Melodie nachspielen (Rechtslage)

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Hallo zusammen!

Für einen Beat habe ich die Hauptmelodie eines Songs selber ein- bzw. nachgespielt und das Tempo verändert. Es handelt sich um keine Coverversion, d.h. anderes Arrangement, anderer Text, neues Drum-Programming etc.

Nun frage ich mich, wie hier die Rechtslage aussieht, wenn ich diesen Beat jetzt verwenden möchte. Streng genommen habe ich ja nichts gesampelt. Wie würde es aussehen, wenn ich zusätzlich ein paar neue Töne/Noten einfüge - die Grundmelodie jedoch erkennbar bleibt?

Desweiteren würde mich interessieren, ob Akkorde auch einen Urhberrechtsschutz genießen?

Würde mich freuen, wenn hier jemand etwas fachmännisch dazu beitragen könnte - der Weg zum Anwalt wäre die letzte Instanz.

Viele Grüße!
 
Wenn die Melodie einen Wiedererkennungswert zum Original hat, darfst du sie nicht kommerziell verwenden, da du nicht der Urheber bist.

Über Wiedererkennungswert entscheidet, wenn es hart auf hart kommt, ein Richter. Wenn der keinen Zusammenhang sieht, ist alles ok. Das wäre aber nur in einem Fall, wo man sich nicht sicher ist, ob jetzt 3 Noten zur Erkennung der Gesamtmelodie beitragen oder nicht.

Akkorde ist schwierig zu beurteilen, normalerweise ist das ein wenig unkomplizierter. Aber auch da kann passieren, wenn anhand einer Akkordfolge das Original heraus zu hören ist, wird es schwierig.


Das alles spielt aber für den privaten Gebrauch keine Rolle.
 
Akkorde, bzw. Akkordfolgen unterliegen nicht dem Urheberrecht.
Schwierig wird es immer dann, wenn ein anderes Musikstück stark erkennbar ist.
 
Also bedeutet das, der Beat dürfte in dem Falle nicht-kommerziell verwendet werden, aber sobald eine Gewinnabsicht dahinter steht wird es problematisch?
 
Egal, ob kommerziell oder nicht, brauchst Du dafür die Erlaubnis des Urhebers
 
Bin kein Rechtsexperte, kann nur aus eigener Erfahrung berichten !

Fall 1: Ich habe einen Song 1:1 gecovert, also nichts verändert !
In diesem Falle war es kein Problem die Lizenzvergabe zur Vervielfältigung zu erlangen.
Ich musste nur, eh klar, die Lizenzgebühren abliefern damit die Urheber ihre Tantiemen erlangen.

Fall 2: Ich habe ein Cover verändert, deutscher Text statt englischem Original !
In diesem Falle musste ich zur Lizenzvergabe die schriftliche Erlaubnis der Urheber beibringen, sonst gibt es keine Lizenz zur Vervielfältigung !

Zur Frage wer sind Urheber ?
1. Komposition
2. Autor/Texter
3. Arangement


Sagt glaube ich alles aus !

Dein Fall gehört für mich zu Fall 2 !

Don
 
Director91 schrieb in #4:
Also bedeutet das, der Beat dürfte in dem Falle nicht-kommerziell verwendet werden, aber sobald eine Gewinnabsicht dahinter steht wird es problematisch?


Exakt!!

leider falsch. Leute, schreibt nicht immer so einen Mumpitz

Egal, ob kommerziell oder nicht, brauchst Du dafür die Erlaubnis des Urhebers

+1so ist's Recht.

sobald Du ihn veröffenltichst , ob mit oder ohne "Gewinnabsicht", brauchst Du die Erlaubnis.


Veröffentlichen heisst auch
Auf Youtube, Soundcloud oder auch hier verlinken - halt anderen im WWW zugänglich machen.
 
Ok, habe ich mich geirrt, nur wie will der Urheber davon erfahren, wenn ich es nicht veröffentliche?

Von der Seite aus, habe ich das nicht als problematisch gesehen...
 
Ok, habe ich mich geirrt, nur wie will der Urheber davon erfahren, wenn ich es nicht veröffentliche?

Von der Seite aus, habe ich das nicht als problematisch gesehen...

wenn Du es nicht veröffentlichst, hast Du auch nix zu befürchten. Spiel es zuhause Omma und Frau vor. Da wird sicher nix passieren.

ich schrieb von "im www veröffentlichen"

Du bestätigst oben diese "Gewinnabsicht-These"....und diese ist falsch.
 
Ja, da hast du recht, war falsch interpretiert:)
 
Das habe ich mir mal zu dieser Frage aus dem Netz gefischt, und kann für die Richtigkeit in allen Punkten keine Garantie geben.

LG Cherry50

Zitat Beginn :
Ich habe mir somit die Mühe gemacht, bezüglich des erwähnten “Satiregesetz”, meine Kentnisse vom Urheberrecht aufzufrischen und einmal ganz genau recherchiert, weil es zum Thema Musikrecht und Gesetz ja keine Meinungen, sondern (mehr oder weniger) klare Definition gibt.

Insofern geht es um das Bearbeitungs- und in Folge um das Verwertungsrecht, so wie ich ich es bisher verstanden und neue aufgefrischt verstehe:

Matthias hat nicht Unrecht hinsichtlich Bearbeitungen und der Entlehnung von Originalen (ganz gleich ob satirisch oder in sonstiger Weise) und somit in ein vorhandenes Werk inhaltlich eingegriffen und somit sogar ein neues Werk erschaffen wird. Es entsteht dadurch sogar ein eigenes Urheberrecht (allerdings nur an geänderten Teilen).
Dieser Neugestaltung durch einen neuen Urheber (auch freie Benutzung/Bearbeitung genannt), sind allerdings Grenzen gesetzt und unterliegen unter gewissen Voraussetzungen (z.B. individuelle Züge) dem Urheberrecht des Originalurhebers !

Geht es um die “Veröffentlichung und Verwertung” dieser Neugestaltung und soweit noch ein Urheberrecht am Ursprungswerk besteht, braucht es dann auch IMMER das Einverständnis des Urhebers oder des Rechtsnachfolgers des Ursprungswerk.

Bedeutet summa summarum:

Wenn ich also ein Cover mache und nur ein paar Dinge hier und da verändere, ob nun satirisch oder nicht, ist und bleibt es ein Ursprungswerk, dessen Veröffentlichung an die Erlaubnis des Urheber/Rechteinhaber des Ursprungswerks gebunden ist.
Hat sich aber auf Grundlage eines Ursprungswerk durch die Bearbeitung ein insoweit eigenständiges Werk entwickelt- und man redet hier ganz bewusst von einer “Neugestaltung” und nicht von einer relativ unwesentlichen Bearbeitung, so benötigt man für Veröffentlichung und Verwertung keine Erlaubnis des Rechteinhabers des Ursprungswerk.

Daher muss man hinsichtlich Genehmigungen und Veröffentlichungen ganz genau differenzieren, ob es sich bei einem Cover lediglich um ein “leicht abgeändertes” Ursprungswerk oder um eine “Bearbeitung” des Ursprungswerk handelt, das dieses mit deutlichen Abstand in den Hintergrund tritt und individuelle Züge verblassen lässt und es sich somit um eine Neugestaltung (auch gesetzlich Transformation genannt) handelt.
Im Grunde hat eine Neugestaltung nicht mehr zu deutlich erkennbar oder nur noch mit einem ganz zarten Hauch etwas mit dem Ursprungswerk zu tun, bzw. gilt dann als neues, eigenständiges Werk mit vollausgestatteten Rechten des neuen Urhebers, der den ursprünglichen Urheber gänzlich von diesem Neuwerk ausschließen kann und darf.

Mit der Musik ist es da recht ähnlich wie z.B. mit der Verfilmung von Büchern. Der Autor behält seine Rechte am Buch und der darin enthaltenen Geschichte, hat aber keine Rechte am Film und der darin enthaltenden Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen usw- und umgekehrt.
Zitat Ende:

Nachzulesen unter den Gesetzestexten des UrhG vom 01.07.2014.
Hier §3,16,23,24
 
Wenn ich also ein Cover mache und nur ein paar Dinge hier und da verändere, ob nun satirisch oder nicht, ist und bleibt es ein Ursprungswerk, dessen Veröffentlichung an die Erlaubnis des Urheber/Rechteinhaber des Ursprungswerks gebunden ist.
Hat sich aber auf Grundlage eines Ursprungswerk durch die Bearbeitung ein insoweit eigenständiges Werk entwickelt- und man redet hier ganz bewusst von einer “Neugestaltung” und nicht von einer relativ unwesentlichen Bearbeitung, so benötigt man für Veröffentlichung und Verwertung keine Erlaubnis des Rechteinhabers des Ursprungswerk.


Nee! Leute, immer die gleichen Fragen, immer halbrichtige, spekulative und falsche Antworten.

Es ist genau umgekehrt: Eine Coverversion muss nur angemeldet, sprich der Inhaber der Rechte muss vergütet werden. Eine Bearbeitung muss durch den Rechteinhaber genehmigt werden.

Unter anderem hier nachzulesen: http://de.wikipedia.org/wiki/Coverversion#Rechtsfragen
 
Wenn ich also ein Cover mache und nur ein paar Dinge hier und da verändere, ob nun satirisch oder nicht, ist und bleibt es ein Ursprungswerk, dessen Veröffentlichung an die Erlaubnis des Urheber/Rechteinhaber des Ursprungswerks gebunden ist.
Hat sich aber auf Grundlage eines Ursprungswerk durch die Bearbeitung ein insoweit eigenständiges Werk entwickelt- und man redet hier ganz bewusst von einer “Neugestaltung” und nicht von einer relativ unwesentlichen Bearbeitung, so benötigt man für Veröffentlichung und Verwertung keine Erlaubnis des Rechteinhabers des Ursprungswerk.


Nee! Leute, immer die gleichen Fragen, immer halbrichtige, spekulative und falsche Antworten.

Es ist genau umgekehrt: Eine Coverversion muss nur angemeldet, sprich der Inhaber der Rechte muss vergütet werden. Eine Bearbeitung muss durch den Rechteinhaber genehmigt werden.

Unter anderem hier nachzulesen: http://de.wikipedia.org/wiki/Coverversion#Rechtsfragen

Jungens hab ich doch schon Ellenlang in #7 geschrieben ...
 
Also bedeutet das, der Beat dürfte in dem Falle nicht-kommerziell verwendet werden, aber sobald eine Gewinnabsicht dahinter steht wird es problematisch?
Es geht nicht um kommerziell oder nicht sondern um öffentlich oder nicht.
Daheim und auf Privatpartys darfst du´s spielen, aber zB nicht auf Youtube stellen, auch nicht wenn du nix damit verdienst
 

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