petera
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Dann stehen wir aber immer noch vor dem selben Dilemma, nämlich der Freiheit der Kunst aus Art. 5 III GG gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 I GG. Im Rahmen der praktischen Konkordanz sind im Falle der Normenkollision prinzipiell beide gegeneinander abzuwägen, wobei die Einschränkung eines Grundrechtes immer einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf.
Durch die Freigabe des Samplings ohne Entschädigung entsteht zweifellos ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Diese müsste zweckmäßig, geeignet, erforderlich und angemessen sein. Und spätestens hier stößt die Argumentation an Grenzen.
Legitimer Zweck: Der Schutz des künstlerischen Wirkens, scheint mir hier gegeben zu sein.
Geeignetheit: Durch die Freigabe wird der Zweck kausal erreicht, ebenfalls unproblematisch.
Dann stehen wir aber immer noch vor dem selben Dilemma, nämlich der Freiheit der Kunst aus Art. 5 III GG gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 I GG. Im Rahmen der praktischen Konkordanz sind im Falle der Normenkollision prinzipiell beide gegeneinander abzuwägen, wobei die Einschränkung eines Grundrechtes immer einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf.
Hmmm...und ich dachte immer es heisst "Die Freiheit eines Einzelnen hört genau da auf - wo die Rechte / Freiheiten eines anderen beginnen...."
ich sehe da überhapt kein Problem!
Hm, entweder check ich es nicht oder das bisherige System: "Fragen kostet nichts - oder eben doch ein wenig" hat sich doch bewährt?!
Dann stehen wir aber immer noch vor dem selben Dilemma, nämlich der Freiheit der Kunst aus Art. 5 III GG gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 I GG.
Tun sie das nicht?
Das allerdings kaum.. Die haben ja weiterhin ausverkaufte Touren und dazu jedes Mal umfängliche Presse-Berichterstattung - viel mehr als durch diesen Nebenschauplatz.Wahrscheinlich will Kraftwerk damit nur wieder in die Köpfe kommen.
Aus dem Artikel im Eingangsposting:Ich kann mir also Dein Auto, Dein Haus nehmen, Hauptsache ich schreibe dann Kunst dran.
aus meiner ungebildeten Sicht klingt Deine Argumentation ziemlich dumm.