Bewertung / Stufen zur Schöpfungshöhe

oove

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Ausgangspunkt: Traditional - z.B. Scarborough Fair.
Bekannt geworden ist es vor allem durch Simon and Garfunkel. Sie spielen also eine "eigene Bearbeitung". Die beiden brauchen nix zahlen und keinen Namen erwähnen, denn der Urheber ist entweder unbekannt oder schon im Hinblick aufs Gesetz "lange genug" tot.

Aber nun:
A) ich nehme genau diese Aufnahme und klatsche einen Beat drauf
B) ich zerhexele die Aufnahme bis zur Unkenntlichkeit
C) ich spiele diese Bearbeitung Ton für Ton nach und imitiere sogar die Stimmen

Wo finde ich Infos, bzw. wie sichere ich mich insbesondere beim fast unveränderten Nachspielen einer Bearbeitung ab? Ist die Verwendung von Laute statt Gitarre und der andere Klang meiner eigenen Stimme schon Veränderung genug oder muß ich Simon and Garfunkel als Urheber (obwohl sie selbst nur Bearbeiter sind) erwähnen?

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Anderes Beispiel: gestern beim Soundcheck lief irgendeine Country Mucke von CD des Technikers. Ich spielte aus Jux ein paar Takte dazu und ertappte mich bei, "Ein Bett im Kornfeld".
Es war unfassbar! Der ganze Song war austauschbar. Andere Stimme, etwas andere Melodie, anderer Text, anderer Sound. Sonst alles gleich. Fast wie beim Pachelbel Kanon.
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Anderes Beispiel: Janelle Monae, die ich gerade wegen ihrer Kreativität sehr schätze ...
"Tightrope" von 3:04 - 3:38 ist ziemlich genau "Housequake" von Prince.

Wo sind die Grenzen zum Diebstahl? Wo ist die Instanz, die man befragen kann?
Schon allein die oberflächliche Beschäftigung mit dem Thema lähmt doch jeden Musiker oder?
 
Ist die Verwendung von Laute statt Gitarre und der andere Klang meiner eigenen Stimme schon Veränderung genug
Nein, eine Nutzung einfach nur anderer Instrumente auch nicht ansatzweise für eine eigene Schöpfungshöhe aus, wenn die Wiedererkennung erhalten bleibt.




Anderes Beispiel: gestern beim Soundcheck lief irgendeine Country Mucke von CD des Technikers. Ich spielte aus Jux ein paar Takte dazu und ertappte mich bei, "Ein Bett im Kornfeld".
Es war unfassbar!

Ist eben bekanntermaßen im Original auch tatsächlich eine Countrynummer (komponiert Oktober 1975 von Larry E. Williams / VÖ = 14.02.1976) ~> http://de.wikipedia.org/wiki/Ein_Bett_im_Kornfeld , die von zahlreichen Interpreten auch gecovert wurde ~> http://en.wikipedia.org/wiki/Let_Your_Love_Flow (und Drews mit "Ein Bett Im Kornfeld) war ja nur der, der dazu dann diesen Song mit deutschem Text in seiner eigenen VÖ ab Sommer 1976 sang)~> http://de.wikipedia.org/wiki/Jürgen_Drews/Diskografie





Wo ist die Instanz, die man befragen kann?
~> www.gema.de
 

Besten Dank.
Ich kann nur nicht glauben, dass die Gema sich meinen Kram anhört, entscheidet und ich damit abgesichert bin.

Was, wenn ich der Gema keine Quellenangabe mache oder nur unbewußt Material verwende und der Sachbearbeiter nach Anhörung keine relevanten Ähnlichkeiten zur weltweiten Musik feststellt, aber doch welche vorhanden sind?

ok ... sorry, hast ja recht.
Die Gema ist für all diese Fragen zuständig und sie sollen ja auch sehr nett sein, also werde ich mich an sie wenden. Es ist nur ein bischen delikat, weil ich die Instanz selbst in Frage stelle und ich dachte, diese Rubrik ist für solche Fragen da.
 
Die Gema ist für all diese Fragen zuständig


Ähh, nein, für rechtegeschichten interessieren die sich nicht, warum sollten sie auch!


P.S. Eine exakt festgelegte Schöpfungshöhe gibt es nicht, das kann auch einfach nur ein kleiner fetzen sein.

lg.
 
Wenn die Gema sich nicht um die Rechte kümmert, wer dann?

Angenommen bei mir dudelt eine Musik auf der Webseite, ich glaube sie ist von mir. Plötzlich kommt ein Anwalt auf mich zu und meint, ich hätte Song XY benutzt.

Wissentlich oder nicht - dürfte keine Rolle spielen. Ich habe Probleme damit, das zu beurteilen und ich traue das auch sonst niemanden zu.

Trotzdem hört man doch wie geschildert andauernd manchmal mehr und manchmal weniger offensichtliche Kopien.
 
Es gibt keine Institution, die Dir einen Persilschein ausstellt. Pech. :D
 
Bleiben wir beim o.g. Beispiel:

a) hier verletzt du auf jeden Fall die Leistungsschutzrechte der Interpreten, denn Simon und Garfunkel haben sich für den Song die Finger wund gespielt und möchten dafür auch Geld sehen :) "Schöpfungshöhe" wäre in diesem Falle wohl eher ein unbedeutender Begriff.

b) auch hier greifen die Leistungsschutzrechte von Simon und Garfunkel. - allerdings könnte es sein, dass niemand außer dir erkennt, dass du da ein Stück aus der Aufnahme verwendest.

c) Das sollte bei einem Traditonal okay sein. Allerdings erinnerre ich mich an mehrstimmigen Gesang bei Simon und Garfunkel, oder bestimmte Gitarrenläufe, denen eine Schöpfungshöhe der beiden zugesprochen werden könnte, da sie eine eigenständige Schöpfung der beiden sind.
 


Der Teil bis 00:01:00, Schöpfunsghöhe erreicht oder nicht? Ist ja im Endeffekt was sehr simples hat aber einen hohen Wiedererkennungswert.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Es gibt also keine Sicherheit, denn keine Institution stellt Persilscheine aus.
Aufnahmen dürfen offenbar verwendet werden, wollen aber bezahlt werden.
Das ist ja auch logisch.

Aber Nachspielen und leichte Veränderungen bleiben mir unklar.
Wenn ich selbst bearbeite habe ich die Pflicht, mir das Recht dafür zu besorgen. Wie geht das? Denn die Gema kümmert sich ja nicht darum, sondern hält nur die Hand auf.
Außerdem bekomme ich kein Geld, weil ich nicht Komponist, sondern nur Bearbeiter bin.

Wenn ich wie oben geschrieben ein Traditional nachspiele, was Simon and Garfunkel schon vor mir taten, soll ich trotzdem prüfen (von wem?), ob Ansprüche auf ihre Bearbeitung bestehen, da ja Stimmführung oder Gitarrenläufe eine Schöpfung sein könnten?
 
Wenn ich wie oben geschrieben ein Traditional nachspiele, was Simon and Garfunkel schon vor mir taten, soll ich trotzdem prüfen (von wem?), ob Ansprüche auf ihre Bearbeitung bestehen, da ja Stimmführung oder Gitarrenläufe eine Schöpfung sein könnten?

Da sehe ich ehrlich gesagt überhaupt kein Problem.

Hör Dir einfach mal verschiedene Versionen des Stückes an. Da das ursprüngliche Werk gemeinfrei ist, kann jeder es so interpretieren, wie er will. Aber eines wird immer gleich sein. Richtig, die Melodie. Das ist das ursprüngliche, gemeinfreie.

Dann nimmst Du also die Melodie und machst Dein eigenes Arrangement. Fertig.

Das Arrangement von Simon and Garfunkel (rechtlich: die Bearbeitung) darfst Du nicht nachmachen.

Und wenn Du alle Aufnahmen selber machst, brauchst Du Dich auch nicht mit fremden Leistungsschutzrechten herumschlagen. Wäre doch bekloppt, sich zu bemühen und entweder Absagen zu kassieren oder bei Zusagen noch Geld abzudrücken, wenn man alles selber machen kann. Gemeinfreie, unkomplizierte Stücke wie Scraborough Fair sind auch für Anfänger gut geeignet, wenn ich das mal dazu anmerken darf.
 
Ein bisschen OT, aber irgendwie auch passend zum Thema:

Mir kommt immer wieder ein Lied aus dem Konfirmandenunterricht in den Sinn. Das ist uralt, klingt von der Melodie her aber recht modern ... leider weiß ich nicht welches es war :(
 
Danke Earl ...
Das ist aber genau der Punkt. S&G machen ein Arrangement und ich darf das Arrangement nicht spielen. Es ist doch aber keine Komposition!
Umgekehrt, wenn ich ein Arrangement mache von Harry Potter mache, muß ich über dritte den Komponisten fragen (wie funktioniert das?), der kassiert über dritte ordentlich und ich bekomme eigentlich garnichts, weil ich nur Bearbeiter bin.

Scarborough Fair ist ja nur ein Beispiel. Das ich selbst alte Sachen arrangieren darf ist mir schon klar.
Aber das zeigt doch ganz gut, (wie auch gigital_dominions Beispiel) dass es nicht klar ist, wann etwas so wertvoll ist, dass man es schützen kann.

Unabhängig davon bin ich völlig ahnungslos, wie das technisch alles gemacht wird.
Selbst wenn ich John Williams persönlich frage und er ist freundlich und läßt mich machen, bin ich dann sicher, ob nicht doch aus irgend einer Ecke ein Anwalt kommt?

Oder ist doch die Gema für alles zuständig, ich suche nach der Bearbeitung von Scarborough Fair von S&G und zahle und dann darf ich es 1:1 nachspielen, weil mir das gerade so gut gefällt.
(Das wäre dumm - ich weiß, aber nur als Beispiel)
 
Unterscheide zwischen Komposition und Bearbeitung.

Zunächst hat der Urheber seine Rechte am Stück.

Wenn einer einen Song bearbeitet, muss der das Urheberrecht des Komponisten beachten; nach Bearbeitung hat er zusätzlich eigene Urheberrechte an seiner Bearbeitung. Dadurch sind dann 2 Urheberrechte entstanden.

Wenn Du also eine Bearbeitung eines gemeinfreien Stückes covern willst (bleiben wir bei unserem Beispiel), drückst Du die Gema-Gebühren ab (die dem Bearbeiter zugute kommen sollten) und darfst dann genau diese Bearbeitung nachspielen und veröffentlichen.

Die Gema verwaltet die Urheberrechte und zieht alle Gebühren ein. Sie prüft aber nicht, ob jemand, der einen Song anmeldet, den wirklich selbst gemacht hat, und sie prüft auch nicht die Schöpfungshöhe einer Bearbeitung. Im Normalfall geht man aber davon aus, dass die in der Gema-Datenbank gespeicherten Rechteinhaber zutreffen.

Kannst ja mal nachsehen, was bei der Gema zum Beispiel von S&G steht. Ich weiß es nicht, ng aber es müsste mit dem Teufel zugehen, wenn da einer von den beiden nicht als Bearbeiter genannt wird.

Wann man von einer eigenständigen Bearbeitung ausgehen kann, ist nicht so einfach zu sagen. Man muss Original und Bearbeitung vergleichen und schauen, ob die Bearbeitung wirklich eine eigenständige Leistung ist.
 
Danke nochmal.

Also gehe ich jetzt davon aus, dass ich mit Bezahlung der Gema alles erledigt habe, wenn ich exakt diese Bearbeitung spielen will.

Sonstige Rechte brauche ich nicht besorgen?
Auf die Frage hin, was der Online-Verkauf einer Aufnahme meines eigenen Harry Potter Arrangements kosten würde, kamen von der Gema viele Fragen über die geschätzte Verkaufsmenge und Verkaufsart, streaming download usw... dann hätte ich eine Mindestpauschale zahlen müssen, aber um die Bearbeitungsrechte hätte ich mich unabhängig von der Gema kümmern müssen.
So habe ich dann doch wieder das Handtuch geworfen. Lohnt alles nicht.
Die Russen lachen sich tot, dort ist das alles kein Problem.

Zurück zum Scarborough Beispiel.
Nehmen wir mal an, es gäbe einen Komponisten mit Ansprüchen und eine Bearbeitung die ich spielen will, müßte ich dann 2 Gebühren zahlen? Es ist doch sicher ein Unterschied, ob ich eine Komposition zahle oder nur die Bearbeitung oder beides.

Ich habe bei der Gema nachgeschaut und es gibt wie so oft mehre Einträge zu einem Werk.

1.) 4 Subverleger, 1 Originalverlag, 2 Textdichtern (S&G) und 1 Komponist
2. ) wie oben + 2 Bearbeiter (S&G).

Nun bin ich wieder verwirrt. Wieso gibt es zwei? Im Falle von Michael Jackson habe ich zum Teil ein ganzes Dutzend Einträge zum selben Titel (alle von ihm selbst) gesehen.
 
2 (S&G) gibt es, weil sie sich zu der Zeit wohl immer gemeinsam haben eintragen lassen. Ich glaube, Lennon und McCartney haben das auch so gemacht.

Wenn 2 Bearbeiter angegeben sind, zahlst Du nicht das Doppelte, sondern die teilen sich das, was sie von der Gema ausgeschüttet bekommen. Genauso wenn Du z.B. 1 Komponist und 1 Texter hast.

Ob sich die Gema-Gebühren ändern, wenn Du eine Bearbeitung anstelle eines Originals covern willst, weiß ich nicht. Bisher ging ich davon aus, dass auch hier die Rechteinhaber sich die Ausschüttungen teilen müssten. Weiß das zufällig jemand?
 
Ich weiß es nicht, vermute aber, dass der Bearbeiter von seinen Ausschüttungen einen Teil an den Originalkomponisten abdrücken muss...
 
Bisher ging ich davon aus, dass auch hier die Rechteinhaber sich die Ausschüttungen teilen müssten. Weiß das zufällig jemand?
So ist es auch - die Berechtigten teilen sich die Ausschüttungen und Hinweise zur Verteilung bei Sub-Bearbeitungen sind im nachfolgenden PDFauf den Seiten 42 und 43 nachzulesen.

Quelle: https://www.gema.de/fileadmin/user_...Jahrbuch/Jahrbuch_aktuell/Verteilungsplan.pdf

Bezüglich der sog. Sub-Bearbeiter (auch als B-Bearbeiter in den Anmeldeformularen geführt) ist im Verteilungsplan auf Seite 43 Fußnote 4 zudem u.a. folgendes vermerkt und bezieht sich auf die gesamtverteilungsfähige Summe aller Beteiligten:

Zitat:
"Die Beteiligung des Subbearbeiters hängt von der tatsächlichen Verwertung seiner Subbearbeitung ab. Ist diese zweifelhaft oder deren Feststellung unmöglich, beträgt der Sub-Bearbeiteranteil für Werke der Gruppe
12 = 1/48,
für Werke der Gruppen ab
24 = 1/24"


 
Schade, dass das pdf nicht erreichbar ist. (504 Garteway Time-out)
Im Moment entstehen noch mehr Fragen.
Ich versuche es später noch einmal.
 
Da ich das Zitat nicht verstanden habe, hatte ich gehofft weiter oben im Kapitel etwas Aufklärung zu finden. Doch dann:

Seite 41:
Subverlags- und Generalverträge sollen für die Dauer der Schutzfrist des
Werkes, mindestens aber für 10 Jahre, abgeschlossen werden. In Ausnahmefällen
kann eine kürzere Laufzeit anerkannt werden. Der Vertrag muss jedoch für mindes-
tens 3 Kalenderjahre geschlossen werden.

Hat der Zeitraum für Arrangements begrenzte Gültigkeit? Wieso "sollen" - empfiehlt die Gema den Künstlern Verträge? Ich dachte immer das ist gesetzlich festgelegt?
Hää?

Ich lese drei Sätze aus dem Pamphlet und habe 6 neue Fragen, die ich eigentlich nicht wissen wollte.

Seite 41:
Im Sinne der konföderalen Regelung (Londoner Verteilungsschlüssel) soll bei
subverlegten Werken der Anteil, der auf die Urheber (Komponist, Original-Bear-
beiter, Sub-Bearbeiter, Original-Textdichter, Sub-Textdichter, Übersetzer) entfällt,
nicht unter 6/12 (50%) der Gesamtanteile des subverlegten Werkes liegen.

Völlig unklar. Wer ist gemeint? Hier sind alle vorstellbaren Beteiligten aufgezählt, sie sollen 6/12 bekommen. Wo sind die restlichen 50 %? Wieso wird in 12 geteilt, wer sind denn die 12 berechtigten Parteien?

usw.
Also - ich gebe auf. Will hier nicht weiter rumnerven.
Bei Bedarf werde ich wohl doch einen Anwalt bezahlen müssen.
Um meinen speziellen Fall zu klären, muß ich scheinbar das ganze Urheberrecht verstehen, oder zumindest wissen wo ich nachschauen muß. Das ist aber ohne Verständnis des Ganzen kaum richtig zu entscheiden.

Eigentlich ist das PDF sicher hilfreich, aber irgendwie auch wieder nicht.
 
Seite 41:
Subverlags- und Generalverträge sollen für die Dauer der Schutzfrist des
Werkes, mindestens aber für 10 Jahre, abgeschlossen werden. In Ausnahmefällen
kann eine kürzere Laufzeit anerkannt werden. Der Vertrag muss jedoch für mindes-
tens 3 Kalenderjahre geschlossen werden.

Hat der Zeitraum für Arrangements begrenzte Gültigkeit? Wieso "sollen" - empfiehlt die Gema den Künstlern Verträge? Ich dachte immer das ist gesetzlich festgelegt?
Hää?
Mit der Ausführung im obigen Zitat ist ausschliesslich die Regelung für Verträge der Verlage und Subverlage untereinander gemeint und der darin enthaltene Vorschlag auf 10 Jahre den Vertrag anzulegen, aber möglichst bei kürzerer Vertragslaufzeit nicht unter 3 Jahre Vertragslaufzeit zu gehen, hat mit möglich längerfristigen Rechtssicherheiten für die Stabilität der Berechnungsgrundlagen zu tun.
Mit den Verträgen zwischen Urheber und Verlag hat das aber nichts zu tun, denn zwischen Urhebern und Verlagen (hier in der Regel immer zwischen Urheber und Originalverlag) unterliegt der gesetzlichen frei zu gestaltenden Vertragsfreiheit (allerdings im Rahmen der bestehenden Rechtssprechungen bezüglich möglicher unerlaubter Sittenwidrigkeiten durch einseitige Übervorteilung).







Seite 41:
Im Sinne der konföderalen Regelung (Londoner Verteilungsschlüssel) soll bei
subverlegten Werken der Anteil, der auf die Urheber (Komponist, Original-Bear-
beiter, Sub-Bearbeiter, Original-Textdichter, Sub-Textdichter, Übersetzer) entfällt,
nicht unter 6/12 (50%) der Gesamtanteile des subverlegten Werkes liegen.

Völlig unklar. Wer ist gemeint? Hier sind alle vorstellbaren Beteiligten aufgezählt, sie sollen 6/12 bekommen. Wo sind die restlichen 50 %? Wieso wird in 12 geteilt, wer sind denn die 12 berechtigten Parteien?

Das was du mit dem Auszug im Zitat ansprichst ist die sog. Subverlegerregelung.
Ich versuche mal es dir etwas zu vereinfachen, was mit dieser Sache gemeint ist.

Die Bezeichnung 6/12 ist in Worten als sechs / zwölftel zu verstehen und hat nichts mit 6 oder gar 12 beteiligten Personen zu tun, sondern es ist auf Basis der reinen mathematischen Anwendung zu betrachten.
So ist z.B. die Größe 6/12 auch in noch kleiner aufteilbaren mathematischer Größe als 12/24 bezeichnet, oder in der größer aufteilbaren mathematischen Größe auch als 1/2 benannt.
In Prozenten ist die obige mathematische Zwölftelteilungsangabe von 6/12 = 50% (die hälftige Verteilungssumme) eines Gesamtverteilungsbetrages.


Weiterhin ist im sog. "Londoner Verteilungsschlüssel" der im PDF ja benannt wird, festgelegt, dass die Ausschüttungen der Beteiligten zu
50% (also 6/12) dem Originalverleger UND Subverleger insgesamt gemeinsam als Anspruch zustehen.
Das heißt:
Originalverlag und Subverlag müssen sich diese Ausschüttung der 50% gemeinsam teilen (wobei sie vertraglich selber die Aufteilung dieser 50% untereinander frei vereinbaren dürfen).

Die anderen 50% (6/12) der Gesamtausschüttung stehen allen urheberrechtlich Beteiligten gemeinsam zu und diese verbleibenden 50% werden dann nach der Zwölftelberechnung (oder ggf. auch nach der Vierundzwanzigstelberechnung) gem. der Verteilungsquoten in Verteilungsplan anteilig der jeweiligen urheberrechtlich beteiligten Person gutgeschrieben.
Im obigen Fall wäre hier diese Beteiligten:
Komponist,
Original-Bearbeiter,
Sub-Bearbeiter,
Original-Textdichter,
Sub-Textdichter,
Übersetzer
also insgesamt urheberrechtlich 6 gemeinsam berechtigte Personen, welche sich also diese verbliebenen 50% nach den Vorgaben des Verteilungsschlüssels teilen müssen.



Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.
 

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