Verfassungsgericht kippt BGH-Urteil zum Sampling

nee sorry, dumm war nur dumm ausgedrückt. Seltsam oder unlogisch wäre treffender gewesen.

:)
 
@Struppi alles gut, fand deine Ausführungen im Ganzen schon sehr interessant.
 
Ja, gerade in Grauzonen mutet die juristische Herangehensweise manchmal seltsam an. Ich habe vor diesem Studium einen BA als Sozialarbeiter gemacht, die strikte Trennung zwischen dem eigenen Moralverständnis und der sachlichen Normenauslegung ist etwas, an dem ich selbst lange arbeiten und knabbern musste.

Völlig legitime Empfindungen sind "das ist doch Diebstahl" oder "lass sie doch kreativ sein, ist doch alles übertrieben", ich selbst habe beide während der öffentlichen Diskussion gehabt. Aber das Ziel solcher Verfahren ist eine Rechtsklarheit zu erlangen, die kann und darf nicht auf einem subjektiven Moralempfinden fußen.

Und wenn ich eine solche Rechtsklarheit herstelle, dann interessiert am Ende auch nicht mehr, ob ich mit der Person, die meine Sachen gerade verwendet ein persönliches Problem habe. Dann gelten gleiche Rechte für alle.
 
danke struppi, ich fand deine ausführungen sehr aufschlussreich!
 
Erforderlichkeit: Wenn es KEIN milderes Mittel gibt, um den Zweck in gleicher Weise zu erreichen. Meiner Rechtsauffassung nach gibt es diese Mittel allerdings. Der Eigentümer würde weniger belastet, indem die fraglichen Samples neu aufgenommen werden.

So hat es ja auch der BGH gesehen. Zitat aus dem Spiegelartikel:

"Die BGH-Richter hatten entschieden, dass ein fremder Beat - und sei er noch so kurz - nur dann einfach kopiert werden darf, wenn er nicht gleichwertig nachgespielt werden kann."

Das Problem ist doch aber ein Praktisches: Wie soll ich eine Sequenz mit anderen Mitteln nachstellen, um zum selben Ergebnis zu kommen? Andere Instrumente und Aufnahmekette--->andere Klangfarben--->anderes Sample. Wenn man das zu weit auslegt, wird § 24 UrhG und die Kunstfreiheit in diesem Fall zur Makulatur.

Auch durch eine Pauschalzahlungsregelung an den Eigentümer könnte ein angemessener Kompromiss gefunden werden, die Seite des Künstlers nicht übermäßig zu belasten und zu hemmen und gleichzeitig den Eigentümer nicht vor eine "quasi"-Enteignung zu stellen. Die Enteignung nach Art. 14 III GG bedarf immer einer Entschädigung. Durch eine generelle Freigabe von Samples ist eine solche Entschädigung nicht gegeben, wohl aber eine Einschränkung des Eigentums, halte ich daher für nicht verfassungskonform.

Sicher. Das liegt problemlos im Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (soweit es keine anderweitigen zwingenden europarechtlichen Vorgaben gibt). Ich halte die Abwägungsentscheidung des BVerfG aber nicht für falsch. Denn § 24 UrhG setzt nach der Rspr. voraus, dass die eigenpersönlichen Züge des Werks (im neuen Werk) verblassen, anderenfalls ist man im Bereich des § 23 UrhG. Hinzu kommt, dass das BVerfG hier offenbar laut Spiegel Artikel festgestellt hat, dass die Band Kraftwerk keinen wirtschaftlichen Schaden hat. Ohne Schaden und Übernahme eigenpersönlicher Züge bleibt vom Kernbereich des Urheberrechts auf Abwägungsseite von Art. 14 GG aber nicht all zu viel übrig. I.Ü. wäre es keine Enteignung, sondern allenfalls eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung gem. Art. 14 I S. 2 GG (siehe Nassauskiesungsbeschluss).

Und das Argument, durch eine Ausgleichsregulierung beim Sampling würde ein kompletter Musikzweig aussterben... Also bitte, das ist ja wohl offenkundiger Unsinn.
Eine Ausgleichsregulierung könnte sein: Das Sampling zu nicht gewerblichen Zwecken ist frei, unterliegt jedoch einer Kontrollinstanz durch eine Anmeldepflicht. Das Sampling zu gewerblichen Zwecken ist mit einer umsatzbezogenen Ausgleichszahlung belegt. Zack, beide Seiten bekommen, was ihnen verfassungsgemäß zusteht.

Hmm, ich bin mir da nicht so sicher. Ich kenn mich zwar im HipHop nicht so aus, aber die Musikrichtung scheint mir schon massiv auf Sampling als stilprägendes Element zuzugreifen. Würde man für jeden 2 Sekundenschnipsel erst mal einen Lizenzvertrag abschließen müssen, bestünde schon die Gefahr, dass bürokratische Hürden die Fortenwticklung der Musik hemmen könnten.

Wir haben eine Gesetzeslücke und weder der BGH, noch das BVerfG werden diese zufriedenstellend durch Rechtsprechung schließen können. Beide bisherigen Lösungen sind juristisch höchst unbefriedigend.

Eine Gesetzeslücke sehe ich nicht. Man muss "nur" § 24 UrhG verfassungskonform auslegen. Das Gesetz selbst ist da grundsätzlich offen. Denn der Tatbestand "freier Benutzung" stellt eine Generalklausel dar, die problemlos für verfassungsrechtliche Wertungen offen ist (Einschlag der Grundrechtswertungen auf einfachgesetzlicher Ebene, siehe Lüth-Urteil). Was aber "die richtige Lösung" ist, da stimme ich Dir zu, darüber kann man vortrefflich streiten.
 
es müsste meiner meinung nach, jetzt völlig ohne paragraphen, gesetzestexte oder so, in völlig normalen worten, so geregelt werden, dass
- einerseits der urheber des samples bei kommerzieller nutzung schriftlich gefragt werden muss,
- der urheber natürlich berechtigt ist, sein veto zu geben,
- er aber dazu verpflichtet ist, in jedem fall eine entspreche anfrage zu beantworten
- bei nicht kommerzieller nutzung der urheber nicht gefragt werden muss, der musiker/künstler aber in der pflicht ist, sollte sich an der nutzung was ändern, er verpflichtet ist, sich die erlaubnis zu holen
- in dieser situation sollte dem urheber empfohlen sein, sein okay zu geben
- und er das recht hat, anteilig (edit) oder einmalig (/edit) entlohnt zu werden.

so sehe ich das zumindest


Besonders cool ist es, dass der Krezuritter der Kunstfreiheit zugleich der Ambassador der Abmahnindustrie (DigiProtect) ist.
Amen!
 
es müsste meiner meinung nach, jetzt völlig ohne paragraphen, gesetzestexte oder so, in völlig normalen worten, so geregelt werden, dass
- einerseits der urheber des samples bei kommerzieller nutzung schriftlich gefragt werden muss,
- der urheber natürlich berechtigt ist, sein veto zu geben,
- er aber dazu verpflichtet ist, in jedem fall eine entspreche anfrage zu beantworten
- bei nicht kommerzieller nutzung der urheber nicht gefragt werden muss, der musiker/künstler aber in der pflicht ist, sollte sich an der nutzung was ändern, er verpflichtet ist, sich die erlaubnis zu holen
- in dieser situation sollte dem urheber empfohlen sein, sein okay zu geben
- und er das recht hat, anteilig entlohnt zu werden.

so sehe ich das zumindest


Besonders cool ist es, dass der Krezuritter der Kunstfreiheit zugleich der Ambassador der Abmahnindustrie (DigiProtect) ist.
Amen!

du scheinst aber nicht soviel von der freiheit der kunst zu halten, oder?
 
@ Entone: Jippie :D
Deshalb schrieb ich "quasi"-Enteignung, denn eine lupenreine Inhalts- und Schrankenbestimmung ist es definitiv auch nicht. Generell auferlegte Rechte und Pflichten zur eigenen Nutzung des Eigentums (darum ging es ja bei der Nassauskiesung. Für eine I.u.S.-Bestimmung ist kein Ausgleich zu zahlen. Wenn sie rechtswidrig ist, ist das zugrundeliegende Gesetz verfassungswidrig) sind nach meinem Verständnis nicht gleichzusetzen mit einem zu billigenden Nießbrauch des Eigentums durch Dritte.

Ich halte keine der beiden Entscheidungen für inhaltlich falsch und letztendlich scheint mir hier das Abstellen auf den konkreten wirtschaftlichen Schaden, so wie es das BVerfG tut, als sinnvoller Maßstab. Aber das Verfahren scheint sich doch allmählich zu einem urheberrechtlich richtungsweisenden Verfahren auszudehnen und da ist es sinnvoll, auch die Möglichkeit der wirtschaftlichen Schädigung in Betracht zu ziehen.

Aber ich gebe dir völlig recht, alltagspraktisch ist bisher keine der Varianten durchführbar. Der Hinweis auf Lüth ist gut. Aber in der Praxis scheint es ja bisher ein Auslegungsproblem zu geben. Umgestaltung oder Neuschaffung? Regelungsmangel hier vielleicht eher im Sinne der Unsicherheit, ob der §24 wirklich einschlägig ist.
 
Deshalb schrieb ich "quasi"-Enteignung, denn eine lupenreine Inhalts- und Schrankenbestimmung ist es definitiv auch nicht. Generell auferlegte Rechte und Pflichten zur eigenen Nutzung des Eigentums (darum ging es ja bei der Nassauskiesung. Für eine I.u.S.-Bestimmung ist kein Ausgleich zu zahlen. Wenn sie rechtswidrig ist, ist das zugrundeliegende Gesetz verfassungswidrig) sind nach meinem Verständnis nicht gleichzusetzen mit einem zu billigenden Nießbrauch des Eigentums durch Dritte.

Zuweisung zum Eigentümer und die Nutzungsbefugnis durch Dritte sind Kehrseiten der selben Medallie und definieren den Umfang des Eigentums. Die Reichweite der Rechte des Eigentümers wird ja gesetzgeberseits v.a. auch durch Beschränkungen festgelegt/definiert. Sie werden daher nicht als Entzugsakte angesehen (ist bei den Schrankenregelungen im UrhG nicht anders; daher keine Enteignung oder enteignungsgleicher Eingriff). Ob Inhalts- und Schrankenbestimmungen ausgleichspflichtig sind, um verfassungsgemäß zu sein, ist Frage der Verhältnismäßigkeit.

Aber in der Praxis scheint es ja bisher ein Auslegungsproblem zu geben. Regelungsmangel hier vielleicht eher im Sinne der Unsicherheit, ob der §24 wirklich einschlägig ist.

Stimmt, es geht ja um den Tonträgerhersteller. Die Alternative zu § 24 UrhG hat das BVerfG auch gleich parat, nämlich den § 85 UrhG einschränkend auszulegen:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-029.html

Letzter Absatz
 
Ob Inhalts- und Schrankenbestimmungen ausgleichspflichtig sind, um verfassungsgemäß zu sein, ist Frage der Verhältnismäßigkeit.

Und damit eine Sonderregelung im Einzelfall, auf der sich keine generell abstrakte Rechtssicherheit für alle Samplefreaks begründen lässt. Aber unter diesem Gesichtspunkt gebe ich dir Recht, ein staatlicher Entzugsakt findet sich hier nicht, das hat die Abgrenzung für mich zunächst etwas schwierig gemacht.

§85 UrhG einschränkend auszulegen ist mal wieder Richterpraxis vom Feinsten. Von hinten durch die Brust ins Auge... trifft, aber da muss man auch erst einmal drauf kommen, nämlich in Ermangelung der Anwendungsklarheit des §23/24 UrhG in diesem speziellen Fall.
 
Und hier noch für die lesefaulen ;)

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
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im video sagt der anwalt, daß das bundesverfassungsgericht entschieden hätte, daß sampling von kleinen soundschnipseln generell erlaubt wäre.

komisch, nach dem lesen dieses threads habe ich das urteil nicht so verstanden.
struppi sagte ja auch, daß sich daraus keine allgemeine rechtssicherheit für alle sample-freaks ableiten liesse.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hmm, ich bin mir da nicht so sicher. Ich kenn mich zwar im HipHop nicht so aus, aber die Musikrichtung scheint mir schon massiv auf Sampling als stilprägendes Element zuzugreifen. Würde man für jeden 2 Sekundenschnipsel erst mal einen Lizenzvertrag abschließen müssen, bestünde schon die Gefahr, dass bürokratische Hürden die Fortenwticklung der Musik hemmen könnten.

Das ist sogar schon passiert. In den USA fand Anfang der 90er ein riesiger Umbruch statt nachdem es ein erstes Gerichtsurteil (ich glaub zu einem Lied von Biz Markie gab).
Danach haben sich auf jedenfall die Beats massiv verändert, da eine Nutzung der Sampels in der Form nicht mehr möglich war. Wer zu dieser zeit die Musik gehört hat wird das vielleicht bemerkt haben.
Kann man aus Sicht der Entwicklung von Kunst durchaus sehr kritisch sehen....
 
im video sagt der anwalt, daß das bundesverfassungsgericht entschieden hätte, daß sampling von kleinen soundschnipseln generell erlaubt wäre.

komisch, nach dem lesen dieses threads habe ich das urteil nicht so verstanden.
struppi sagte ja auch, daß sich daraus keine allgemeine rechtssicherheit für alle sample-freaks ableiten liesse.

Richtig, das BVerfG hat so entschieden. Hier. In diesem Fall, mit dieser konkreten Situation. Würde ein wirtschaftlicher Schaden nachweisbar sein, wäre von diesem Urteil wohl nur wenig Inhalt auf den neuen Fall anwendbar.
Das mit der Rechtssicherheit ist folgendermaßen gemeint: Das BVerfG hat sich eines juristischen Tricks bedient, um seine Argumentation zu untermauern. Da unklar zu sein scheint, ob das Urheberrechtsgesetz hier so einwandfrei zur Anwendung kommen kann, hat man eine Rechtsnorm zur Vervielfältigung von Musik herangezogen und diese etwas anders ausgelegt, als bisher üblich. Das dürfen Richter im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsfortbildung tun, ein Wald- und Wiesen Anwalt darf das aber nur, wenn vorher ein Gericht der oberen Instanzen entschieden hat, dass man das ab jetzt so macht. Es gibt, besonders im Sozialrecht, komplette Normen, die man so lesen muss, als stünde dort das Gegenteil, weil das BSG das irgendwann für notwendig hielt, die Sachen anders auszulegen.

Wenn du als Betroffener jetzt wissen möchtest, was du darfst, nützt dir ein Blick ins Gesetz daher manchmal herzlich wenig. Rechtssicherheit entsteht durch eindeutige, niedergeschriebene Normen. Manchmal reicht der Gesetzgeber diese Anpassungen im Gesetz nach, manchmal eben auch nicht, je nach Popularität des Themas und je nach Arschtritts-Intensität der Gerichte.

Ich habe in meinen Ausführungen den Streit ja eher abstrakt an grundgesetzlichen Maßstäben gemessen, nicht den Inhalt des Urteils kopiert, daher vielleicht deine Verwirrung.
 
Lächerlich...

Der Song kam 1997 auf Sony raus. 1999 hat Kling Klang einen weltweiten Verlagsvertrag mit Sony geschlossen.
http://www.mediabiz.de/musik/news/kraftwerk-verlag-entscheidet-sich-fuer-sony/67581

Im selben Jahr hatte der Streit begonnen...so so...

Ganz klar die Promo-Schiene...(VÖ. 01.04.2016)::roll:
https://www.amazon.de/Nicht-Von-Dieser-Welt-2/dp/B01BG0SYUU

Edith:
Da unklar zu sein scheint, ob das Urheberrechtsgesetz hier so einwandfrei zur Anwendung kommen kann, hat man eine Rechtsnorm zur Vervielfältigung von Musik herangezogen und diese etwas anders ausgelegt, als bisher üblich.

Ich sehe aber in diesem Prozess keinen Tonträgerhersteller....
 
Bezüglich des Tonträgerherstellers: Siehe Entones Link auf die Begründung des BVerfG.

Bei dem Rest kann ich ehrlich gesagt nicht ganz folgen.
 
Bezüglich des Tonträgerherstellers: Siehe Entones Link auf die Begründung des BVerfG.

Bei dem Rest kann ich ehrlich gesagt nicht ganz folgen.

Ich versteh halt den ganzen Zirkus net, weil aus meiner Sicht zum Zeitpunkt des "Streits" 1999 Sony sowieso die (Leistungsschutz-?) Rechte besaß. Jetzt sind die Rechte ja vermutlich bei Universal.
Für mich klingt die "einschränkende Auslegung von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG" eher nach einer Exit-Strategie für die Majors.

Und was die aktuelle VÖ von Pelham angeht: Es schon praktisch, dass das zufällig genau jetzt öffentlich gemacht wird, zumal das Album seit (Edith:) 2014 angekündigt wurde...

Edith: Was mich wieder mal ankotzt, ist, dass das bei "Mayer vs. Huber" kei alte Sau interessiert hätte....
 
Ich finde das schlimmste an dem Urteil ist meiner Empfindung nach die Einschränkung der Reproduzierbarkeit.
Wer böses ahnt könnte daraus ableiten: Je schlechter ein Musiker ist, desto mehr darf er samplen.

Ich schmeiß mal 2 Links in die Runde die für mich den Unterschied ausmachen zwischen kreativen samplen und "klauen":

-WaElI


 
[ref=[media=youtube]eU5Dn[/media]-WaElI


Das desillusioniert mich jetzt aber ein bisschen... wobei, ne eigentlich doch nicht :D
 

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