, man sich aufhebt oder die Rechte "herrenlos" werden und z.B. im Rahmen eines Insolvenzverfahrens and den Urheber zurückfallen oder zurückgekauft werden.

Dann könnte der tatsächliche Urheber auch (wieder) unbeschränkt über sein Werk verfügen.

Das ist ja alles fein (und mir tatsächlich zumindest halbwegs geläufig, 'n bisschen musste ich mich in der Vergangenheit auch schon um sowas kümmern, bzw. mich während des Studiums damit beschäftigen), ändert aber nicht viel daran, dass der Amen-Break als solcher vermutlich nicht genügend Schöpfungshöhe aufweist, um überhaupt unter das Urheberrecht zu fallen. Leistungsschutz = ja, klar, das schon. S. Pellham vs. Kraftwerk, da ging's am Ende auch nur um Leistungsschutz.
 

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